Topographia Circuli Burgundici: Von den dreyen Herrligkeiten

Topographia Germaniae
Drey Herrligkeiten (heute: Provinzen Overijssel, Friesland, und Groningen)
<<<Vorheriger
Anhang
Nächster>>>
Almeloo
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1654, S. 92–96.
[[| in Wikisource]]
Nach Wikipedia-Artikel suchen
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du unter Hilfe
Link zur Indexseite


[92]
III.

Von den dreyen Herrligkeiten

1. OverIssel. 2. Frießland / und 3. Gröningen.

Unter die 17. Niederländische Provintzen werden insgemein auch gezehlet OverIssel / Frießland / und Gröningen / sambt den Umblanden / welche der Zeit alle den vereinigten Herren Staaden in Niederland gehörig seyn.

OverIssel belangende / so wird solch Land Lateinisch Transisalania oder Ditio Trans-Isalana genannt / und hat den Namen von dem Fluß Isala, oder Issel / über welchen sie gelegen ist. Gegen Mitternacht gräntzet diese Provintz zum theil mit

[T36]


[93] Frießland / zum theil mit Gröningen: von Mittag hat es die Graffschafft Zutphen / so den vierdten Theil von Geldern macht: von Morgen Westphalen; und vom Abend die Zuyder-See / und die gedachte Issel. Es wird solches in drey vornehme Stuck abgetheilet / nemlich in Saland / oder Iseland / Drent / und Twent. Der fürnehmste Fluß ist die Vider oder Vecht. Der Lufft ist allda rein und gesund; der Boden eben und niederträchtig; gibt gar wenig Berge darinn / und tragen dieselbe Holtz: der Acker ist sehr fruchtbar / und zu allem Anbau geschickt; sonderlich aber trägt er viel Korn / und den besten Weitzen. So gibt es auch gute Wayde im Land / aber keinen Weinwachs. Hat sehr lustige / wiewol kleine Wäldlein. 8. umbmauerte Städte / nemlich Daventer / Campen / Schwoll / Vollenhofen / Steenwick / oder Steenwich / Hasselt / Otmarsen / und Oldensiel. Uber diese seynd da zehen vornehme Ort / so ihr ansehliche Freyheit haben; als Meppel / Geelmude / Covorden / Hardemberg / Ommen (an der Vecht / zwo geringe Meilen von Hardemberg /) Almeloo / Gora / Diepenhem / Delden / und Enschede. Darzu im Atlante Ryssen / Wilsen / und Graffhorst gezehlet werden. Und neben diesen / sollen über die einhundert Dörffer mit Kirchenthürn in diesem Lande seyn. Der Stände seyn jetzt zwey: als der Adel / und die drey Städte / Deventer / Campen / und Schwol / so die übrigen vertretten. Die Haupt-Stadt ist Daventer / oder Deventer. Es hat dieses Land zuvor unter das Bisthumb Utrecht gehört / mit welchem es folgends / so viel das Weltliche anbelangt / an Käyser Carln den Fünfften kommen. Petrus Bertius in explicat. Tabularum Geographicarum contractarum, pag. 271. seqq. schreibet / daß die Transisalani der Francken alte Sitz innen haben. Dann die alten Francken erstlich in gantz OverIsel / und denen Orten / so die Tencteri, Tubantes, Cauci, Bructeri, so man jetzt Zutphanos, Drentenos, Truentenos, Embdanos, Bremenses, nennet / besessen / gewohnet haben / und vermeynt er Bertius, daß von den Francken / so man Salios geheissen / noch Anzeigungen in der Landschafft Saland / und dem Dorff Salicum genannt / vorhanden / und daß von diesem Saliis, die Leges Salicae ihren Ursprung haben.

