Statistische Darstellung des Kreises Moers/XXV. Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt

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XXV. Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.
Der Kreis zählt 4 Stadt- und 57 Landgemeinden; jene werden nach der Städteordnung vom 15. Mai 1856, diese nach der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 und der Novelle vom 15. Mai 1856 verwaltet. Schon vor Erlaß der Städteordnung bildete die Stadt Xanten eine besondere Bürgermeisterei; die Städte Moers, Orsoy und Rheinberg dagegen war mit benachbarten Landgemeinden zu je einer Bürgermeisterei verbunden. Bei Einführung der Städteordnung wurden diese Städte aus ihren Bürgermeistereiverbänden ausgesondert und die zu denselben gehörigen Landgemeinden als besondere Landbürgermeistereien| constiuirt. Die Zahl der Bürgermeistereien wuchs hierdurch von 26 auf 29, welche, wie die nachstehende Übersicht darthut, von 16 Bürgermeistern verwaltet werden.
Name Wohnort Derselbe verwaltet die Bürgermeistereien
des Bürgermeisters
Meumann Moers
Moers Stadt und Moers Land
Varenkamp Orsoy
Orsoy Stadt, Orsoy Land u. Budberg
Clasen Rheinberg
Rheinberg Stadt, Rheinberg L. u. Ossenb.
Otto Xanten
Xanten
Fuchs Alpen
Alpen
Hasbach Homberg
Baerl, Homberg, Emmerich
Aventroth Büderich
Büderich und Veen
Sandkuhl Camp
Camp, Hörstgen und Vierquartieren
Germerdonk Capellen
Capellen
Pickhardt Friemersheim
Friemersheim
van Laak Sonsbeck
Labbeck und Sonsbeck
Jordans Marienbaum
Marienbaum
Haarbeck Neukirchen
Neukirchen und Vluyn
Wachsmund Repelen
Repelen
Wiedenbrueg Rheurdt
Rheurdt und Schaephuysen
Mostert Xanten
Wardt

Die Gemeinden, deren Ursprung sich hier wie anderwärts vielfach auf die Gemeinsamkeit von Eigenthums- und Nutzungsrechten an Grundstücken zurückführen läßt, sind in ihrem früheren Bestande nicht sämmtlich erhalten worden. So finden wir in der Cantonaleintheilung von 1798 noch die Ortschaften Hohenbudberg, Caldenhausen, Elverich, Büderich, Ginderich, Perrich, Werrich, Poll, Balberg, Labbeck, Hochbruch und Beeck, Lüttingen, Mörmter, Ursel, Wardt, Willich und Niederbruch als besondere Gemeinden aufgeführt, welche später mit benachbarten Gemeinden verschmolzen worden sind. Es gab ferner zwar schon vor der französischen Occupation größere Verwaltungs- und Gerichtsbezirke; die Eintheilung des ganzen Landes in Bürgermeistereien mit besonderem Haushalte, durch welche zwar die Verwaltung erleichtert, die Specialgemeinden aber in den Hintergrund gedrängt und der Staatsgewalt je mehr und mehr dienstbar gemacht wurden, rührt dagegen von den Franzosen her.

Die Bürgermeister und Beigeordneten der Städte werden von den Stadtverordneten gewählt und von der Königlichen Regierung bestätigt. Von dem durch § 66 der Städteordnung eingeräumten Rechte, mit Genehmigung der Königlichen Regierung einen collegialischen Magistrat einzuführen, hat nur Rheinberg Gebrauch gemacht. Folgendes sind die Zahlen der in den Städten fungirenden Communalbeamten (mit Ausnahme der schon anderswo erwähnten Lehrer, Armenärzte und Hebammen).

Städte Bürger-
meister
Beigeordnete Schöffen Commu-
nal-
empfänger
Polizeidiener,
Feldhüter,
Stadtboten
Canal-
aufseher
Nacht-
wächter
Moers 1 2 1 1 2
Orsoy 1 2 1 1 1
Rheinberg 1 1 2 1 2 1 2
Xanten 1 2 1 3 2
Diese Beamten sind mit Ausnahme der Beigeordneten und Schöffen (nur der erste Beigeordnete von Orsoy erhält für die Führung der Civilstandsregister eine kleine Entschädigung) sämmtlich besoldet.| Die Bürgermeister von Moers, Orsoy und Rheinberg sind ipso jure zugleich Bürgermeister der abgezweigten Landbürgermeistereien. Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden unter Stadt und Land nach dem Maaßstabe der direkten Staatssteuern vertheilt. Auch ist in den genannten drei Städten einer der Beigeordneten zugleich Beigeordneter der zugehörigen Landbürgermeisterei.

Die Bürgermeister und Beigeordneten der übrigen Landbürgermeistereien werden auf den Vorschlag des Landraths durch die Königliche Regierung, die Gemeindevorsteher und ihre Stellvertreter auf den Vorschlag des Bürgermeisters durch den Landrath ernannt. Bei der Ernennung der Bürgermeister soll auf angesehene Grundbesitzer oder andere Personen, welche das Zutrauen der Verwalteten besitzen, Rücksicht genommen werden: die Gemeindevorsteher müssen Mitglieder des Gemeinderaths sein. Die Bürgermeister sind in denjenigen Gemeinden, in welchen sie wohnen, in der Regel zugleich Gemeindevorsteher, in denjenigen Gemeinden, welche eine Bürgermeisterei für sich bilden, sind sie es immer. In den Landgemeinden sind 27 Polizeidiener angestellt, welche meistens zugleich den Feldschutz besorgen, außerdem noch mehrere Feldhüter, Nachtswächter und Gemeindeboten.

