Topographia Palatinatus Rheni: Saarwerden
Ligt auch an der Saar / im Westerreich / nahend Bockenheim / davon in einem Anno 1641. in 4. getrucktem Bericht / wie es mit der differenz, und Rechtfertigung beschaffen / so sich zwischen den beyden Fürst- und Gräflichen Häusern / Lothringen / und Nassau Saarbrücken / etc. ein geraume Zeit erhalten / etc. stehet; daß die Grafschafft Saarwerden in dem Ober-Rheinischen Crayß / und dessen Provintz / dem Westerreich / an dem Fluß der Saar / zu beyden Seiten lige; habe von dem Reich Zoll / und Gleit / durch die gantze Grafschafft; von Trier / das Hauß und Dorff Lorentzen / Wachten / und Limpach / (so beyde jetzt öde Bänne / vorhin kleine Dörffer /) bey Lorentzen gelegen: Und von dem Stifft Metz / Schloß / und Stadt Saarwerden / mit ihren Zugehörungen; die Stadt Bockenheim (davon oben) mit ihrer Zugehörd / und den Hoff Wiebersweiler / mit seiner Zugehörd. Es habe die Graffschafft Saarwerden in den Reichs-Matriculn ihre Anschläg / als in dem vom Jahr 1431. wider die Hussiten / und andere. Seye hernach unter der Grafen von Nassau Saarbrücken Anschlag kommen / deren quota, durch die accession der Grafschafft Saarwerden / umb ein gutes gemehret worden. Der letzte Graf von Saarwerden / so weltlich / war Heinrich (dessen Bruder Churfürst Friederich zu Cöln ihn überlebt) so umbs Jahr 1397. gestorben / und eine Tochter / Namens Walpurg verlassen / welche an Graf Friederichen zu Mörß verheuratet worden / und damit auch Saarwerden an Mörß kommen. Es hat aber umbs Jahr 1500. neben dem noch lebenden Mannsstammens / Graf Jacoben von Mörß / und Saarwerden / seines Bruders / Graf Johannsen seel. Tochter Catharina / Erbtochter [77] zu Saarwerden / gelebt / welche sich an Graf Ludwigen von Nassau Saarbrücken / verheuratet / da dann / weil sich derselbe / und besagter Graf Jacob / der Vertheilung halben / nicht vergleichen können / durch Unterhandlung Hertzogs Antonii zu Lothringen / (dessen Bruder Johann / Bischoff zu Metz gewesen.) Anno 1512. ein Vertrag auffgericht worden. Als aber bald hernach man solche Grafschafft / (die nach Absterben deß von Mörß / gantz an Nassau kommen) ihme dem Grafen von Nassau mißgönnt / und die bequeme situation dieser an das Hertzogthum Lothringen / etlicher Orten gräntzenden Grafschafft Saarwerden / näher angesehen / und zu Fortsetzung deß intenti, die angegebene / vom Bischoff zu Metz / Rudolpho de Coucii, nach Absterben deß letzten Grafen von Saarwerden erdachte / und verlegne praetension / daß die Metzische Lehen / auff der andern Seiten der Saar / gegen dem Elsaß / oder Teutschland zu / nicht ad quoscunque haeredes solten gelangen / oder auch in extraneos transferirt werden können; sondern mannliche Lehen seyen / herfür gesucht / so ist darüber der gedachte Graf von Nassau inquietirt worden / daß deßwegen An. 1527. (als in welchem Jahr der gedachte Hertzog Anthonius von Lothringen / von dem Bischoff zu Metz / mit der Grafschafft Saarwerden / als einem feudo recto et masculino, belehnet worden / und also einen Zuspruch zu solcher Grafschafft bekommen hat.) Mandatum de non offendendo, sub poena deß Landfriedes / wider den Bischoff von Metz / außgewürckt werden müssen. Darauff gütliche Handlungen / aber vergebens / gepflogen worden; daher Käyser Carl der Fünffte / Anno 1530. den 22. October / zu Augspurg / diesen Entscheid