Zedler:Zeit von acht Monaten
Zeit von acht Monaten, Latein. Tempus octo mensium, oder Tempus octimestre, ist besonders in denen Rechten einem Procuratorn oder Anwalde vorgeschrieben, seinem Principal, der sich in entfernten und abgelegenen Orten aufhält, zu vermelden, daß er entweder zu Fortführung seiner Rechts-Sache sich in Person einfinden, oder an seine Statt einen andern Anwald oder Gevollmächtigten zu ernennen, wenn es nehmlich des erstern seine Umstände nicht wohlleiden wollen, oder es ihm irgend sonst nicht beliebig ist, sich der Sache weiter zu unterziehen. Lauterbach Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 6. §. 2. n. 8. Was hiernächst von einer achtmonatlichen Geburt zu halten, siehe in dem Artickel: Zeit der Geburt.