Zedler:Zeit von acht Tagen

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von acht und dreyßig Jahren

Band: 61 (1749), Spalte: 815. (Scan)

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Zeit von acht Tagen, Lat. Tempus octo dierum, oder Tempus octidui, wird besonders einem Kirchen-Patrone verstattet, die einem neu-erwählten Pfarr-Herrn auf ihn gefallene Wahl bekannt zu machen, und sich dessen Einwilligung oder Erklärung auszubitten, ob er dieselbe annehmen wolle, oder nicht. Lauterbach Disp. de Variet. Tempor. c. 3. art. 4. n. 8. und Böhmer in Jur. Ecces. ad tit. de Elect. §. 58. Siehe auch Zeit von einer Woche; desgleichen Dilatio legalis, im VII Bande, p. 920.