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Diese Einnahmequellen brachten in den drei letzten Jahren folgendes auf:

1859 1860 1861
Thlr. Thlr. Thlr.
1. Zinsen
  65   94 151
2. Jagdscheingelder     
547 561 578
3. Geldstrafen
    7     2

Die regelmäßigen Ausgaben waren folgende:

1859 1860 1861
Thlr. Thlr. Thlr.
1. Druckkosten der Jagdscheine
18 19 19
2. Pension zweier ehemaligen Kreisboten des Kreises Geldern
40 40 40
3. Beitrag zur Rheinischen Stiftung für Preußens Krieger
20 20
4. Erziehungsgelder für die Kinder des im Dienste gefallenen Polizeidieners Murmann
40 40
5. Diäten und Reisekosten der Klassensteuer-Reclamationskommission
30 30 27
6. Diäten der Civilmitglieder der Kreis-Ersatzcommission
70 48 68

Diese Ausgaben werden mit Ausnahme derjenigen ad 1, 3 und 4, welche aus den Jagdscheingeldern bestritten werden, auf die Gemeinden nach dem Maaßstabe der directen Staatssteuern umgelegt. Außerdem gehören noch zu den regelmäßigen Ausgaben die Gebühren des Empfängers, welche sich nach der Höhe der Einnahme richten und von Posten bis zu 300 Thlrn. 3 pCt., von Posten über 300 und bis zu 1000 Thalern 2 pCt., und von Posten über 1000 Thalern 1 pCt. betragen; ferner die Kosten des Kreistags mit jedesmal 25 Sgr., wozu seit 1862 die Saalmiethe mit 2 Thlrn. kommt. – Zu den außerordentlichen Ausgaben gehörten die nach dem Maaßstabe der direkten Staatssteuern auf die Gemeinden umgelegten Kosten der Mobilmachung von 1859, über welche im 23ten Abschnitte das Nähere mitgetheilt worden ist; ferner einige durch den Kreistag aus den Jagdscheingeldern besonders bewilligte Ausgaben, z. B. für Anschaffung einer lithographischen Presse, für den Druck der statistischen Übersicht etc.; sodann die Diäten und Reisekosten der ländlichen Bezirkswähler, welche übrigens lediglich von den Landgemeinden zu tragen sind, endlich die Kosten der Fuhrengestellung für gerichtliche und militärische Zwecke, soweit die betreffenden Gemeinden hierfür nicht vom Staate ausreichend entschädigt werden. Zur Bewilligung dieser letzteren Kosten, welche auf sämmtliche Gemeinden nach dem Fuße der directen Staatssteuern – immer ausschließlich der Hausirsteuer – repartirt werden, ist der Kreistag dadurch bewogen worden, daß die Last des Militärvorspanns in der Regel stets dieselben Gemeinden trifft. – Außerdem gibt es einige blos durchlaufende Einnahmen und Ausgaben, nämlich die Gebühren für Pässe, Wanderbücher, Paßkarten, Klassen- und Gewerbesteuerdrucksachen, die Hengstkörgelder und die Lehrerwittwen-Pensionsgelder.

Das Vermögen des Kreises betrug

Ende 1858 Ende 1861
in Provinzialkassen-Depositen       2650 Thlr. Sgr. Pf.      4050 Thlr. Sgr. Pf.
in Baar
  130 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf.          49 Thlr. 29 Sgr. 9 Pf.
Sa.     
2780 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf.      4099 Thlr. 29 Sgr. 9 Pf.

so daß dasselbe in diesen Jahren um 1319 Thlr. 5 Sgr. 10 Pfg. gestiegen ist.

Über den Antheil des Kreises am Landwehrmobilmachungs-Fonds ist oben im 22ten Abschnitte das Nöthige mitgetheilt worden.


XXV. Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.

Der Kreis zählt 4 Stadt- und 57 Landgemeinden; jene werden nach der Städteordnung vom 15. Mai 1856, diese nach der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 und der Novelle vom 15. Mai 1856 verwaltet. Schon vor Erlaß der Städteordnung bildete die Stadt Xanten eine besondere Bürgermeisterei; die Städte Moers, Orsoy und Rheinberg dagegen war mit benachbarten Landgemeinden zu je einer Bürgermeisterei verbunden. Bei Einführung der Städteordnung wurden diese Städte aus ihren Bürgermeistereiverbänden ausgesondert und die zu denselben gehörigen Landgemeinden als besondere Landbürgermeistereien