II. Frießland betreffende / so hat solches insonderheit Ubbo Emmius, in seinem Buch de Frisia, et Frisiorum Republica, fleissig beschrieben / und in einem einigen Büchlein / deß Suffridi, und Bernhardi Furmerii, Meynungen widerlegt / und setzt er Emmius, unter andern / daß was der Friesen Ankunfft / und Thaten / vor Christi Geburt / betreffen thue / man davon nichts gewisses habe / und daß man von seiner Landsleuth / der Friesen / Sachen / vor der Zeit der ersten Römischen Käyser / gantz nichts wisse: Was aber bey derselben Käyser Regierung / biß auff die Zeiten der Käyser Arcadii, und Honorii, deß Theodosii Magni Söhne / da vorgangen / davon wissen die Friesen anders selber nichts / ausser was die Römische Scribenten auffgezeichnet haben. Daher er Emmius die Histori von den Friesischen Geschichten erst vom Jahr Christi vierhundert neun und viertzig / als die Friesen mit den Sachsen in Britanniam gezogen / anfahet / und sagt / daß umbs Jahr Christi 679. Wilfridus, der Engelländische Bischoff zu Yorck / oder Eborach / auff seiner Reise nach Rom / mit seinem Schiff / durch die Winde nach Frießland getrieben worden / daselst er der Friesen Fürsten Aldegillum, den Beda einen König nennet / wie auch die Friesen im Christenthumb unterwiesen / hernach sich auff Rom begeben habe. Besagtem Fürsten Aldegillo hat sein Sohn Radbodus succedirt, welcher das Christentumb wieder ausgerottet / biß er vom Pipino Crasso, dem Hausmäyer in Franckreich gedemütiget worden; da dann Willibrordus, Wicbertus, Suidbertus, Willibaldus, Warenfridus, Marcellinus, und andere / aus Engelland nach Utrecht / oder Wiltaburg / umbs Jahr Christi 690. gelangt seyn / und in Frießland zu predigen

[T37]


[94] angefangen / sich auch des gemeldten Königs Radbods Tochter / die Theodosinda zum Christenthumb begeben hat / wiewohl ihr Vater ein Christenfeind blieben ist. Und ob er schon durch der Frantzosen Macht dahin gebracht worden / daß er zugesagt / sich zu Medenblick deß Jahrs 718. tauffen zu lassen / so hat er doch / als er schon den Fuß in dem Tauffwasser gehabt / solchen wieder herausgezogen / und ist also ein Heyde blieben / auch bald hernach gehling daselbst gestorben. Seine Söhne waren Radbodus, und Aldegillus, deren der erste das Christenthumb angenommen / aber bald nach dem Vater gestorben: Aldegillus aber hat den Stammen fortgesetzet; unterdessen die Friesen noch immer zu der Heydenschafft angehangen seyn; von welchen auch S. Bonifacius Anno 755. bey Doccum umbgebracht worden ist; biß zun Zeiten Käysers Caroli M. die Friesen in dem Christenthumb zugenommen haben; unterdessen auch der Jüngere Radbodus, deß Aldegilli Sohn / und deß Friesischen Fürsten Gondebaldi, so in Spania mit dem Rulando umbkommen / Bruder / in Dennemarck gestorben / und ein Ende an dem Königlichen Friesischen Geschlecht gemacht hat; wiewol theils sagen / daß solches noch lang jenseit des Flevi regiert habe / und daß die Grafen von Egmond von demselben herkommen. Nach Abgang der Königlichen Regierung / haben die Frisen das Römische Reich / und die Teutsche Käyser respectirt. Als sie sich aber / durch innerliche Empörungen / in deme gantz Frießland sich getheilet / und der eine Theil der Vetcooperorum, und der ander der Sciringiorum, Namen / an sich genommen / selbsten umb ihre Freyheit gebracht / und grosse Klagen von ihnen / für die Käyser Fridrich den Vierdten / und Maximilian den Ersten / kommen: So hat sich Hertzog Albertus aus Sachsen umb das West-Frießland angenommen; dessen Sohn Georgius hernach Anno tausend fünffhundert und fünffzehen / das Frießland gegen hundert tausend Rheinischer Gulden / (damit er gleichwol die Soldaten in den noch übrigen seinen Orten hat bezahlen sollen /) dem Ertzhertzog Carolo zu Oesterreich geschencket hat; deme auch die Stände Frießland / als einem Gubernatori, im Namen deß Reichs geschworen. Hierauff nun gieng der Krieg zwischen den Burgundischen und Geldrischen (an die sich Graff Edsardus in Ost-Frießland gehenckt / in diesem West-Frießland fort; und haben sich die Gröninger / (die zuvor Edsardisch / und folgends Geldrisch worden /) An. 1536. unter das Haus Burgund / oder Oesterreich begeben / unter welches mit der Zeit gantz West-Frießland kommen ist; bey welchem es auch / biß auff die unter dem König Philippo II. in Spanien erfolgte Krieg geblieben; da es sich wieder allgemach in die Freyheit gesetzt / und jetzt mit den Holl- und Seeländern verbunden ist; und gleichwol einen Hohen Rath zu Leewarden / da auch der Gubernator deß Lands residirt, hat. Die Friesische Sprach / wiewol sie alt Teutsch / verstehen die Frembde nicht / als die mit der Englischen vielmehr / als den benachbarten übereinstimmet; wiewol man auch im Lande nicht allenthalben gleich redet / dieselbe alte Sprach sich auch in den Städten nunmehr gantz verlieret / als die etlicher massen hart auszusprechen / und noch übler zu schreiben ist. Es haben die Friesen auch ihre sonderbahre Tauff-Namen / als da seyn bey den Männern / Ubbo, Foco, Uco, Hero, Edsardus, Edo, Poppo, und andere; und bey den Weibern / Etta, Tetta, Ida, Frouvva, Essa, Liava, etc. Das Korn wird zum Theil aus Dennemarck und andern Orten / wie auch der Wein anderswoher in Frießland gebracht; dieweil deß Korns nicht allenthalben allezeit gnug da wächst. Es gibt viel Törv oder Brennerde im Lande. Sonsten hat Frießland viel Vieh / sonderlich stattliche Ochsen / herrliche Schaaff / schöne Pferd / auch köstliches Jungfrau / Honig; hergegen die Wasser grossen Schaden thun. Die Inwohner seyn wacker / lustig / sinnreich / freundlich und freygiebig. Theils Bauersvolck kan die Lateinische / theils auch [95] die Griechische Sprach. Bey den Gastungen / wann sie einander zutrincken (wie sie dann hierinn das Lob haben /) und das Trinckgeschirr überreichen / geben sie einander die Hand / und küssen die Weibspersonen; welches auch die Weiber unter ihnen selber thun; und wer solches abschlägt / wird für stoltz geachtet. Welches auch im Empfahen und Urlaub nehmen / sonderlich der jenigen / die weit herkommen / geschihet.

