Zedler:Weinschanck, oder Weinschancks Recht


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Weinschancks-Recht

Band: 54 (1747), Spalte: 915–925. (Scan)

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Weinschanck, oder Weinschancks Recht, Lat. Oenopolium, oder Venditio Vini, und Jus Oenopolii, oder Jus vini vendendi, Frantz. Cabaret, wird in denen Rechten gleich dem Bierbrauen, als eine besondere Vergönstigung und Freyheit angesehen, deren Gebrauch unter Entrichtung eines gewissen Ungeldes oder Wein-Zehenden, pfleget zugestanden zu werden, oder es wird betrachtet, als ein dingliches Recht, so in einer besondern Nutzung eines Gutes bestehet, vermöge deren einer den auf seinen Grund und Boden gezeigten Wein, mittelst eines ausgesteckten Zeichens, verschenckt, welches letztere auch ohne besondere Vergönstigung und Befreyung einem jeden Haus-Vater zu gelassen ist: Dahingegen, den Wein anderwärts zu verkauffen und in einzelnen Kannen zu verschencken, und solcher gestalt ein Wein-Hauß ohne besondere Vergönstigung anzulegen, nicht frey stehet. Denn die Vergönstigung, ein Wein-Hauß zu haben, oder die Taffern-Gerechtigkeit, wird vor einen Gerichts-Fall gehalten, welches keine willkührliche Sache, sondern von dem Willen und Gutfinden der Obrigkeit des Orts zu erlangen ist. Das Weinschancks-Recht kan demnach füglich also beschrieben werden, daß es ein, von Obrigkeits wegen zugestandenes Recht und Vergönstigung sey, mit Ausschliessung anderer, entweder alle, oder gewisse Arten Wein, unter Entrichtung eines gewissen Zolls oder Zehenden zu verkauffen und darmit Handel zu treiben. Es entstehet aber eine Frage wegen Billigkeit des Weinschancks-Rechts. Die Ursache zu zweifeln liegt darinne, weil es eine Art von Monopolien, oder des Zwangkauffs und einer alleinigen Verkauffungs-Freyheit in sich zu halten scheinet. Jedoch aber sind auch nicht alle Monopolien unbillig und unerlaubt. Unter andern werden diejenigen, welche zur Bequemlichkeit und zum Nutzen des gemeinen Wesens ertheilet sind, allerdings vor erlaubt gehalten, und deren Zulassung ist nicht ungerecht. Decian in Tract. Crim. Lib. VII. cap. 21. n. 5. Baldus Consil. 408 n. 14. Lib. V. Keller de Offic. Jurisd. Polit. L. II c. 18. Lather de Censu Lib. III cap. 14 n. 8. unter den neuern Marquard de Jure Commerc. Lib. IV. cap. 7. Also darff in denen Städten, wo das Lübeckische Recht, eingeführet ist, kein Rhein-Wein verkaufft werden, ausser auf des Raths- oder der gemeinen Stadt Wein-Keller. Mevius ad Jus Lubec. Lib. III. tit. 5. artic. 12. in Addit. n 4. In eben demselben Rechte wird versehen, daß niemand Wein einlegen oder verzapffen solle ohne des Raths sonderliche Zulassung. Und die Erfahrung lehret, daß dergleichen Statuten auch in gar vielen andern Städten Deutschlandes hergebracht seyn. Die Ursache aber, warum der Weinschanck in gewisse Gesetze eingeschräncket wird, kan mannigfaltig seyn. Die Verfasser des Lübeckischen Rechts haben, nach der Meynung Mevii d. 1. n. 2 erwogen, was sowohl bey Verzapffung verschiedener Weine vor Verfälschung der edlern Sorten zu besorgen, als auch was der Stadt vor Beschwerungen bey Vermehrung der Wein-Häuser zu wachsen würden; welches alles niemand, als wer des gemeinen Wesens und der Gerichte kundig, verstehet. Daher ist erstlich durch Gewohnheit hergebracht, hernach durch Statuten versehen worden, daß niemand, ohne besondere Vergönstigung des Raths, einen Weinschanck anlegen solle. Denn solchergestalt, da nicht einem jeden nach Gefallen Handel damit zu treiben verstattet wird, behält selbiger so wohl die Mäßigung bes Handels, als Verhütung des Mißbrauchs, in den Händen. Es fragt sich aber hierbey nicht unbillig, ob dessen Zulassung zu denen Regalien oder der Landes-Hoheit gehöre? zwar das Brau-Recht, oder wenigstens die Macht, solches zu ertheilen, wird heutiges Tages vor ein öffentliches Recht gehalten, und von einigen zu denen Regalien gezählet. Siehe Treutlern Consil. 107. welcher vom Tabor in Tract. de Jur. Cerevis. P. II c. 2. 5. 