Die Vertretung der Stadtgemeinden besteht aus gewählten Stadtverordneten, die der Landgemeinden aus ebenfalls gewählten Gemeindeverordneten und, sofern solche vorhanden sind, gebornen Mitgliedern des Gemeinderathes d. h. solchen im Gemeindebezirk mit einen Wohnhause angesessenen Grundeigenthümern, welche von ihren in demselben gelegenen Grundbesitze jährlich mindestens 50 Thlr. Principalsteuer bezahlen. In denjenigen Gemeinden jedoch, welche nur höchstens 18 zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte Mitglieder zählen, bilden diese sämmtlich den Gemeinderath. Das Gemeinderecht ist in den Städten an einen Steuersatz geknüpft, welcher in Moers, Orsoy und Rheinberg auf dem gesetzlichen Minimum von 2 Thlr. Grund- und 4 Thlr. Klassensteuer belassen, in Xanten auf 3 Thlr. Grund- und 4 Thlr. Klassensteuer erhöht worden ist; in den Landgemeinden ist dasselbe von dem Besitze eines Wohnhauses und der Entrichtung von 2 Thlr. Grundsteuer oder einem Klassensteuersatze von mindestens 3 Th. abhängig. Die Wahlen der Gemeindevertreter erfolgen in Stadt und Land nach dem bekannten Dreiklassen-Systeme. In den Städten sind die höchsten Steuerbeträge in den einzelnen Wählerabtheilungen folgende; die niedrigsten ergeben sich darnach von selbst.

Stadt Höchster Steuerbetrag in der
I. Abth.
Thlr.
II. Abth.
Thlr.
III. Abth.
Thlr.
Moers 132 27 14
Orsoy 395 47 10
Rheinberg 127 38 12
Xanten 138 38 16
Die nachstehende Übersicht (siehe Seite 148) enthält für jede Gemeinde die Zahl der gewählten und gebornen Gemeindevertreter nebst der Zahl der Wahlberechtigten jeder Abtheilung. Bei denjenigen Gemeinden, welche höchstens 18 Gemeindeglieder und daher keine gewählten Gemeindeverordneten haben, ist die Zahl der Mitglieder des Gemeinderathes in die zweite Colonne aufgenommen worden.|

(Tabelle zu Seite 147.)