geben: Dieweil die Grafschafft Saarwerden / eine Grafschafft deß H. Reichs / und zwischen obgedachten Parteyen ein Streit derhalben ist / ob die eigen / oder Lehen seye / daß die vor Käy. Mayt. Cammergericht / dahin es dann zu erörtern ordentlich gebüret / wie recht ist / suchen mögen. Es ist aber auff Lothringischer Seiten die Sach vor dem Manngericht zu Wich / oder Weich / (so die Hauptstadt deß Bistumbs Metz / auff der Seiten der Saar) angebracht worden; allda ein widrig Urtheil contra Nassau ergangen; davon man dann ad Cameram appellirt; daselbst aber erst Anno 1570. der Hertzog auß Lothringen die Sach anhängig gemacht hat / und ist gleichwol Nassau / pendente lite, hernach nicht sicher gewesen; daher Anno 1574. vom Käyser Maximiliano II. Mandatum de non offendendo wider Lothringen erlangt hat. Nicolaus Everhardi Iunior, hat ein Consilium für Lothringen gestellt / und die questiones selbsten formirt, daß nehmlich Streit zwischen Lothringen / und Nassau seye; ob die Grafschafft Saarwerden / mit ihrer Zugehörde / selbsten ein Lehen deß Bistumbs Metz; oder ob allein die obernante drey sonderbare Stück / oder Güter / nehmlich das Schloß / und Stadt Saarwerden; die Stadt Bockenheim / und der Hof / oder praedium, Wiebersweiler / mit ihren Zugehörden / für lehenbahre Güter geachtet werden; wie volum. 1. consil. 41. und was darauff geantwortet / und von Seiten Nassau solches / in Anno 1609. etc. widerlegt worden / volum. 4. Consil. Marpurg. resp. 37. zu lesen.
Hierzu seynd auch die Grafen von Leiningen kommen / welche von obgedachts Graf Johann Ludwigen / bey seiner Gemahlin / Frauen Catharinen / Gräfin zu Saarwerden / erzielten Tochter / auch Catharina genant / Graf Emichen von Leiningen Gemahlin / her posteriren. Es ist aber endlich bey dem Hochlöblichen Cammergericht zu Speyer / den 7. Julij Anno 1629. dieses Urtheil / wie in obbemeltem Bericht / p. 14. et seq. stehet / ergangen / und publicirt worden: In Sachen weyland Herrn Carln / jetzo Herrn Frantzen / Hertzog zu Lothringen / Clägern / eins / wider auch weyland Herrn Johannsen / jetzo Herrn Wilhelm Ludwigen / und Consorten, Grafen zu Nassau Saarbrücken / Beklagten / andern; dann weyland Herrn Emichen / Grafen zu Leiningen / jetzo dessen Erben in Actis benant / und Consorten, als Intervenienten, dritten Theils / die Grafschafft Saarwerden betreffend / ist / allem Vorbringen nach / zu recht erkant / daß die in derselben begriffene Burgk / und Stadt Saarwerden / die Stadt Bockenheim / und der Hof Wiebersweiler / mit eines jeden pertinentien, und Gehörungen / als vom Bistumb Metz herrührende Mann-Lehen / gedachtem Cläger zuständig; und Beklagte [78] davon abzutretten / auch solche ihme / sampt deren / von Zeit an beschehener Kriegsbevestigung / auffgehobenen Nutzungen / und deren / so davon auffgehoben werden mögen / einzuraumen / und zu entrichten / schuldig / und darzu zu condemniren, und verdammen; von allen vorigen Forderungen aber / erwähnte Beklagten / wie nicht weniger Cläger / von angestellter intervention, zu absolviren, und erledigen seyn / als wir sie hiemit condemniren, und verdammen / auch respectivè absolviren, und erledigen; die Gerichtskosten derentwegen auffgelauffen / auß bewegenden Ursachen allerseits gegen einander compensirend, und vergleichend. Was nun auff dieses eröffnetes Urtheil erfolgt seye / und