4. angezogen wird, allwo es heist: "Das Brau-Recht oder Jus braxandi, sey der Orten Landes, da Sachsen-Recht eingeführet, oder gehalten wird, vor ein hohes Fürstliches Regal zu achten, so wohl in den Städten als auf dem Lande." Gleichergestalt wird das Recht neue Bier-Schencken anzulegen zu denen Regalien gezählet. Treutler d. 1. n. 4. Was aber den Weinschanck betrifft; so wird dessen Verstattung an einigen Orten, zwar auch zu den Regalien gerechnet. Bisweilen aber haben auch Städte, und Obrigkeiten, besonders denen die Gerichtsbarkeit zu stehet, aus alter Gewohnheit, Statut, oder Vergönstigung des Landes-Herrn, solches Recht überkommen, und pflegen solches ihren Bürgern hinwieder zu ertheilen. Tabor in d. Tr. P. II c. 1. u. ff. Ferner ist die Frage, ob denen Adelichen das Weinschancks-Recht zustehe? Hierauf ist zu antworten, daß zwar ihnen, den auf eigenen Grund und Boden erbaueten Wein zu verschencken, vergönnet sey, massen dieses nicht Handel treiben heist, Klock de Contrib. c. 12 n. 265 u. f. hingegen anderwärts erkaufften Wein in Schencken zu verzapfen, ihnen keineswegs zustehe. arg. 1. Nobil 3 ubi Dd. commun. C. de comm. & mercat. Daher sie auch ordentlicher Weise nicht Bier brauen und schencken dürffen, Pfeil Consil. 202 n. 34 u. ff. Da dieses vornemlich der Bürger ihre Nahrung und Handel ist. Wie denn auch besonders die Städte unter andern auf Brauen Backen und Schencken, als gemeine Bürgerliche Nahrung und Handthierung, gewidmet sind, welche Nutzung ihnen nicht unterbrochen werden darff. Wenn sich indessen gleichwohl die Adelichen auf die Gewohnheit ihres Vaterlandes, oder auf den langen Besitz oder auf die Verjährung des Weinschanck-Rechts gründen; so sind sie allerdings bey dem erlangten Rechte zu schützen, da ja der Weinschanck an sich nicht schimpflich noch dem Adel zum Vorwurff gereichen kan, arg. l. 42 d. V. S. Daher auch solches durch ein Privilegium oder Investitur gar wohl erlanget wird; wie so gar von der Brau-Gerechtigkeit eben dieses Limnäus de Publ. L. VI c. 5 n. 79, ingleichen Carpzov P. II Const. 46 def. 17 num ult. behaupten. Aus eben der Ursache, weil das Weinschancks-Recht zu der Nahrung und zum Gewerbe der Städtischen oder der Bürger in Städten gehöret, wird solches denen Bauern oder andern auf dem Lande lebenden nicht verstattet. Churf. Sächs. Erledigung etlicher Landes-Gebrechen vom Jahre 1653 und 1657 tit. von Justitien-Sachen, §. Als sich zum hundert, allwo es also lautet: "Als sich der Rath zu Z. in Unterthänigkeit beschweret, daß zuwider der promulgirten Landes-Ordnung, und ihren alten Privilegien, sich etliche uffm Lande im Amte Z. und dessen Bezirck der Stadt zum grösten Nachtheil unterstehen, sonderlich uff Kirchmessen und Kindtauffen, ungescheuet in ziemlicher Menge Wein zu schencken, und ihnen hierdurch allen Zugang, zu Erhaltung des gemeinen Stadt-Wesens, zu entziehen, und aber Unsers Hochgeehrten Herrn Vaters Gnade ihre alte Privilegia und Freyheiten des Weinschancks noch in Ao. 1627 anderweit erneuert, und dem damahligen Amtmann und Schösser anbefohlen, ihr ungnädigstes Mißfallen, wegen verspührten Eingriffs durch das gantze Amt, mittelst eines sonderbaren Patents jedermänniglichen kund zu machen, und denselben hiemit den Weinschanck gäntzlich, und bey 50 fl. Rheinisch, so offt einer betreten wird, zu verbieten, an ihrem Ort selbst darüber zu halten, den Rath bey solchem Privilegio jederzeit zu schützen, die Uebertreter auf ihr Andeuten, mit solcher Strafe zu belegen, und keine vergebliche unnöthige Ausflüchte oder Weitläufftigkeit zu verstatten. So seynd Wir nicht weniger, über dieser und anderer Städte Wohlfahrt und Aufnehmen zu halten, und eingerissenen schädlichen Mißbräuchen, dadurch einkommenden allgemeinen Querelen, auch denen Städten ihre zustehende Nahrung entzogen wird, mit nachdrücklichem Ernst zu steuern, gnädigst gemeynet." Ueberdieses wird auch wegen der Pfarrer und Kirchen-Diener gefragt, ob diese Weinschancks Rechts fähig sind? Da nun aber die Geistlichen sich in weltliche Geschäffte nicht mengen sollen, t. 1. X ne Cleri vel Monachi reb. sec. se immisc. ihnen auch Handlung zu treiben, nicht anstehet, c. 6 d t. so scheinet diese Frage allerdings mit nein zu beantworten zu seyn. Denn sie würden doch nur den öffentlichen Weinschanck, sie möchten