Bürgermeisterei Gemeinde Zahl der
Gemeindevertreter
Zahl der Wahlberechtigten
in der
der ge-
wählten
der ge-
borenen
1. 2. 3.
Abtheilung
Moers Stadt
Moers
18 25 57 210
Orsoy Stadt
Orsoy Stadt
12   6 30 137
Rheinberg Stadt
Rheinberg
12 17 48 243
Xanten
Xanten
18 27 71 301
Alpen
Alpen
  6   5 15   35
Alpsray
12
Bönninghard
  9
Drüpt
13
Huck
  6   3   5   11
Millingen
12
Baerl
Baerl
12   6   9 15   59
Budberg
Budberg
  6   2   2   8   31
Eversael
  6   4   5   6   30
Vierbaum
  6   1   2 10   25
Büderich
Büderich
12   2   9 23 138
Camp
Camp
12 11 17   46
Capellen
Capellen
12   3 10 17   76
Emmerich
Bergheim
15
Emmerich
12   7   8 18   54
Oestrum
  6   3   6   14
Friemersheim
Bliersheim
  6   2   3   4   12
Friemersheim
  6   2   5   9   33
Hohenbudberg-Caldenhausen
  6   3   6 11   43
Rumeln
  6   1   6   9   38
Hörstgen
Hörstgen
  6   1   6 14   45
Homberg
Essenberg
  6   3   7   16
Hochheide
11
Homberg
12   7 17   54
Labbeck
Labbeck
12   1 15 26 105
Marienbaum
Marienbaum
  6   1   2   7   23
Obermörmter
  6   2   2   6   10
Vynen
  6   4   7   31
Moers Land
Asberg
  6   4 10   27
Hochstraß
  6   1   4 11   19
Hülsdonk
  6   6   8   25
Schwafheim
  6   3   5   19
Vinn
  6   2   3   5   18
Neukirchen
Neukirchen
12   7 13 22   79
Orsoy Land
Orsoy Land
  5
Ossenberg
Borth
  6   3   4   6   32
Ossenberg
  6   1   3   4   17
Wallach
  6   4   3   4   22
Repelen
Repelen
12   4 16 30 121
Rheinberg Land
Winterswyk
17
Rheurdt
Rayen
  6   6 14   36
Rheurdt
12 13 27   67
Vluynbusch
17
Schaephuysen
Schaephuysen
12   1   7 16   22
Sonsbeck
Hamb
  6   1   2   4   13
Sonsbeck
12 15 32   81
Veen
Birten
  6   4   9   28
Bönning
  9
Menzelen
12   7 13   58
Veen
12   2 10 19   73
Winnenthal
  7
Vierquartieren
Camperbruch
  6   1   4   7   28
Lintfort
  6   4   7   29
Rossenray
  6   3   4   6   18
Saalhoff
  6   2   4   8   34
Vluyn
Vluyn
12 13 26   91
Wardt
Wardt
12   7   7 19   79
|
In denjenigen Gemeinden, welche für sich eine Bürgermeisterei bilden, ist die Gemeinde-Vertretung zugleich Bürgermeisterei-Versammlung; in den übrigen Bürgermeistereien bestehen besondere Bürgermeisterei-Versammlungen, welche aus den Vorstehern der Spezial-Gemeinden, den 50 Thaler Grundsteuer zahlenden Mitgliedern der Gemeinderäthe der Spezial-Gemeinden, und gewählten Abgeordneten der letzteren zusammengesetzt sind.
Zahl der Mitglieder der Bürgermeisterei-Versammlungen.
Bürgermeisterei Vorsteher der
Spezialgemeinden.
geborne
Mitglieder
gewählte
Abgeordnete
Bürgermeisterei Vorsteher der
Spezialgemeinden.
geborne
Mitglieder
gewählte
Abgeordnete
Alpen
6 6
Moers Land
5 2 5
Budberg
3 5 4
Ossenberg
3 8 6
Emmerich
3 7 10
Rheurdt
3 9
Friemersheim
3 6 5
Sonsbeck
2 1 9
Homberg
3 1 14
Veen
5 2 12
Marienbaum
3 2 7
Vierquartieren
4 5 4
| Indem wir zur Darstellung des Haushaltes der Gemeinden übergehen, schicken wir voraus, daß für jede Gemeinde und jede Bürgermeisterei alljährlich ein Etat über alle Einnahmen und Ausgaben festgestellt, und demnächst eine Rechnung über dieselben gelegt wird. Die Kassengeschäfte verwaltet ein in den Städten gewählter, auf dem Lande nach Anhörung der Bürgermeisterei-Versammlung durch den Landrath ernannter Communal-Empfänger. |
Des Empfängers Verwaltet die Kassen der Bürgermeistereien:
Namen. Wohnort.
Kleinfeld Alpen Alpen.
Hoenmann Camp Camp.
Haak Marienbaum Marienbaum.
von Lesecque Moers Moers, Capellen, Neukirchen.
Jesse Rheinberg Rheinberg.
Steeger Rheinberg Büderich, Hörstgen, Ossenberg.
Römer Orsoy Orsoy, Baerl, Budberg, Emmerich, Homberg, Repelen.
Forthmann Vierquartieren Vierquartieren.
Knoops Vluynbusch Rheurdt, Schaephuysen, Vluyn.
Weyland Uerdingen Friemersheim.
Hölsken Xanten Veen.
Roters Xanten Labbeck, Sonsbeck, Wardt, Xanten.
Zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse sind die Gemeinden zunächst auf die Einnahmen aus dem Vermögen angewiesen. Dasselbe besteht aus einigen unbedeutenden Grundrenten, aus ebenfalls wenig umfangreichen Grundstücken, und aus ziemlich erheblichen Capitalien. Indem wir bezüglich der Grundrenten auf eine der folgenden Tabellen verweisen, theilen wir nachstehend den Betrag des Grund- und Capital-Vermögens nebst den Erträgnissen desselben mit. (Siehe Tabelle Seite 150.)|
Bürgermeisterei Gemeinde Nutzbares
Gemeinde-
Vermögen
Morgen
Jährlicher
Ertrag
desselben
Thlr.
Capital-
Vermögen
 
