Zedler:Zeit von acht Jahren
Zeit von acht Jahren, Lat. Tempus octo annorum, oder Tempus octennale, ist besonders zu Büssung und Verjährung der Blut-Schande bestimmt, wie Lauterbach in seiner Disp. de Variet. Tempor. c. 3. §. 4. n. 8. bemercket.
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste | ||||
---|---|---|---|---|
korrigiert | ||||
<<<Vorheriger |
Nächster>>> | |||
[[| in Wikisource]] | ||||
in der Wikipedia | ||||
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
| ||||
|
Zeit von acht Jahren, Lat. Tempus octo annorum, oder Tempus octennale, ist besonders zu Büssung und Verjährung der Blut-Schande bestimmt, wie Lauterbach in seiner Disp. de Variet. Tempor. c. 3. §. 4. n. 8. bemercket.