denselben gleich entweder vor ihre Person, oder durch ihr Haußgesinde abwarten, nicht ohne grosses Aergerniß treiben; ob ihnen wohl, den auf den Kirchen- oder ihren eigenen Gütern erbaueten Wein, nach Eymern und Fassen, aber nur nicht Kannenweise, zu verkauffen, unbenommen bleibet. Dahin sich auch die Chur-Sächs. Landes-Ordn. vom Jahre 1580. tit. vom Leben und Wandel der Pfarr-Herren etc. §. Es sollen auch etc. beziehet, wo es also lautet: "Es sollen auch die Pfarrer sich aller unehrlichen Handthierungen, wie auch des Weins- und Bierschenckens, gäntzlich enthalten; daß aber besonders von Wein und Bierschenckens ist vermeldet, soll also verstanden werden, da den Kirchen-Dienern eigener Wein wüchse, oder zu Decem gefiele, oder sie auf der Pfarr oder sonst Gerechtigkeit hätten, Bier zu brauen, mehr, denn sie zur Haushaltung bedürffen, oder eigene Häuser hätten, darauf sie zu brauen befugt, daß ihnen solches bey Fassen, Eymern oder Tonnen andern Leuten zu verkauffen, ungewehret seyn solle; Allein daß sie nicht schencken Zeichen ausstecken, oder Gäste zur Zeche im Hause setzen, daraus groß Aergerniß der Kirchen, und ihnen, den Pfarrherrn mehrmahls Schimpff, Spott, Gefahr, Nachtheil und Schaden erfolget, deßwegen es keinem Kirchen-Diener gestattet, sondern bey allen mit Ernst abgeschaffet werden soll, und da sich einer anders, denn wie gemeldet, verhalten würde, soll er alsbald seines Amtes entsetzet werden." Dergleichen wird auch in denen General-Articuln, wie es mit den Pfarr-Herrn und Kirchen-Dienern gehalten werden soll, Art. 16 in Corp. Sax. nov. p. 217 gefunden. Besiehe auch die Hochfürstliche Sächsisch-Gothaische Landes-Ordnung P. I c. 4 t. 8. Weiter fragt es sich, ob, da denen Bürgern eigenen Gefallens kein Weinhandel verstattet ist, ihnen auch verbothen sey, anderwärts Wein zu erkauffen, und zum häuslichen Gebrauch einzuschroten? Und ist dieses zu verneinen, wie Mevius d. I. n. 6 in dd. lehret, daß nur solcher gestalt Wein für das Haus einzulegen verstattet sey, wenn die Wein-Accise bezahlet werde, als wie zu Nürnberg, Augspurg, und anderwärts im Brauch ist. Und ob es wohl fast wider Recht und Billigkeit zu seyn scheinet, einen Zoll und Accise auf solche Dinge zu legen, welche zur Nahrung und Leibes-Unterhalt verführet werden, I. 5. C. de vectigal. & commiss. I. 4. §. 1 eod. so ist doch die Noth und der Gebrauch, als eine Meisterin der Zeit in dieser Art der Abgaben, welche sie auf die Victualien gelegt, heut zu Tage fast durch gantz Europa von diesem Rechte abgegangen, an dessen Billigkeit, wenn es wegen des gemeinen Nutzens geschiehet, niemand zweifeln wird. Mevius d. I n ult. Es wird auch gefragt, ob wenn der Landes-Herr einem Adelichen, auf Art eines Privilegii oder Investitur, das Recht ertheilte, eine Schenckstatt im Dorffe aufzurichten, darinnen Wein und Bier zu verkauffen, dergleichen Vergönstigung denen benachbarten Städten also nachtheilig sey, daß sie sich dergleichen Neuerung nicht wiedersetzen können? Tabor d. Tr. c. 3 §. 10. will es nicht zugeben, weil bey Vergönstigungen, so vom Landes-Herrn geschehen, die Clausul: Anderer Rechten ohnbeschadet allezeit darunter zu verstehen sey. Besiehe auch Johann George II Churfürst zu Sachsen Erledigung etlicher Landes-Gebrechen, vom Jahre 1653 und 1657. tit. Justitien-Sachen §. Als sich zum hundert und eins, vers. Da aber etc. allwo es heißt: "Da von Uns oder Unsern Christmildesten Vorfahren, einer oder andere, eine Special-Conceßion, des Weinschancks, erlanget, oder sonsten eines andern berechtiget, denselben und den Rath zu N. (jedoch ohne Weitläufigkeit) hören, und den Verlauff zu unserer gnädigsten Resolution unterthänigst berichten sollen." Uebrigens ist das Weinschancks-Recht nicht ein schlechtes persönliches Recht, sondern es pflegt dasselbe gemeiniglich auf Grund und Boden zu hafften und auf den Besitzer über zu gehen, gleichwie in Sachsen und Thüringen die Brau-Gerechtigkeit. Carpzov P. II Const. 6. d. 6. 