Topographia Sueviae: Ranckweyl

Topographia Germaniae
Ranckweyl (heute: Rankweil)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 155.
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Ranckweyl /

Ein berühmbter Fleck vnter FeldKirch / von welchem in dem erwehnten Text der vorhin gedruckten Topographiae Sueviae, vnnd in Beschreibung der gedachten Statt Feld- oder Veldkirch / im Buchstaben V. Bericht geschehen. Johan. Georg Schlee / in seiner Beschreibung der Landschafft vnderhalb S. Lucis Staig / etc. sagt fol. 51. seqq. daß das grosse Dorff / vnnd Pfarr Ranckweyl / auff vnser Frawen Berg / vnnd solches Gottshauß auff einem schönen runden Felsen gelegen seye / dahin ein grosse Wallfahrt beschehe / deren Pfarr Lehenherr die Herrschafft Veldkirch / vnd Zehendherr das Closter Valdona, (so ein verschlossen Frawen-Closter / ob Ranckweyl / zu Eingang der S. Ainser Claus / S. Clarae Ordens / erstlich Frawenthal / etwan auch bey der Gulden Mülin / (von der dem Closter gehörigen / vnd bey Außlauff deß schönen Valdona Weyers gelegnen Mülin) jetzt aber Valdona genant / vnder der Kastenvogtey der Statt Veldkirch sich befindende / ) für die drey / vnd ein Pfarrer zum Vierten theil. In diesem Dorff Ranckweyl / sey ein Frey Landgericht / das Landgericht zu Ranckweyl in Müsinen genandt / sehr altes Herkommens / welches etwan den Setmar / Arlberg / Bodensee / vnd Walensee / zu Marken seiner Jurisdiction, auch 12. oder mehr Grafen vnd Freyherren / zu Schöpffen / vnd deß Käyserlichen Freyen Landgerichts Beysesser / gehabt habe: Vnd wie der mehrertheil dieser Herren Stammen / vnd Nahmen / gar abgangen / nemlich die Grafen von Mosax / Toknburg / Metsch / Sargans / Werdenberg / Sonnenberg / etc. die Freyherren von Bellmont / Ratzins / Castelwarth / Brandis / etc. Also sey durch Bündnuß der Eydgenossen / vnd Churwalden / wie auch durch erlangte Freyheiten / gemelt Landgericht / zu vnsern Tagen / sehr klein worden / doch noch in Wesen. Sihe auch / wie er allhie S. Fridleins Histori erzehlet / der den verstorbenen Vrsum / wieder seinen Bruder Landolphum / hieher / für den Landgrafen zu Gericht gestellt haben solle.