Es wird aber das rechte Frießland in zween Haupttheil abgesondert / deren der Erste von dem Flevo, biß zu dem Fluß Lavica; der Andere aber von solchem / biß zur Embs / sich erstrecket. Der erste Theil hat in seinem Umbkreiß kaum 25. und in der Länge und Breite 8. grosse Meilen / darinn acht wehrhaffte Städte / 3. Städt ohne Mauren / 9. Abteyen / 46. Clöster ins gemein (deren Einkommen / weilen das Land jetzt der Reformirten / wie mans nennet / Religion / der Fiscus eingezogen) 28. Vogteyen / 331. Flecken / so vor andern berühmt / und theils den Städten / wegen ihrer Gebäu und grossen Handlung / als Collum / Bolcum / Mackum / Jawere / Herenvena / etc. nicht ungleich seyn. Und wird dieser erste Theil wieder getheilt in das Westergöu / darinnen Franeker / Sneck / Bolswerd / Harlingen / Slota / Staveren / Hindelopen / Worbum / und Ilsta; und in das Ostergöu / darinn Lewarden / und Doccum ligen; und in Sibenwalden oder Sevenwolden / deren Inwohner Silvestres genannt werden / mit dem Bisthumb Utrecht grentzet / und keine Städt / aber 77. Dörffer haben. Zwischen den besagten Ostergöuern / und Westergöuern wohnen auch die Biltani, und das ist die erste Regio, oder Theil vom rechten Frießland; darzu auch etliche Inseln / und darunter Flieland / (Schirmonkooge) Ameland / Buscha / Borcum / Busa / Schellingen / etc. gerechnet werden; von welchen obgedachter Emmius l. 2. rerum Frisicarum fol. 31. zu lesen. Und handelt von der erwehnten Insel Schellingia auch Guicciardin. in Beschreibung Niederlands / f. 170. Wer Lust hat / kan auch andere / sonderlich die Welt- und Erdbeschreiber von diesem Frießland / so man ins gemein für Ost-West-Frießland / zum unterscheid deß Emderlands / so man gemeinlich / wiewol / wie Cluverius und Bertius wollen / unrecht (Sihe aber Emmium) Ost-Frießland nennet / und davon in Beschreibung deß Weßphalischen Cräises gesagt worden / heisset lesen, welche schreiben / daß gedachtes rechte Frießland gegen Mittag / mit Over Issel / und der Zuyder See; von Morgen mit der Lavica, und Gröninger-Land / grentze; von Mitternacht aber / und Abend / das grosse Meer habe.