7. So gar wird davor gehalten, daß solches dergestalt auf denen Grund-Stücken liege und haffte, daß es ohne dieselben absonderlich nicht veräussert werden könne, ob wohl bey dieser Materie besonders auf den Innhalt des Privilegii zu sehen. Es fragt sich aber ferner, ob nicht in Häusern, so des Raths Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, als Freyhäusern, den Weinschanck zu treiben vergönnet sey? Und ist hierauf mit Nein zu antworten; massen ein grosser Unterscheid zwischen der Befreyung eines Hauses von der Städtischen Gerichtsbarkeit, und von denen Beschwernißen der Handlung zu machen. Denn wer gleich jene erhält, bekommt deswegen nicht zugleich diese; und wer dergleichen in seinem Hause anlegt, unterwirfft solches, was die damit zu treibende Handlung betrifft, den Statuten der Stadt. Meviuss P. III Dec. 321. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn ein Privilegium des Weinschancks auf dergleichen Häusern hafftet. Da nun aber bey dem allen die Befreyungen und Privilegien derer Handwercker und Kaufleute, aus allzu grosser Gewinnsucht, gemeiniglich aus einem Mißbrauch, zum Schaden und Nachtheil des gemeinen Wesens, verdrehet und verkehret zu werden pflegen; so lieget dem Stadt-Rathe ob, äussersten Fleisses dahin zu sehen, daß denen Bürgern und Unterthanen, besonders denen Armen, nicht Anlaß zu klagen gegeben werde. Ehe solchemnach ein Landes-Herr oder eine Obrigkeit ein Privilegium des Weinschancks verleihet; so hat selbiger vorhero zu erwägen, ob auch dessen Verstattung dem gemeinen Wesen nachtheilig seyn könne? ob z. E. durch die verstattete Einfuhre fremder Weine der Landwein, damit vielleicht die Unterthanen sonst grossen Gewinn ziehen, in Verachtung und Abfall gerathe, und nicht vertrieben werden könne? Welches, daß es nicht selten geschehen, die Erfahrung gelehret. Denn es giebt überall, auch unter Leuten geringern Standes, leckerhaffte Mäuler, welche bey Erkauffung fremder Waaren, ob solche schon sehr theuer, vieles Geld zu verschwenden pflegen, (wie es denn besonders der heutigen Deutschen thörichte Gewohnheit ist) und die sich also lieber in theuern ausländischen, als im Land-Weine, volltrincken wollen. Fremde Waaren und fremde Geträncke müssen allezeit bey ihnen die besten seyn. Welches zumahl an den Orten, wo häuffiger Wein wächset, den Unterthanen höchst nachteilig seyn muß. Daher das Weinschancks-Recht, in Ansehung fremder Weine, vornehmlich an solchen Orten zugestanden zu werden pfleget, wo kein Wein wächset, oder nur solcher, welchen jener natürlichen Eßig genennet. Nun ist die Frage, ob die Einfuhre fremder Weine gäntzlich untersagt werden könne? Es wird solches mit Anziehung des L. 2. und t. t. quae res venire non poss. bejahet, wie Marquard de Jure. Commun. singular Lib. IV, c. 5 weitläufftig davon handelt. Aus eben diesem Grunde pflegen auch die Gesetze gerechtfertiget zu werden, in welchen die Einfuhre fremder Biere, und deren Verkauff, denen Bürgern verbothen und untersagt wird. Heinrich Hammel de Action. c. 44. n. 6. welche Tabor de Jure cerevis c. 4 in f. anführet. Und der unvergleichliche Staats-Mann Besold in Consider. Vitae & Mor. Lib. I. c. 2. hält gäntzlich davor daß die Einfuhre allzu delicater und schmackhaffter Weine zu verbieten sey, weil in unserm Deutschlande, wie leicht geschehen kan, dieses der einzige Verderb und das Unglück des Erdreiches ist, daß es nicht sonderlich geachtet, oder besser angebauet wird, wie Marquard d. Tr. Lib. IV. c. 5. n 33. gar recht urtheilet. Auch ist an einigen Orten der Verschanck derer delicatern Weine, als des Malvasirs, Spanischen, Kräuter- und anderer solcher Weine, dem Rathe selbst mit Recht vorbehalten worden. Anderer Orten wird die Verschenckung fremder Weine nicht anders, als unter Entrichtung einer starcken Accise und Auflage, verstattet, damit nemlich die Bürger durch die Theurung abgeschreckt werden, und lieber Land-Wein, als fremden trincken möchten. Wenn aber jemanden das Weinschancks-Recht ertheilet worden; so bestehet die Sorge des Stadt-Raths vornemlich in folgenden: Erstlich ist denen Weinschencken zu befehlen, daß, so viel immer möglich, guter und gesunder Wein eingeführet werde. Dahin sich die Churfürstl. Sächs. Tax-Ordn. Class 3. tit. Geträncke etc. beziehet, in den Worten: "Es sollen sich auch die Räthe in Städten, so des Weinschenckens allein