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Sofern diese Einnahmen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen, wird die Ausschreibung von Communalsteuern erforderlich. Dieselben werden in der Regel zu gleichen Procenten auf die Grund- die Einkommen- und die Klassensteuer mit Ausnahme der untersten Stufe, in einigen Fällen mit einem geringeren (nur in einer Gemeinde – Repelen – mit einem gleichen) Procentsatze auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Hausirsteuer umgelegt. Nur fünf kleinere Landgemeinden, Alpsray, Huck, Millingen, Vierbaum und Schwafheim bedürfen keiner Umlagen. Die nachstehende Übersicht (Seite 153) vergleicht die Zuschläge pro 1861 mit denjenigen pro 1858.

Die Zuschläge haben hiernach seit 1858 um 1847 Thlr. zugenommen, indeß sie von 1855–58 um nicht weniger als 9670 Thlr. gestiegen waren. Verglichen mit dem Gesammtbetrage der direkten Staatssteuern betrugen sie im Jahre 1861 48,5% oder auf den Kopf der Bevölkerung 27 Sgr. 7 Pf.

Wir theilen nun zwei Übersichten (Seite 154 und 155) über die im Jahre 1861 vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden, der Kürze wegen jedoch Bürgermeistereiweise zusammengefaßt, mit.

Diese Übersichten bedürfen folgende Erläuterungen.

Die unter den Einnahmen aufgeführte Jagdpacht ist der Ertrag der gemeinschaftlichen Jagdbezirke, welche nicht den Gemeinden, sondern den betheiligten Gutsbesitzern gehört. Es ist jedoch herkömmlich geworden, einen Theil dieser Summe für Besoldung der Feldhüter zu verwenden und nur den Rest unter die Grundbesitzer nach Verhältniß der Morgenzahl zu vertheilen. In einigen Gemeinden bleibt zur Vertheilung nichts übrig, in mehreren wird die letztere nur alle zwei oder drei Jahre vorgenommen.

Unter den „verschiedenen Einnahmen“ befinden sich mehrere größere Posten, z. B. bei Moers Stadt 1700 Thaler für den Verkauf eines Hauses, bei Rheinberg Stadt 3025 Thaler Kaufgelder für früher veräußerte Grundstücke, bei Xanten 670 Thaler rückständige Schulbeitragskosten von Wardt, bei Sonsbeck und Labbeck je 1000 Thaler als theilweise Abtragung einer aus einem alten Defekte herrührenden Schuld, bei Veen verschiedene Kaufgelder für veräußerte Wegeabsplisse etc.

Unter den Ausgaben nehmen diejenigen für die allgemeine Verwaltung, welche also zum großen Theil für Staatszwecke geleistet werden, eine hervorragende Stelle ein. Sie betragen auf den Kopf 8 Sgr. 5 Pf. Unter den übrigen Ausgaben sind diejenigen für die Polizei, den Wegebau, den Unterricht und für das Armenwesen die bedeutendsten. Für kirchliche Zwecke werden nur geringe Ansprüche an die Gemeinden gemacht. Ebenso sind die Ausgaben für Sanitätsanstalten und militairische Zwecke, letztere besonders nach Durchführung der Militairorganisation, von keiner Erheblichkeit. Unter den „verschiedenen Ausgaben“ befinden sich einige größere Posten, namentlich bei Moers Stadt und Moers Land 1193 und 1074 Thlr. zur Deckung des Sparkassendefekts (Siehe oben Abschnitt XV.) und bei Rheinberg Stadt 2450 Thlr. zu Kapitalanlagen.

Die Schulden der Gemeinden haben sich seit 1858, wie die nachstehende Übersicht (Seite 156) darthut, erheblich vermindert.

Es sind hiernach 14664 Thlr. abgetragen, dagegen 9037 Thlr. und zwar lediglich zu Schulbauten neu aufgenommen worden. Unter den noch vorhandenen Schulden befinden sich 27434 Thaler an unverzinslichen Kapitalien und Zinsrückständen, welche aus den Kriegszeiten herrühren und mit kleinen Raten langsam abgetragen werden. Die übrigen Schulden sind vornehmlich zu Wege- und Schulbauten (in Rheinberg zum Canalbau) contrahirt worden und werden ebenfalls nach festen Plänen allmählig getilgt.

Man sieht aus Vorstehendem, daß der Gemeindehaushalt in den Städten von demjenigen auf dem Lande in keiner Weise specifisch verschieden ist. Seit die Landgemeinden ihre Grundstücke zu Gelde gemacht und die Ausübung gemeinsamer Nutzungsrechte an Wald und Feld aufgehört hat, unterscheiden sie sich von den Städten vornehmlich nur in ihren gewerblichen, weniger in ihren Communalverhältnissen. In Stadt und Land nimmt der Wegebau, das Schulwesen und das Armenwesen die Gemeinden am meisten in Anspruch. Hier bildet die Prüfung des Bedürfnisses und die Sorge für die Aufbringung der Mittel den hervorragendsten Gegenstand der Berathungen der Gemeindevertreter. Die Ausführung des Beschlossenen ist freilich in vielen Fällen von der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde abhängig.