Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit der Gefängniß

Band: 61 (1749), Spalte: 854–855. (Scan)

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Zeit der Geburt, siehe Geburt, im X Bande, p. 502 u. ff. wie auch Geburts-Tag, ebend. p. 550 u. f. und Niederkunfft, im XXIV Bande, p. 735. Nachdem aber sonst auch unter denen Rechtsgelehrten viele und grosse Streitigkeiten über die rechtmäßige Zeit einer Geburt entstehen; so wird nicht undienlich seyn, allhier deshalber kürtzlich so viel beyzufügen. Ueberhaupt sind alle diejenigen Kinder vor rechtmäßige, natürliche und vollkommene Geburten zu achten, welche um den Anfang des siebenden Monats bis zum Ende des zehenden, oder zum Anfange des eilfften, nach ihrer Empfängniß, oder nach geschehener rechtmäßiger ehelicher Beywohnung, oder aber nach ihres Vaters Tode, zur Welt gebracht werden. Wir sagen, um den Anfang des siebenden Monats. Denn vor dem siebenden Monate kan kein Mensch, weder männ- noch weiblichen Geschlechts, dem ordentlichen Lauffe der Natur nach gebohren werden, wie unter andern Aristoteles im VII Buche seiner Historiae Animalium bezeuget. Solchem nach ist eine sieben monatliche Geburt, obgleich hierüber vor Alters hefftig gestritten worden, eine rechtmäßige und zeitige, nach der Meynung und dem Ausspruche Hippocratis, wie Paulus in l. 12. ff. de stat. hom. bezeuget. Und zwar wird vornehmlich dieses vor die Haupt-Ursache dieser Meynung gehalten, weil insgemein die erste Vollkommenheit einer Geburt den siebenden Monate zugeeignet wird, welche nebst andern gleichmäßigen Ursachen Arnisäus de Part. Hum. Legit. term. Disp. II th. 32 u. ff. und Carl Annibal Fabrotti in Exerc de Tempore Hum. Part. p. 13 u. ff. mit mehrerm untersuchen. Und dieses ist auch die beständige Meynung der Artzney- und Natur-Verständigen, welcher auch bey Abfassung derer Urtheile täglich nachgegangen und darauf gesprochen wird, wie Carpzov P. IV Const. 27. def. 13. und Christoph Philipp Richter P. II Dec. 89 bezeugen; ob wohl Paul Sachias in quaest. Medico-Legal. tit. 2. qu. 2. n. 7. mit sehr wenigen davon abweichet. Die Frage also betreffend, ob eine achtmonatiiche Geburt vor lebendig und vollkommen zu achten sey? ist um so weniger zu zweifeln, weil selbige so wohl dem neunten und zehenden [855] Monate näher ist, als auch zu solcher Zeit schon mehr Kräffte und stärckere Gliedmassen hat. Ein im neunten oder zehnden Monate aber, es sey zu welcher Zeit von diesen Monaten es wolle nehmlich zum Anfange, in der Mitten oder zu Ende derselben, gebohrner Mensch ist unstreitig vollkommen. Sonst ist zwar auch eine eilffmonatliche Geburt, die erst nach ihres Vaters Tode zur Welt gebracht wird, ebenfalls noch eine natürliche und rechtmäßige, wenn sie nur den eilfften Monat erst erreichet hat, oder im Anfange desselben, als etwan den ersten oder andern Tag, gebohren wird, wie hiervon Andreas Rauchbar P. II qu. 24 n. 5. u. ff. und Carpzov d. P. IV. Const. 27. def. 14. und 15. umständlicher ausführen. Von einer gegen das Ende des eilfften Monats zur Welt gebrachten Geburt aber wird nicht vermuthet, daß sie von dem Ehemanne empfangen worden, wie also auch die Nov. 39. c. 2. pr. zu verstehen. Ein mehrers von dieser Materie kan in des Alphonsi von Caranza Tract. de Partu ersehen werden.