berechtiget, dahin befleißigen, daß sie jederzeit, nach Gelegenheit des Orts, einen guten Trunck Weins in Vorrath haben." Welches öffters in Städten und Flecken von der Obrigkeit aus den Augen gesetzt wird, indem bisweilen auf den gemeinen Kellern entweder gar kein Wein zu haben, oder derselbe doch so verfälscht, sauer und üblen Geschmacks ist, daß er kaum gesund ist, geschweige daß ein Krancker und Schwacher sich dessen solte bedienen können. Zum andern soll die Obrigkeit zu verhüten suchen, daß von den Weinschencken nicht besserer und schlechterer, als z. E. Rheinischer mit Landweine vermenget, oder mit andern Materien verfälscht und angeschmiert werde. Oeffters sind auch die Wirthe und Weinschencken so boßhafft, daß sie Wasser unter den Wein mengen, und also Wasser vor Wein verkauffen. Welche Vermischung aber nicht zu gestatten, noch auch ihnen Gelegenheit darzu an die Hand zugeben. Dahero ist in denen Bayerischen Rechten, zu Verhütung dessen, gar heilsam versehen, daß neben Bayerischen Land-Weine kein fremder in einem Keller verzapfft werden solle. Chur-Bayerische Land- und Policey-Ordn. Lib. III, tit. I. art. 6. Rubr. Daß die Leute in Städten und Märckten neben andern Weinen keinen Bayerischen Wein einlegen sollen; allwo zugleich die Ursache im Text angeführet wird: "Welches wir für unziemlich erachten, und ferner aus allerhand Beysorgen daraus entstandenen Betrugs und Verfälschung nicht gestatten können." Und in erst besagter Policey-Ordnung art. 3. wird verordnet: "Es solle die Obrigkeit durch fleißig Aufmercken, und wie es am besten geschehen kan, darob seyn, daß der Wein gerecht und unvermischt, durch die Wirthe ausgeben und fürgetragen, und also die schädliche Vermengung und andere betrügliche Handlung mit dem Wein, bey ihnen, den Wirthen, abgestellet, und für kommen werde," bey der daselbst gesetzten Straffe. Ein gleiches verordnen auch die Reichs-Satzungen, welche die Vermischung des Weins ernstlich verbieten. Siehe den Reichs-Absch. vom Jahre 1497. Rubr. Satzung und Ordnung über die Weine zu Freyburg, Rubr. von Fuhrleuten der Wein, und Rubr. von Kräuter-Weinen; wie auch des Heil. Röm. Reichs Policey-Ordnung vom Jahre 1577. Rubr. von den Schiff- und Fuhrleuten. Marquard de Jure Commerc. p. 502. Wovon auch besser unter in dem Artickel: Wein verfälschen ein mehrers nachzusehen. Sonst aber wird dieses Verboth nach Bayerischen Rechten, auch dahin erweitert, daß die Wirthe nicht einmahl der Bayerischen Wein, welchen sie selbst pflantzen und bauen, nebst andern Weinen verkauffen dürffen damit nemlich die betrügliche Vermischung der Weine verhütet werde. Besiehe die Chur-Bayerische Land- und Policey-Ordnung Lib III. art. 6. in den Worten: "Darneben geboten haben, daß hinführo kein Wirth in Städt- und Märckten, ob auch derselbe schon eigen Gewächs hätte, den Bayrischen Wein neben andern Weinen einlegen und ausschencken, sondern sich desselben gäntzlich enthalten solle" Das Gegentheil aber findet man in der Pfältzischen Ungelds-Ordn. §. Itemalle etc.in den Worten: "Kein Wirth, der Francken- Necker- und Rhein-Wein ausschenckt, einigen Landwein, (ausserhalb seines eigenen Gewächs) einlegen oder schencken, damit die guten Weine nicht dadurch gefälschet, und der gemeine Man verführet werde." Und kurtz darauf: "Und einer also sein eigen Gewächs einlegt, solle derselbe Wein allein und unvermischt ausgeschenckt und verpetschiret werden, auf welches alles die Ungelder bey ihren Pflichten mit sonderm Fleiß und Ernst Achtung geben sollen." In einigen Städten, wo der Rath oder die gantze gemeine Bürgerschafft den Weinschanck haben, werden die Weinfässer in dem öffentlichen Keller also verwahret, daß die Diener solchen nicht verfälschen oder mit Wasser vermengen können. Die Hochfürstliche Sächsische-Gothaische Landes-Ordnung Cap. 3. tit. 12. leget denen Räthen diese öffentliche Sorge über die Weine in diesen Worten auf: "Es sollen die Räthe der Städte und andere, so Wein- und Bier-Keller haben, gut Wein und Bier verschaffen, dasselbe unvermenget und unverfälscht den Leuten um billigmäßige Bezahlung zukommen lassen, und in alle Wege die Keller und Schenck-Stätte dermassen anrichten