der Hertzog von Lothringen eigenmächtig mit offener Kriegs Gewalt die occupation vorgenommen; und nicht allein die adjudicirte Stück; sondern auch die andere dieser Grafschafft Saarwerden / und noch darzu die Vogtey / und Ampt Herbißheim / mit ihren Dorffschafften Herbißheim / S. Michael / Keeß Cassel / Oermingen / Sültzen / eingenommen; von dem Gräfflichen Hause Nassau Saarbrücken aber / wegen der besagten drey Bischofflich Metzischen Mann Lehen aberkanter particular Stück / das remedium revisorium ergriffen / und erlangt; auch ein Mandatum in Camera, wider hochgedachten Hertzogen zu Lothringen / außgewürckt worden; davon ist in angezogenem Bericht weitläufftig zu lesen; daselbsten auch am 27. und 28. Blat stehet; daß die vom Stifft Metz herrührende Lehen gleich seyen den feudis Lotharingicis, so feuda merè hereditaria, ad quosvis haeredes transitoria: Allein wolle Lothringen behaupten / daß es mit den Lehen / welche auff der andern Seiten der Saar / gegen Teutschland / ein andere Beschaffenheit habe / und daß dieselbe nicht Erb- sondern Mann Lehen seyen: Man habe aber ex parte Metz kein einiges Exempel fürbringen können / daß solche Gewohnheit in contradictorio erhalten worden seye; wie dann solches mit den vornehmen vom Stifft Metz herrührigen Lehen / Bußweiller / Ingweiller / Neuweiller / Ochsenstein / Geroltzeck / Maursmünster / etc. so / mit ihren pertinentien, von Geroltzeck / auff Ochsenstein / nachmalen auff Zweybrücken / und Liechtenberg / und endlich allesampt auff das Gräffliche Hauß Hanau Liechtenberg / successivè kommen / etc. zu erweisen.
Salm / und Langenstein / beyde Häuser / seyen Metzische Lehen / und allerdings gegen Teutschland / ohnfern von der Stadt Straßburg gelegen; sie seyen aber an das Hauß Lothringen selbsten / durch eine Tochter von Salm / gelangt. Also habe Nassau / mit der Erbtochter der Grafschafft Saarbrücken / zugleich auch Metzische vornehme Lehenstück / welche zu beyden Seiten der Saar gelegen / ohn einige Widerred erblich an sich gebracht: Und seyen die beyde erste von Saarwerden Lothringen zuerkante Stück auff einer / das letzte aber auff der andern Seiten der Saar gelegen.
Ferners wird pag. 34. seqq. auff die jenige documenta, so an Seiten Lothringen allein auff diese drey erwehnte Stück gerichtet / in Actis zu finden / geantwortet; welches wir denn / auß solchem Bericht / kurtz- und unvergreifflich / niemands zu Lieb / noch Leyd / sondern allein zu einer Nachricht / weilen viel von solcher Streittigkeit etwas / und doch kein gründliche Wissenschafft haben / nach dem es die Gelegenheit allhie geben / hieher setzen wollen.
Obwolen wir sonsten die unstreitige Lothringische Städte anderswohin versparen. Aber auff obgesetzte Stadt Saarwerden wieder zu kommen / so stehet in ersterwehntem Bericht / am 16. Blat / daß solcher Ort / sampt der Stadt Bockenheim / sich jetziger Zeit / neben fast allen Dorffschafften / mehrentheils Holtz- und Steinhauffen befinden.
Wie vor etlichen Jahren Herr Johann Philipp Streiff von Löwenstein sich diese Grafschafft fruchtbar zu machen bemühet / und solcher auch zu wegen gebrach hat; besihe Herman. Latherum de Censu lib. 3. cap. 5. pag. 508.
Anno 1636. nahm der General-Major Reinhold von Rosen (den Georgius Engelsüß part 2. Weymarischen Feldzugs / pag. 152. den tapffern beliebten Kriegsmann nennet) Saarwerden ein.