Thlr.
Jährlicher
Zinsertrag
desselben
Thlr.
Moers Stadt
Moers
479 2684 5241 154
Orsoy Stadt
Orsoy Stadt
37 66 60 2
Rheinberg Stadt
Rheinberg
93 720 20916 796
Xanten
Xanten
6 2 12025 539
Alpen
Alpen
3 23 1577 81
Alpsray
3 3 8612 367
Bönninghardt
418 21
Drüpt
Huck
3 7 14442 604
Millingen
3 7 14286 592
Baerl
Baerl
11 40 8461 413
Budberg
Eversael
27 85 2076 102
Budberg
46 122 3910 168
Vierbaum
23 49 13183 532
Büderich
Büderich
142 72 3651 153
Camp
Camp
94 80 42142 1757
Capellen
Capellen
46409 1814
Emmerich
Bergheim
Emmerich
8 55 130 6
Oestrum
5 58
Friemersheim
Bliersheim
6 55 160 6
Friemersheim
7 10 12215 488
Hohenbudberg-Caldenhausen
202 826 58565 1849
Rumeln
12305 490
Hörstgen
Hörstgen
5 14 8646 380
Homberg
Essenberg
842 36
Hochheide
Homberg
70 729 490 12
Labbeck
Labbeck
78 144 8537 413
Marienbaum
Marienbaum
25 1
Obermörmter
50 2
Vynen
425 17
Moers Land
Asberg
82 406 1345 65
Hochstraß
4 27 350 14
Hülsdonk
1 1123 47
Schwafheim
22 1 13991 584
Vinn
18 128 111 3
Neukirchen
Neukirchen
5 2 2360 100
Orsoy Land
Orsoy Land
350 15
Ossenberg
Borth
136 7
Ossenberg
2 10 730 28
Wallach
6 19 920 40
Repelen
Repelen
3139 164
Rheinberg Land
Winterswyk
312 15
Rheurdt
Rayen
84 227 3361 143
Rheurdt
7656 369
Vluynbusch
21 71 300 16
Schaephuysen
Schaephuysen
10203 437
Sonsbeck
Sonsbeck
11550 462
Hamb
20 9520 381
Veen
Birten
95 426 445 17
Bönning
559 24
Menzelen
3989 187
Veen
Winnenthal
62 2
Vierquartieren
Camperbruch
1 16754 690
Lintfort
2 18559 785
Rossenray
10 5439 118
Saalhof
4 17105 708
Vluyn
Vluyn
19 215 6635 266
Wardt
Wardt
Summa 1747 7383 436798 17842
| Das Grundvermögen der Gemeinden war früher bedeutender. In den zwanziger und dreißiger Jahren und theilweise auch noch später ist aber der bei weitem größere Theil desselben öffentlich verkauft worden. Die Veranlassung zu dieser Maßregel lag einestheils in dem Wunsche, die Gemeinden von dem auf ihnen lastenden Drucke der Schulden aus der Kriegszeit auf die schnellste und einfachste Weise befreit zu sehen, anderntheils in einem gewissen Horror vor dem in todter Hand befindlichen Grundbesitze, mit welchem die Wissenschaft damals die höheren Behörden angesteckt hatte. Bis zum Jahre 1843 wurden verkauft in der
Bürgermeisterei Gemeinde-
grundstücke
Morgen
für Thaler
Moers
336 26611
Orsoy
69 3089
Rheinberg
154 24413
Xanten
530 38647
Alpen
988 18848
Budberg
355 18277
Büderich
112 8282
Camp
1814 43533
Capellen
3250 94478
Emmerich
1 114
Friemersheim
1050 79789
Hörstgen
376 12000
Homberg
21 1296
Labbeck
1381 10390
Marienbaum
10 140
Neukirchen
60 967
Ossenberg
106 7356
Rheurdt
978 22588
Schaephuysen
1410 28695
Sonsbeck
1701 15735
Veen
1660 19256
Vierquartieren
3628 56130
Vluyn
289 7979
Wardt
6 182
Im Ganzen 20295 538791
Durch diese Verkäufe, welche später, wenn auch in minderem Grade noch fortgesetzt wurden, kam in vielen Gemeinden weit mehr ein, als zur Schuldentilgung erforderlich war. Diese Gemeinden gelangten daher in den Besitz von Capitalien, welche damals freilich größere Revenüen brachten, als aus dem verkauften Grundeigenthum direkt hätte erzielt werden können. Jetzt würde sich, wie aus den Erträgnissen einzelner Parzellarverpachtungen hervorgeht, wenn jene Grundstücke noch vorhanden wären, die Sache| wahrscheinlich umgekehrt verhalten. Dazu kommt, daß auf den verkauften Gründen sich viele kleine Leute angesiedelt haben, von denen es zum mindesten zweifelhaft ist, ob sie die Leistungsfähigkeit der Gemeinden erhöhen. Inzwischen haben sich denn auch die Ansichten der Behörden geändert, und in der Wissenschaft kommt wenigstens auch die Gegenparthei zum Worte: es wird daher das noch vorhandene wenige Grundeigenthum der Gemeinden, mit Ausnahme kleiner Wegeabsplisse, welche nicht verpachtet werden können, auf das Sorgsamste gehütet. So wurde den Gemeinden Rayen und Vluynbusch, welche eine aus dem Königlichen Walde ihnen zugewiesene Abfindungsfläche verkaufen wollten, die Genehmigung versagt, worauf die Verpachtung erfolgte und sehr befriedigende Resultate lieferte. Ebenso wurde der Gemeinde Bliersheim die Erlaubniß zum Verkaufe eines sechs Morgen großen seither als Gemeindeweide benutzten Grundstücks verweigert; die Verpachtung ergab 55 Thlr.