Der ander Theil / so von dem Aestuario Lavicae, biß zur Embs sich erstreckt / ist vor Zeiten von etlichen das MinderFrießland geheissen worden. Jetzt nennt mans das

III. Gröninger: und in den Actis publicis, das Umbland / dessen Haupt-Stadt Gröningen ist; und welches Lande man ins gemein unter die 17. Niederländische Provintzen absonderlich rechnet / und ihme zu Grentzen gibet / von Nidergang das obgeschriebene Frießland / ins gemein Weß-Frießland genannt / von welchem es durch den Fluß Lavica abgeschieden ist: von Mitternacht die Aestuaria Oceani, oder Meerpfützen / so die Anwohner de VVatten pflegen zu nennen; gegen Morgen oder Auffgang die Embs / sampt dem grossen See-Dullart genannt / der es von dem Embder: oder dem so genannten Ost-Frießland absondert; und vom Mittag das Land Over Issel. Sihe J. Henrich Hagelganß / in Beschreibung Niederlands / p. 169. seq. Ausser den beeden Städten / Gröningen und Damm / so dieses Land hat / seynd allda in die 160. Dörffer / mit Kirchen / so theils außsehen wie Städtlein / darunter Delfsil ist. Item 25. reiche Clöster / sonderlich Adoarden / so über 5. Dörffer zu gebiethen / und ein prächtige Kirch hat; Item Essen; und 4. Probsteyen / sampt einer Collegiat-Kirch; so aber der Zeit alle in der vereinigten Staaden Händen / und ihrer Religion / seyn. So hat es auch da viel schöne Adeliche Häuser / und veste Schlösser: wiewol sonsten dieser Theil fast nur halb so groß / als der obgedachte [96] erste; aber auch / wie gemeldt / mit den andern Ländern confoederirt, und unter dem Gubernatore von West-Frießland ist. Es seyn darinn die Langovvoldii, Fredovvoldii, Hummertzii, Medachii, Hunesgonii, Fivelgonii, die man alle mit einem Namen / wie Ubbo Emmius schreibet / die Umblanden nennet / und in 3. Theil theilet; welche nach deß Graven Haag / zu dem General Rath der Staaden / jemands auß ihnen; die Stadt Gröningen ingleichem einen Beysitzer schicken / welche beede von gleichem Ansehen seyn. Aber / was den Kriegs-Rath zu besagtem Haag anbelangt / so wird von dem gantzen Land nur einer / zu dem Collegio aber der Admiralität nach Doccum, auch zween gesandt. Darnach ist der Land-Rath / in welchem 6. Beysitzer / von gleicher Anzahl ab dem Land / und auß der Stadt Gröningen seyn. So finden sich auch da andere Gericht / oder Collegia, die von der Stadt / und den Ständen bestellet werden. Und thut obgedachter Gubernator von West-Frießland / sampt den besagten sechs Deputirten / oder verordneten Land-Räthen / die Landtäge zu Gröningen anstellen; zu welchen der Rath daselbst: und vom Land der Adel / sampt dem Außschuß von dem gemeinen Volck / erscheinen; die Praelaten aber seyn nunmehr davon außgeschlossen.


Auff diese der ernannten dreyen Länder / als Over Issel / Frießland / und Gröningen / Beschreibung / folgen nun derselben Städte und vornehmste Ort / nach dem A. B. C. unter einander gesetzet. Dabey gleichwol vermeldet wird / zu welchem dieser drey Länder jeder Platz gehörig ist. Als da seyn: