Zedler:Wein-Schencke, oder Wein-Verkäuffer

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Wein-Schencke, oder Wein-Haus

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Weinschencke, (Christoph Otto)

Band: 54 (1747), Spalte: 926–928. (Scan)

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Wein-Schencke, oder Wein-Verkäuffer. Wein-Schencken sind diejenigen, welche den Wein, wie schon unter dem Worte Weinhändler gemeldet, bey Kleinigkeiten, als Quarten, Nöseln und Stübichen verkauffen. Diese sind gleichfalls, nachdem ihr Schanck, Capital, Kundschafft, und Ausführung ist, geehrte Leute, die vielmahls den Weinhandel ins Grosse auch neben dem Ausschencken haben, und ihre Weine aus der ersten Hand über See und Sand verschreiben, genungsames Capital zum rechten Einkäufe haben, und dahero soviel eher einen puren und guten Trunck Wein jemanden vorsetzen können, als diejenigen, die erst von ihnen kauffen müssen, und hernach durch das Ausschencken ihren Profit wieder daraus suchen. Es sind aber dergleichen Weinschencken gemeiniglich zuvor Büttner, Küper, und Weinverlasser gewesen, welche lange Zeit beym Weinhandel gedienet, und der Weinhändler ihre Keller versehen, und was darinne zu binden, oder an Fässern neu zu machen gewesen, gebunden und verfertiget, den Wein abgestochen und versehen haben. Diese, wenn sie ihren eigenen neuen Handel anfangen, befleißigen sich erstlich, ein bequemes und nahrhafftes Hauß, so denn guten Wein zum Ausschencken, und endlich erbare Trinckgäste zu bekommen, welche denn, wenn sie sonderlich wohl bedienet werden, mit der Zeit einem solchen Manne so viel zutragen, daß er seinen Handel immer stärcker treiben, und wohl gar seine Mittel, ins Grosse darbey zu handeln, durch den Schanck erwerben kan. Zuweilen stehet ihm auch Gelegenheit offen, einen Raths- oder Stadtkeller in Sold zu nehmen, Stadt-Herbergen, und Trinckstuben zu verlegen, oder auch selbst grosse Gasthöffe darneben anzurichten. Was indessen oben von dem Weinhändler gesagt worden, kommt in vielen Stücken den Weinschencken auch zu gut. In der Allegationsregel nur noch ein Exempel anzuführen, so hat ein Weinschencke zweyerley Weine, einen bessern und einen schlechtern, den schlechtern verkaufft er die Kanne 6. gl. den bessern vor 13. gl. Nun will er sie zusammen ziehen, also, daß er eine Kanne um 8. gr geben könne, ist die Frage; Wie viel er eines jeden zu nehmen habe? Setzet erstlich die numeros alligandos gegen einander, und in der Mitten darunter den alligatum,
6 --- 13.
 \ 8 /
Ziehet eine Linie unter den alligatum, und setzet auf die Seite beyder alligandorum differntias zwischen dem alligato creutzweise, also, daß die differentia zwischen 6 und 8, als nemlich 2 unter 13 und die differentia zwischen 6 und 8, als nemlich 5 und 6 komme.
6 --- 13 alligandi
 \ 8 / alligatus,
5    2 differentiae,
addiret beyde differentias als 5 und 2, kommen 7. Diese 7 setzet in der Regel vorher an, und in der mitten eins, die differentiam von den 13 als den mehrern Werth hinten, was denn kommt, zeiget an, wie viel die Proportion des schlechten Weins seyn müsse.
7.-- 1.-- 5. facit 1/7[Ws 1] des schlechtern also auch mit den übrigen,
7 -- 1 -- 2. facit 2/7 des bessern.

Das ist, wenn er 5 siebenden Theil des schlechtern genommen, soll er 2 siebenden Theil des bessern nehmen, und zusammen ziehen, oder so offt er 5 Maas des schlechtern nimmt, mag er auch 2 Maas des guten nehmen. Sonsten ist auch noch von den öffentlichen Weinschenken zu mercken, daß an etlichen Orten nur gewisse Weinhäuser privilegirt sind, Rheinwein zu schencken, die andern aber sich mit Frantz- und Landweine behelffen müssen. In mancher Stadt sind die Weinhäuser auf eine gewisse Zahl eingezogen, in andern hingegen darf jeder einen Weinschanck anlegen, wer nur will. In kleinen Slädtgen sind bloß die Rathskeller mit Weinen, die aber offt schlecht genung, versehen. So nimmt sich auch wohl in grossen Städten der Rathskeller den Rhein- Spanischen und Sect-Weinschanck voraus, und schliesset davon andere bürgerliche Weinhäuser aus. Es sey aber hierinne die Ordnung, wie sie wolle, so soll doch derjenige, der solcher gestalt ein privilegium privativum cum jure prohibendi hat, sich auf gute und allerhand Weine, in billigen Preiß legen, oder zugeben, daß andere neben ihm schencken mögen, die es vielleicht besser in Verlag haben. Ein Weinschencke soll auch saubere Zimmer haben, und aus den Weinhause kein Bierhaus oder Tabackskrug machen, oder doch zu beyden besondere Zimmer halten. Durchgehends wird man in Ober-Deutschland sauberere Zimmer und Trinckstuben, als in Niedersachsen, finden, da es zwar der See halber an Weinen und allerhand guten Gattungen desselben nicht fehlet, aber die Zimmer vor sitzende Gäste nicht so propres, als in Ober-Deutschland und in den Reichsstädten sind. Daher dieser Orten vielmehr vertraute Compagnien sich des Abends auf ein Gläsgen Wein zusammen einfinden, als nicht an denen Orten geschiehet, wo man keine gute Zimmer, auch noch weniger fertige Bedienung hat. In Ober-Deutschland ist es auch eingeführt, daß die Weinschencken vielerley Arten, von Wein haben müssen, so wohl Deutschen, als Frantzösischen, Spanischen und Italiänischen, da man sich anders wo nur an eine oder zwey Sorten hält. Jene bemercken ihre Gattungen von Weinen durch eine öffentlich aushangende Tafel, bey welcher der Preiß eines jeden Weins bemercket ist; diese, weil sie wenig Sorten haben, können solchen leicht bekannt machen. Der Einkauff des Frantzösischen, Spanischen Weins und Branntweins, des Portugisischen Weins und Canariensects geschiehet vor Deutschland, und die an der Ost-See gräntzenden Deutsche Provintzien, die keinen eigenen Handel nach obigen Orten und Ländern haben, in Hamburg oder Lübeck, die Languedockischen Weine hat Deutschland über die Schweitz, die Rheinischen, Francken- und Moselerweine aus der ersten Hand entweder durch die Cavelung, oder, daß man solchen von den Leuten, Klöstern und Aemtern, die grossen Weinbau oder Weinzehenden haben, selber kauffet. Wie denn zu solchem Ende Fürsten, Herrn, und Republiquen, ihre Kellermeisters jährlich darnach auszuschicken pflegen. Italiänische Weine kommen über Tyrol, welches ohnedem auch gute Weine ausgiebt, gerade nach Deutschland, ingleichen auch die Ungarische, und Oestreichische, die einige Jahr her ziemlich in Gebrauch gekommen. Siehe übrigens die Artickel: Wein-Händler, und Wein-Schanck.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Berechnungsfehler in der Vorlage, richtig ist 5/7