Die obige Übersicht des Gemeindevermögens erfordert einige Erläuterungen. Zunächst ist nämlich zu bemerken, daß diejenigen kleinen Grundstücke, bei welchen keine Erträge angesetzt sind, aus unfruchtbarem Sand- und Haideboden bestehen und vornehmlich zur Kiesgewinnung für die Bedürfnisse des Wegebaues benutzt werden. Ferner muß es auffallen, daß der Grundbesitz von Büderich (die Stadtweide in der Größe von 142 Morgen) nur 72 Thlr. erträgt. Hiermit verhält es sich folgendermaaßen. Wie aus den Kämmereirechnungen der ehemaligen Stadt Büderich hervorgeht, waren ehedem nicht alle Einwohner derselben, sondern nur diejenigen, welche eine Bürgerwohnung besaßen und gleichzeitig Bürger waren, zur Mitbenutzung der Stadtweide berechtigt. Gelangte ein Fremder oder Nichtberechtigter in den Besitz einer Bürgerwohnung, so konnte er das Bürger- und Nutzungsrecht für 100 Reichsthaler clev., welche in die Kämmereikasse flossen, erwerben. Wenn ein Berechtigter starb, so ging das Recht auf die Wittwe oder auf dasjenige Kind über, welches in den Besitz des elterlichen Hauses gelangte, wogegen die übrigen Kinder nur dann zur Ausübung des Nutzungsrechtes zugelassen wurden, wenn sie ebenfalls eine Bürgerwohnung erworben hatten. Verheirathete sich eine solchergestalt berechtigt gewordenen Wittwe oder Tochter mit einem Fremden oder Nichtberechtigten, so verlor sie die Hälfte des Nutzungsrechtes, welche indeß, so lange die Ehefrau lebte, gegen Erlegung von 50 Rchsthlrn. clev. wieder erworben worden konnte. Geschah jedoch der Kauf nicht bei Lebzeiten der Frau, so ging bei ihrem Tode das gesammte Nutzungsrecht für die Familie verloren. Die Heirath eines männlichen Berechtigten mit einer Fremden oder der Tochter eines Nichtberechtigten hatte dagegen für jenen keine nachtheiligen Folgen. Für jede zur Weide getriebene Kuh wurden 45 Stüber an die Kammereikasse gezahlt, wofür diese die Frechtung und den Hirten besorgte. Im Jahre 1826 strengte der Bürgermeister zwar gegen den Willen des Gemeinderaths, jedoch mit Genehmigung der Königlichen Regierung einen Proceß gegen die zur Zeit vorhandenen Weideberechtigten an, indem er das volle unbeschränkte Eigenthum an der Stadtweide für die Gemeinde in Anspruch nahm. Der Königliche Appellhof zu Köln entschied hierauf, daß das Eigenthum der Weide der Gemeinde Büderich zustehe, die Interessenten aber berechtigt seien, ihre Nutzungsrechte geltend zu machen. Über letztere entstand ein weiterer Proceß, der jedoch durch Vergleich vom 26. Juni 1837 dahin geschlichtet wurde, daß die Berechtigten sich verpflichteten, der Communalkasse eine jährliche Abgabe von je 15 Sgr. zu zahlen, die Steuern und sämmtliche Kosten der Weide für Frechtung etc. zu übernehmen und den obenerwähnten Bestimmungen gemäß in eintretenden Fällen das Einkaufsgeld mit 100 resp. 50 Reichsthlrn. clev. zu entrichten. Gegenwärtig sind 144 Berechtigte vorhanden, wornach die jährliche Abgabe 72 Thlr. beträgt. – Wir haben das Sachverhältniß deßhalb ausführlich mitgetheilt, weil dies das einzige im Kreise vorkommende Beispiel eines durch Nutzungsrechte berechtigten Gemeindeglieder beschränkten Gemeindeeigenthums ist. Überhaupt scheinen Fälle dieser Art, welche auf dem Hunsrück und dem Westerwalde fast in jeder Gemeinde vorkommen, hier selten gewesen sein; wo sie aber vorkamen, ist es mit alleiniger Ausnahme des obenerwähnten Falles den Berechtigten gelungen, das volle Eigenthumsrecht zu behaupten. So ist z. B. die sog. Gemeindeweide zu Vynnen, 157 Morgen groß mit 95 Kuhgängen, unbestritten volles gemeinsames Eigenthum von zur Zeit 25 Personen. Ein ähnlicher Weidecomplex von 167 Morgen, das Wardter Bruch, ist im Jahre 1856 ohne Widerspruch der Gemeinde unter 32 Eigenthümer vertheilt worden. Beide Grundstücke sind Theile eines verlandeten Rheinarmes, und dürften ursprünglich Gemeindeeigenthum gewesen sein.

Das Grund- und Capitalvermögen der Gemeinden ist durch Aufzeichnung in Lagerbüchern vor Verdunkelung sicher gestellt, das letztere vorzugsweise an Eingesessene der betreffenden Gemeinden hypothekarisch ausgeliehen.

Neben dem Einkommen aus Grundbesitz und Capitalien sind die Erträge von Gefällen und Gebühren, z. B. Marktstandgeldern, Einzugsgeldern etc. von keiner Erheblichkeit. Nur der Canalzoll zu Rheinberg, über welchen oben im 14. Abschnitte das Nöthige mitgetheilt worden ist, bringt eine bedeutendere Summe auf.

