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Internationaler Schutz des Urheberrechts. Die Berner Konvention.

Um auch Ausländer gegen Verletzung des Urheberrechts zu schützen, haben die hauptsächlichsten Kulturstaaten, insbesondere auch das Deutsche Reich, mit den anderen Staaten eine Reihe von Staatsverträgen geschlossen, die den gegenseitigen Urheberschutz der beiderseitigen Angehörigen bezwecken. Endlich kam in der sogenannten Berner Konvention vom 9. September 1886 ein internationaler Verband zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Musik und bildende Künste) zustande, durch welchen die Urheber des einen Landes dieselben Rechte im Auslande genießen, als wären sie dort Inländer.

Die Berner Konvention wurde abgeändert durch die Pariser Zusatzakte und erläutert durch die Deklaration vom 4. Mai 1896.

Die Vertragsländer sind bis jetzt Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Haiti, Italien, Tunis, Liberia, Schweiz, Luxemburg, Monaco, Norwegen und Japan.

Der Fürst von Montenegro war früher auch dabei, ist aber später ausgetreten, was wir die Künstler mit Würde zu ertragen bitten; ernsthaft bedauerlich ist aber das Fehlen von Rußland und Holland, wo mithin die Ausschlachtung fremden geistigen Eigentums nach wie vor straflos bleibt.

Nordamerika ist zwar der Berner Konvention nicht beigetreten, hat aber selbständig eine Reihe von Gegenseitigkeitsverträgen abgeschlossen, mit Deutschland am 15. Januar 1892. Auch Oesterreich gehört nicht zur Konvention, hat aber mit Deutschland das Übereinkommen vom 30. Dezember 1899 für Werke der Literatur, Kunst und Photographie geschlossen. Soweit die Sonderverträge der Einzelstaaten sich mit der Berner Konvention decken, sind sie gegenstandslos, bleiben aber von Bedeutung, soweit sie im Schutze weitergehen als jene. Wortlaut der Berner Uebereinkunft, Pariser Zusatzakte und der Einzelverträge ist abgedruckt in den Kommentaren von Müller, Osterrieth und Allfeld. Vorausgesetzt wird überall die Erfüllung der Bedingungen, welche das Ursprungsland selber vorschreibt. So werden in England nur die Werke geschützt, die in ein amtliches Register eingetragen sind, also kann in Deutschland ein englischer Künstler nur geschützt werden, wenn derselbe diese Bedingung in seiner Heimat erfüllt hat, trotzdem sie nach deutschem Recht nicht vorgeschrieben ist. Ueber die Auslegung dieser Bestimmung der Berner Konvention vergleiche Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 30, Seite 81. In den Vereinigten Staaten wird das Urheberrecht durch Eintragung in den registre of copyright in Washington, bei Hinterlegung zweier Pflichtexemplare und des Titels des Werkes, gewahrt. Bei Photographien, Lithographien, müssen beide Exemplare von Platten gedruckt sein, die in den Vereinigten Staaten hergestellt sind. (Eine recht