und verwahren, daß der Schenke, oder dessen Gesinde, zu den Fässern und Spünden des Weins und Biers, ohne Beyseyn der verordneten Kämmerer oder Weinmeister, nicht kommen können, auch zumahlen, wenn die Keller etwas verpachtet, ernstlich verfügen und selbst darauf sehen, daß alle Verfälschung des Geträncks nachbleibe, und den Leuten rechte Maaß und Ohme gegeben werde; jedesmahl bey Poen und Verlust des angezapfften Weins und Biers." Unter denen Statuten und Verordnungen derer Hansee-Städte, ist auch dieses, welches Marquard de Jure Commerc. Lib. III c. 5. n. 28. anführet: Niemand verfälsche den Rheinischen Wein, sondern lasse ihn bey seiner Güte, massen er aus Gottes Seegen hervor kommen; wenn solcher aber verfälscht befunden würde, soll es als ein crimen falsi angesehen werden. Sonst ist wohl vergönnet, die Weine mit Wermuth, Salbey, oder andern dergleichen Kräutern anzumachen, nicht aber mit Artzneyen. Marquard d. Tr. p. 502. u.f. Der Rath soll auch ferner fleißig dahin sehen, das die Weinschencken den Wein um rechtmäßigen und billigen Preiß verkauffen. Siehe die Sächsische-Gothaische Landes-Ordnung c 3. tit. 12. in den Worten: um billig mäßige Bezahlung; und die Chur-Sächs. Tax-Ordn. Class. 4. tit. Geträncke, Wein; woselbst also verordnet ist: "Weil nicht allein die süssen Rheinischen und Francken- sondern auch Land- und andere Weine, am Einkauff, nach Gelegenheit des Jahres und Fuhrlohns, sehr ungleich; so kan kein füglicher und bequemer Tax gemacht werden, als daß man die Weine nach dem Einkauff den Weinhändler und Schencken ästimire. Da nun in Städten und Flecken allbereit gewisse Ordnung verfasset, bleibt es dabey billig; zuförderst aber will der Obrigkeit jedes Orts gebühren, und obliegen, darauf fleißige Achtung zu haben, das alle und jede Weine, dem Ankauffe nach, Faß- Eymer- und Kannenweise taxiret, verkaufft, verzapfft, auch gewisse Personen verordnet werden mögen, die den Wein kosten, und nach Gelegenheit des Jahrwachses, ober mehr erwehntes Einkauffs, (dessen sie jedesmahl beständigen Schein oder eydliche Aussage fordern sollen) die Weine ihrer Güte nach schätzen, sonderlich aber mit Fleiß dahin sehen, daß niemand zu seinem unbilligen Vortheil der Müntz-Veränderung mißbrauche, und von dem allbereit vorhandenen Vorrath, vor einen Reichsthaler oder so viel alter Müntze, dem Maas nach, ein wenigers als man bisher kauffen können, gebe, dabey denn den Händlern und Weinschencken, nach Abzug des Kauff-Geldes und der Unkosten, der siebende Pfennig zum Gewinn paßiren kan." So ist auch Vorsehung zu thun, daß der Wein in rechtem Maas verkaufft werde. Siehe die Sächsische-Gothaische Landes-Ordn. d. tit. 12. bey den Worten: Den Leuten rechte Maas und Ohme gegeben werde. In einigen Städten sind, Betrug zu verhüten, öffentliche gemeine Maase, verordnet, und diese mit einem gewissen Zeichen bemercket, deren man sich, und keiner andern, bedienen darf. Damit aber die Weinhändler und Wirthe mit Entrichtung der Wein-Accise und Zölle, nicht allzu sehr beschweret werden; so pflegt man das Maas in etwas zu verringern, gleichwie im Hertzogthum Würtenberg durch die dasige Landes-Ordnung tit. von der Eich, 72, versehen ist, allwo es heisset: "Doch sollen die Schenckmaas ringer seyn, also, daß eilff Schenckmaas gerade 10 Maas lauter Eich thun sollen, damit, so er von ausgeschenckten Wein das Ungeld zu reichen schuldig ist, dasselbige erholen und erstatten möge, und soll also auch ein Eymer halten 160. Eichmaas und 170 Schenckmaas." Es werden auch wohl gewisse Weinherrn oder Weinmeister erwehlet, welche die Weine probiren und kosten, und, wenn sie verfälschte finden, solche entweder gar nicht, oder um geringern Preiß verschencken lassen. Wo aber diese Visitirung hintan gesetzt wird, da verkaufft man gar öfters denen armen Leuten Wasser für Wein, um vieles Geld und nicht ohne Gefahr und Nachtheil der Gesundheit. Aus dem Weinschancke ziehet der Fiscus vielen Nutzen und Abgaben, als nehmlich Wein-Accise, Wein-Zehend, Wein-Steuer, Wein-Zoll, Umgeld oder, wie andere schreiben, Ungeld, gleich als ob man sagte Ohmengeld. Wehner in Obs. Pract. voc. Ungeld. Von dem Ursprunge dieser mancherley Zölle schreiben die Straßburger Tom. I. Consil. 