| Sofern diese Einnahmen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen, wird die Ausschreibung von Communalsteuern erforderlich. Dieselben werden in der Regel zu gleichen Procenten auf die Grund- die Einkommen- und die Klassensteuer mit Ausnahme der untersten Stufe, in einigen Fällen mit einem geringeren (nur in einer Gemeinde – Repelen – mit einem gleichen) Procentsatze auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Hausirsteuer umgelegt. Nur fünf kleinere Landgemeinden, Alpsray, Huck, Millingen, Vierbaum und Schwafheim bedürfen keiner Umlagen. Die nachstehende Übersicht (Seite 153) vergleicht die Zuschläge pro 1861 mit denjenigen pro 1858.|
Bürgermeisterei Gemeinde Zuschläge
pro 1861
in Procenten
Zu-
schläge
pro
1861
in
Zu-
schläge
pro
1858
in
Mithin
1861 gegen
1858
zur
Grund-
steuer
zur
Klassen-
u. Ein-
kommenst.
zur
Gewerbest.
excl. Litt. L.
mehr weniger
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
Moers Stadt
Moers
110 110 3235 3276 41
Orsoy Stadt
Orsoy Stadt
95 95 47 3143 3713 570
Rheinberg St.
Rheinberg
85 85 10 3306 3365 59
Xanten
Xanten
48 48 15 2846 2857 11
Alpen
Alpen
116 116 20 1247 1065 182
Alpsray
Bönninghardt
92 92 20 188 149 39
Drüpt
103 103 20 551 477 84
Huck
Millingen
Baerl
Baerl
43 43 21 1333 1831 498
Budberg
Eversael
51 51 25 1145 923 222
Budberg
60 60 30 962 776 186
Vierbaum
Büderich
Büderich
50 57 25 2250 2122 128
Camp
Camp
24 24 455 455
Capellen
Capellen
25 25 755 471 284
Emmerich
Bergheim
51 51 348 342 6
Emmerich
47 47 1486 1507 21
Oestrum
47 47 237 262 25
Friemersheim
Bliersheim
46 46 369 346 23
Friemersheim
44 40 722 702 20
Hohenbudberg-
Caldenhausen
Rumeln
18 18 242 251 9
Hörstgen
Hörstgen
26 26 303 329 26
Homberg
Essenberg
74 74 37 525 758 233
Hochheide
139 139 70 345 214 131
Homberg
67 67 33 1300 464 836
Labbeck
Labbeck
36 36 1387 1199 188
Marienbaum
Marienbaum
60 60 15 406 513 107
Obermörmter
52 52 15 297 308 11
Vynnen
76 76 15 1005 716 289
Moers Land
Asberg
64 64 373 258 115
Hochstraß
71 71 512 617 105
Hülsdonk
69 69 764 784 20
Schwafheim
Vinn
76 76 101 557 456
Neukirchen
Neukirchen
38 38 1346 1241 105
Orsoy Land
Orsoy Land
25 25 12 410 350 60
Ossenberg
Borth
81 81 20 953 1041 88
Ossenberg
66 66 20 691 437 254
Wallach
32 32 20 515 476 39
Repelen
Repelen
48 48 48 2526 1714 812
Rheinberg L.
Winterswyk
55 55 20 314 310 4
Rheurdt
Rayen
83 83 768 949 181
Rheurdt
75 75 1621 1608 13
Vluynbusch
67 67 237 506 269
Schaephuysen
Schaephuysen
41 41 921 862 59
Sonsbeck
Sonsbeck
71 71 1353 1687 334
Hamb
46 46 276 112 164
Veen
Birten
37 34 25 447 522 75
Bönning
55 52 25 229 196 33
Menzelen
34 31 25 755 972 217
Veen
66 63 25 1664 1677 13
Winnenthal
45 42 25 78 198 30
Vierquartieren
Camperbruch
53 53 528 528
Lintfort
23 23 249 510 261
Rossenray
76 76 913 598 315
Saalhoff
35 35 354 107 247
Vluyn
Vluyn
60 90 60 2034 2412 378
Wardt
Wardt
44 44 15 2536 2462 74
 
Summa
53856 52009 1847
| Die Zuschläge haben hiernach seit 1858 um 1847 Thlr. zugenommen, indeß sie von 1855–58 um nicht weniger als 9670 Thlr. gestiegen waren. Verglichen mit dem Gesammtbetrage der direkten Staatssteuern betrugen sie im Jahre 1861 48,5% oder auf den Kopf der Bevölkerung 27 Sgr. 7 Pf. Wir theilen nun zwei Übersichten (Seite 154 und 155) über die im Jahre 1861 vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden, der Kürze wegen jedoch Bürgermeistereiweise zusammengefaßt, mit.|
Bürgermeisterei Grund-
renten
Zeit-
pächte
und
Miethen
Gefälle
und
Gebühren
Capital-
Zinsen
Communalsteuern und zwar Jagd-
pacht
Schulgeld,
soweit
dasselbe
zur
Gemeindek.
fließt
Aufge-
nommene
Anleihen
Verschie-
dene
Einnahmen
Summa
Zuschläge
zu den
direkten
Staats-
steuern
Äquiva-
lent für
in natura
geleistete
Wegedienste
Hunde-
steuer
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
Moers Stadt
29 2838 96 128 3235 32 73 599 1750 8780
Orsoy Stadt
29 11 12 15 3143 142 449 3801
Rheinberg Stadt
100 878 1532 824 3306 158 36 164 466 4088 11552
Xanten
57 169 545 2846 55 60 348 1017 5097
Alpen
6 45 1 1643 1986 614 130 161 4586
Baerl
40 362 1333 375 244 8 2362
Budberg
6 167 6 828 2107 352 96 3562
Büderich
95 4 153 2250 520 42 287 173 32 3556
Camp
8 80 1758 455 141 88 1000 116 3646
Capellen
60 1805 755 286 240 171 7 3324
Emmerich
129 40 2071 520 241 3001
Friemersheim
875 2885 1333 609 720 127 83 6632
Hörstgen
14 381 303 328 24 154 1204
Homberg
729 165 69 2170 500 150 4000 654 8437
Labbeck
47 144 495 1387 667 286 127 150 1151 4454
Marienbaum
2 20 1708 40 83 16 1869
Moers Land
501 744 2150 358 19 451 174 108 4505
Neukirchen
1 116 1346 52 163 3 1681
Orsoy Land
15 410 32 457
Ossenberg
42 1 81 2159 813 61 224 14 4595*
Repelen
163 2526 433 298 90 3510
Rheinberg Land
10 17 314 61 24 77 7 510
Rheurdt
1 383 522 2626 870 221 277 6 4906
Schaephuysen
433 920 290 200 49 1892
Sonsbeck
52 22 745 1629 1027 180 204 100 1500 5459
Veen
5 455 1 225 3173 564 304 147 829 5703
Vierquartieren
165 2203 2044 1365 243 244 200 263 6727
Vluyn
199 241 2034 120 242 228 47 3111
Wardt
2536 159 65 12 2772
Summa 602 7613 1997 17456 54255 10671 224 5862 3812 5450 12549 120491*

[Anmerkung WS: die mit * gekennzeichnete Quersumme 4595 entspricht nicht der Summe der Einzelposten = 3395. Entsprechend ist auch die Endsumme 120491 fehlerhaft.]

|
Bürger-
meisterei
Für die
allgemeine
Verwaltung
Polizei-
liche
Ausgaben
Für Wege-
bauten
Für den
Unterricht
Für
kirch-
liche
Zwecke
Für
das
Armen-
wesen
Für
Sanitäts-
Anstalten
Für
militä-
rische
Zwecke
Jagd-
pacht,
soweit
sie
ver-
theilt
wird
Zin-
sen
von
Schul-
den
Zu-
rück-
gez.
Ca-
pita-
lien
Zur
Re-
fundi-
rung
ver-
ausg.
Ca-
pita-
lien
ver-
wen-
det
Ver-
schie-
dene
Aus-
gaben
Summa
per-
sön-
liche
sach-
li-
che
per-
sönl.
sach-
li-
che
per-
sönl.
sach-
li-
che
per-
sönl.
sach-
li-
che
per-
sönl.
sach-
li-
che
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
Moers Stadt
577 329 354 170 35 208 1808 243 1587 62 10 51 493 500 1486 7913
Orsoy Stadt
470 138 151 131 96 397 367 538 929 24 6 21 284 3552
Rheinberg Stadt
1053 450 501 343 70 1837 1158 308 146 965 59 12 186 1 857 900 2942 11788
Xanten
590 206 341 498 103 1474 335 146 40 11 29 163 474 4410
Alpen
717 134 230 51 72 691 348 149 947 20 11 42 114 32 100 34 3692
Baerl
340 57 154 14 215 364 292 379 34 5 76 358 2288
Budberg
339 111 164 24 155 179 538 719 194 18 24 9 70 20 297 2861
Büderich
359 293 292 25 78 433 825 153 5 205 20 10 117 30 581 49 3475
Camp
223 72 147 6 45 1865 205 196 141 236 35 3 7 132 38 1000 149 4500
Capellen
205 205 145 4 236 397 740 225 30 352 25 5 7 147 20 500 98 3341
Emmerich
440 76 165 119 584 211 66 43 7 171 46 868 160 2956
Friemersheim
494 295 359 146 78 990 1541 411 266 374 40 11 79 631 213 650 30 105 6713
Hörstgen
221 30 113 3 399 170 99 161 15 10 2 5 11 300 98 1637
Homberg
677 131 167 210 986 3069 562 50 12 55 310 600 244 6873*
Labbeck
366 60 182 2 753 428 207 282 66 5 175 186 150 389 3251
Marienbaum
245 172 88 13 30 223 242 137 40 127 40 6 40 13 1416
Moers Land
419 216 227 12 43 114 796 305 691 54 8 438 41 40 1417 4821
Neukirchen
188 147 111 24 60 203 252 80 149 23 5 87 129 9 18 1485
Orsoy Land
132 34 98 10 113 30 3 4 39 463
Ossenberg
318 100 177 10 10 944 662 171 20 479 7 83 117 302 77 3477
Repelen
340 167 127 33 61 811 366 150 438 23 7 98 286 150 97 3154
Rheinberg Land
90 49 48 80 139 40 8 7 2 7 75 545
Rheurdt
576 214 151 27 198 899 911 303 129 216 51 12 109 248 349 303 206 4902
Schaephuysen
331 134 123 30 90 509 120 169 90 37 4 61 112 54 1864
Sonsbeck
398 229 247 3 73 1232 765 252 106 104 69 7 175 84 35 100 421 4300
Veen
527 108 249 61 154 616 847 366 159 551 64 18 92 291 221 200 280 167 4971
Vierquartieren
594 172 312 5 86 2995 908 273 304 267 45 10 14 233 40 500 300 191 7249
Vluyn
297 107 126 9 152 994 278 289 50 5 59 191 36 400 34 3027
Wardt
515 68 132 2 398 141 803 50 433 5 203 152 139 30 3071
Summa
12041 4504 5681 1656 1598 17033 18430* 11383 1944 10828 1160 244 1751 3794 3111 6787 2044 10006 113995

[WS-Anmerkungen: Die mit * gekennzeichneten Quer- bzw. Endsumme stimmt nicht mit der Summe der Einzelposten (= 7073 bzw. 18630) überein.]

| Diese Übersichten bedürfen folgende Erläuterungen.

