Topographia Sueviae: Dillingen

Topographia Germaniae
Dillingen
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 57.
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Dillingen.

Diß ist ein feine wolgebawete Statt an der Thonaw / nächst vnter Laugingen gelegen / allda der Bischoff von Augspurg / in einem schönen Schloß Hoff hält. Dann der letzte auß den berühmbten Graffen dieses Orths / deß Geschlechts von Kiburg / Hartmannus / so vmbs Jahr 1252. Bischoff zu Augspurg worden / diese Statt / sampt selbiger Graffschafft Witislingen / dem Stifft Augspurg geschenckt hat. Anno 1549. hat Otho Truchsäß von Waldburg / Cardinal / vnnd Bischoff zu Augspurg / allhie ein hohe Schul angerichtet / vnd von Löven vnnd Ingolstatt Professores hieher beruffen. Es hat auch allda ein Jesuiter Collegium, so ein schöner grosser Baw / mit ordentlichen Zimmern / vnnd Classen. Bruschius de Episcopat. German. & Crusius in Annal. Suevic. Anno 1594. den 22. Decembris ist in deß Caplans Hauß allhie ein Fewer auffgangen / das zween Tag vnd zwo Nacht / weil die Thonaw vberfroren war / gewähret / also / daß das Schloß mit grossem Gut verbronnen ist. Obgedachter Herr Otto Truchsäß von Waldburg / Cardinal / vnd Bischoff zu Augspurg / ist zu Rom gestorben / vnd daselbst bestattet / aber / mit der Zeit / durch Herrn Johann Gottfrieden / Bischoffen zu Bamberg / vnd Würtzburg / als er deß Käysers Matthiae Gesandter nach Rom gewesen / nacher Augspurg gebracht / vnd 1614. hieher auff Dillingen geführet worden. Henricus IV. Bischoff zu Augspurg / der Anno 1517. gestorben / hat / nach dem er das Schloß gantz allhie außgebawt / auch die Kirch zu S. Vlrich / an dem verschlossenen NonnenCloster allda / auffgerichtet. Henricus V. der An. 1646. verschieden / hat auch einen Tempel allda erbawet / darinn er folgends / den 5. Julij / begraben worden: Als eben auff selbigem Tag / dieses 46. Jahrs / auch deß obgedachten Cardinals Ottonis Gebeiner / bey S. Hieronymi Altar / in solcher Kirchen jhr Begräbnuß bekommen haben. Sihe Carolum Stengelium part. 2. Rerum August. Vindel. cap. 66. p. 289.

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