10. n. 27. also: "Ebenmäßig verhält es sich mit dem Umgeld, so auf den Wein, so in Herbergen durch die Wirthe, oder sonst auf die Gassen verschencket, geschlagen wird;" davon auch Bodinus de Rep. Lib. VI c. 2 schreibet, daß König Childericus in Franckreich der erste gewesen, so den dritten Theil der Geistlichkeit Einkommens für ein Jahr, und dann den achten Theil des Weins, so ein jeder durchaus in seinen Gütern erzeugt, eingefodert, dannenhero der Wein-Zoll oder Ungeld noch auf die Stunde seinen Ursprung hat. Das ist nun an einem Ort geringer und leidlicher, als am andern, ja nachdem es die Noth erheischet. Hierbey entstehet aber auch die Frage, wer solches Umgeld zu fordern berechtiget? ob nehmlich derjenige, welchem die Regalien an dem Orte zu stehen? In Ansehung des Ursprunges dieser Abgabe scheinet wohl das Recht, das Umgeld zu fordern, unter die Regalien zu zählen zu seyn. Zu Deutschland aber pfleget solches, nach Gewohnheit jedes Orts, entweder denen Fürsten oder Landes-Herrn, so die Landes-Fürstliche Obrigkeit haben, zuzustehen, und zwar zur Recognition der Hoheit, als in Sachsen, Meissen, Thüringen, u. s. w. Und Caspar Klock de Contrib. c. 5. n. 121 u. ff. hält dafür, daß, solche ohne höhere Vergönstigung anzulegen, nicht einmahl denen Städten, und andern, so sonst mit Regalien, so wohl den Ober- als Unter-Gerichten versehen sind, zustehe. Dahero sehen wir, sagt er n. 150, daß, wenn nach Gewohnheit Deutschlandes, wegen dringender Noth, Zölle angeleget werden sollen, solches auf vorhergehende Anfrage bey dem Kayser geschehe, wie sich zu Augspurg und Nürnberg begeben. Vornehmlich da in einigen Reichs-Städten auf Getreide, Wein, und andere Victualen, welche von fremden Orten dahin zum Verkauff gebracht werden, sehr hohe Accise und Zölle geleget worden; so haben sich die übrigen Reichs-Stände auf dem letztem Regenspurger Reichs-Tage über dieselben und andere Städte hefftig beschweret, und die Abschaffung oder Milderung derer Accisen gesuchet. Am sichersten scheinet also wohl dieses zu seyn, daß die alte Gewohnheit, welche nach Verschiedenheit der Orte ebenfalls unterschieden, in dieser Materie der Zölle in Erwägung gezogen werden müsse, vermöge welcher an unterschiedenen Orten Deutschlandes die Abgaben und Entrichtungen von Weinen nicht zu denen Regalien gezählet werden; sondern es haben sich auch Unter-Obrigkeiten ein solches Zoll Recht, aus einem Privilegio, Vergleich, Verjährung, und langer Gewohnheit, zuwege gebracht. Myler de Jurib. Princ. ac. Stat. Imp. c. 65. in. f. Uebrigens ist der Wein-Zoll, nach Verschiedenheit der Orte, dem Betrag nach, gar sehr von einander unterschieden. Denn bald wird an einem Orte der 10te, bald der 11te, bald der 12te und 13te Theil ober Maas, so von denen Wirthen verkaufft wird, gefordert. Knipschild de Jurib. ac. Privil. Civit. Imp. Lib. II c. 19 n. 59. Zu Paris ist es der achte Theil des Weins so Ohmenweise, der zwantzigste aber, so Kannenweise verkaufft wird, Peter Gregorius Tholosanus de Rep. Lib. III Syntagm. Jur. c. 6. n. 1. ob wohl heute zu Tage vielleicht ein anders hergebracht. Denn nach Erfordern der Zeiten werden die Accisen gemeiniglich vermehret, selten aber geringert. Hierbey fragt es sich wiederum, ob auch der Zoll und Accise vom Land-Weine, welchen die Bürger, Kannen- oder Flaschenweise, ausser der Stadt verzapffen, entrichtet werden müsse? Und ist solches allerdings durch Gewohnheit eingeführt, daß die Bürger in Städten und auf dem Lande von demjenigen Wein, so sie ausschencken, das gewöhnliche Umgeld, etwan auch das sechste Maas, und das Geld dafür, und was sie auf dem Wagen verkauffen, um einen jedwedern Eymer ein Gewisses bezahlen müssen; da hingegen das Schenck-Maas desto kleiner zu seyn pflegt. Knipschild de Jur. ac. Priv. Civ. Imp. Lib. II c. 19. n. 62. Weiter wird gefragt, ob man auch vom Weine, der nicht verzapfft, sondern in den Bürgerhäusern verspeist wird, Accise entrichten müsse? Nach heutiger Gewohnheit wird solches bejahet: Also wird in einigen Reichs-Städten, als zu Ulm, Augspurg, Nürnberg, Speyer etc. vom Weine, der in eigenen Häusern verspeist wird, eine gewisse Abgabe entrichtet; und zwar an einigen Orten, der dritte Theil. Besold. Thes. pract. Voc. Umgeld und Speidel ead. voc. Welches zwar sehr strenge ist; jedoch entschuldiget solches die allgemeine Bedürffniß und Nutzen. Das Umgeld und die Wein-Steuer aber, so auf den Land-Wein geleget wird, soll ordentlicher Weise geringer seyn, als das, so von fremden Weinen, entrichtet wird. Aeneas Sylvius iu Descript. Viennae führet an, daß zu Wien vom Weine, so einzeln und Kannenweise verzapfft wird, der zehende Pfennig dem Landes-Herrn gehöre. Welches auch an einigen Orten in Thüringen also geordnet ist. Es ist auch eine andere Art der Wein-Zölle oder Abgaben welches Bodenschatz genennet wird. Wann nemlich ein Wein von fremden Orten hergeführet abgeladen und eingeleget wird, daß selbiger durch die geschwornen Visirer und Schätzer angeschlagen, visirt und geschätzet wird, wieviel es Eymer seyn; so muß alsdenn, nach Gewohnheit des Ortes, von jeglichem Fuder Weins, 1 fl. wie etwa zu Halle in Schwaben, oder sonst dergleichen etwas gewisses gegeben werden, welches Geld Bodenschatz genennet wird: Ohne dessen Entrichtung kein Wein ohngestrafft eingelegt werden mag. Wehner in Obs. Pract. verb. Bodenschatz. Es fragt sich aber, ob Fürstliche Bedienten, so in Freyhäusern und die von der Gerichtsbarkeit der Städte ausgenommen sind, wohnen, auch von dergleichen Wein-Zöllen frey seyn? Worauf mit nein zu antworten, woferne nicht auch diese Freyheit auf den Häusern haffte. Gleichergestalt sind auch Adeliche, so in Städten wohnen und bürgerliche Nahrung, z. E. den Weinschanck, auf erlaubte Maase treiben, von diesen Abgaben nicht befreyet; Wie auch nicht die Geistlichen, welche etwa eigenthümliche Häuser besitzen, und in selbigen Handlung treiben. Wir haben gesagt, daß niemand ordentlicher Weise von Wein-Zöllen und andern dergleichen Abgaben frey sey, der nicht solche Befreyung rechtmäßig erweisen könne. Unter andern aber genissen solche Befreyung der Präsident und die Beysitzer des Kayserlichen und des Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar und ihre Witwen und Kinder, wenn sie sich nur des Gastirens enthalten, welches ihnen untersagt ist. Cammer-Gerichts Ordn. Part. I. tit. 49. und Reichs-Absch. zu Regenspurg von 1654 §. Hingegen aber 141. Dergleichen Freyheit haben auch an einigen Orten, wiewohl unter gewissen Bedingungen, die Räthe und hohen Bedienten der Fürsten und anderer Reichs-Stände; anderwärts aber werden sie andern gleich geachtet. Ueberdieses sind auf einigen Universitäten, als zu Franecker, einer Academie in West-Frieß-Land, die Studenten aus einem besondern Privilegio, in Ansehung des Weins, den sie in ihren Wohnungen vor sich verzehren, von diesen Abgaben befreyet. Also wird auch in einigen Plätzen, wo allein der Rath und die Gemeine Bürgerschafft den Weinschanck haben, dem Landes-Herrn, aus einer uhralten Gewohnheit, oder Verjährung von undencklichen Zeiten, kein Wein-Zoll, oder Ungeld entrichtet. Welche Freyheit ihnen nicht mißzugönnen, sondern zu erhalten ist, besonders da die Rechnungs-Führer oder Cämmerer jährlich ihren Vorgesetzten Rechnung ablegen, welches an vielen Orten in Deutschland gar löblichen Herkommens. Besold Contin. und Ahasver Fritsch in Tract. de Jure Oenopolii. Schließlich ist hierbey noch mit wenigem zu gedencken, daß besonders in denen Chur-Sächsischen Landen die privilegirten Wein-Keller in den Städten ihr Befugniß, fremde Weine zu führen, und öffentlich zu verzapffen, nach wie vor behalten. Auf dem Lande aber soll der Weinschanck ohne Special-Conceßion niemand gestattet werden, Erört. der Landes-Gebr. von 1661. §. 101 102. 113. 118. 134. und von 1612 tit. Renth-Sachen. § 34. 35. In der Lausitz hingegen ist solcher gäntzlich bey Verlust des Weins und 200. Ducaten Straffe verboten. Verordn. von 1644 Mandat 1708. Ober-Amts-Befehl 1708. Im Voigtlande aber wird solcher den Erb-Kretzschmarn nur von Estomihi bis auf Quasimodogeniti vergönnet. Abschied, 1583. die übrige Jahrs-Zeit aber verboten. Ibid. Uebrigens besiehe hierbey auch den Artickel: Wein-Händler, u. Wein-Handel; wie auch Wein-Ordnung, und Wein-Schencke.