Die unter den Einnahmen aufgeführte Jagdpacht ist der Ertrag der gemeinschaftlichen Jagdbezirke, welche nicht den Gemeinden, sondern den betheiligten Gutsbesitzern gehört. Es ist jedoch herkömmlich geworden, einen Theil dieser Summe für Besoldung der Feldhüter zu verwenden und nur den Rest unter die Grundbesitzer nach Verhältniß der Morgenzahl zu vertheilen. In einigen Gemeinden bleibt zur Vertheilung nichts übrig, in mehreren wird die letztere nur alle zwei oder drei Jahre vorgenommen.

Unter den „verschiedenen Einnahmen“ befinden sich mehrere größere Posten, z. B. bei Moers Stadt 1700 Thaler für den Verkauf eines Hauses, bei Rheinberg Stadt 3025 Thaler Kaufgelder für früher veräußerte Grundstücke, bei Xanten 670 Thaler rückständige Schulbeitragskosten von Wardt, bei Sonsbeck und Labbeck je 1000 Thaler als theilweise Abtragung einer aus einem alten Defekte herrührenden Schuld, bei Veen verschiedene Kaufgelder für veräußerte Wegeabsplisse etc.

Unter den Ausgaben nehmen diejenigen für die allgemeine Verwaltung, welche also zum großen Theil für Staatszwecke geleistet werden, eine hervorragende Stelle ein. Sie betragen auf den Kopf 8 Sgr. 5 Pf. Unter den übrigen Ausgaben sind diejenigen für die Polizei, den Wegebau, den Unterricht und für das Armenwesen die bedeutendsten. Für kirchliche Zwecke werden nur geringe Ansprüche an die Gemeinden gemacht. Ebenso sind die Ausgaben für Sanitätsanstalten und militairische Zwecke, letztere besonders nach Durchführung der Militairorganisation, von keiner Erheblichkeit. Unter den „verschiedenen Ausgaben“ befinden sich einige größere Posten, namentlich bei Moers Stadt und Moers Land 1193 und 1074 Thlr. zur Deckung des Sparkassendefekts (Siehe oben Abschnitt XV.) und bei Rheinberg Stadt 2450 Thlr. zu Kapitalanlagen.

Die Schulden der Gemeinden haben sich seit 1858, wie die nachstehende Übersicht (Seite 156) darthut, erheblich vermindert.|
Namen
des
Schuldenverbandes
Betrag der Schulden in Thlrn.
Ende 1858.
Betrag der Schulden in Thlrn.
Ende 1861.
Also verglichen
mit 1858
Verzins-
liche
Capita-
lien
Zinsen-
rück-
stände
Unver-
zinsliche
Capita-
lien
Summa Verzins-
liche
Capita-
lien
Zinsen-
rück-
stände
Unver-
zinsliche
Capita-
lien
Summa weniger mehr
Alpen 1000 1000 700 700 300
Ginderich 1976 2226 4202 1078 606 1684 2518
Capellen 1325 400 1725 1725
Hohenbudberg-Caldenhausen 5900 5900 3950 3950 1950
Friemersheim 400 400 100 100 300
Homberg 2051 71 2122 8100 8100 5978
Moers 12350 161 12511 10850 162 11012 1499
Hülsdonk 80 80 80
Vinn 1300 1300 1000 1000 300
Neukirchen 1041 1041 1041 1041
Borth 6709 5213 11922 6430 5213 11643 279
Rheinberg 11577 3500 15077 9178 3200 12378 2699
Orsoy 1125 1125 1125
Eversael 1934 1934 1934
Rheurdt 7108 7108 7108 7108
Hamb 1171 1171 1098 1098 73
Sonsbeck 900 803 1703 600 658 1258 445
Veen 560 1341 1901 707 707 1194
Vluyn 900 2734 3634 900 1834 2734 900
Wardt 2873 2873 2471 2471 402
Summa 48236 11724 15710 75670 53053 8997 7993 70043 14664 9037
| Es sind hiernach 14664 Thlr. abgetragen, dagegen 9037 Thlr. und zwar lediglich zu Schulbauten neu aufgenommen worden. Unter den noch vorhandenen Schulden befinden sich 27434 Thaler an unverzinslichen Kapitalien und Zinsrückständen, welche aus den Kriegszeiten herrühren und mit kleinen Raten langsam abgetragen werden. Die übrigen Schulden sind vornehmlich zu Wege- und Schulbauten (in Rheinberg zum Canalbau) contrahirt worden und werden ebenfalls nach festen Plänen allmählig getilgt.

Man sieht aus Vorstehendem, daß der Gemeindehaushalt in den Städten von demjenigen auf dem Lande in keiner Weise specifisch verschieden ist. Seit die Landgemeinden ihre Grundstücke zu Gelde gemacht und die Ausübung gemeinsamer Nutzungsrechte an Wald und Feld aufgehört hat, unterscheiden sie sich von den Städten vornehmlich nur in ihren gewerblichen, weniger in ihren Communalverhältnissen. In Stadt und Land nimmt der Wegebau, das Schulwesen und das Armenwesen die Gemeinden am meisten in Anspruch. Hier bildet die Prüfung des Bedürfnisses und die Sorge für die Aufbringung der Mittel den hervorragendsten Gegenstand der Berathungen der Gemeindevertreter. Die Ausführung des Beschlossenen ist freilich in vielen Fällen von der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde abhängig.


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