Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 23, Seite 473–475
Fassung vom: 15. Januar 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. April 1892
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(Nr. 2017.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. Vom 15. Januar 1892.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, den beiderseitigen Staatsangehörigen den vollen Genuß der in beiden Ländern geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Urheberrechte zu verschaffen, sind übereingekommen, zu diesem Behuf ein Abkommen abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: His Majesty the German Emperor, King of Prussia, in the name of the German Empire, and the President of the United States of America, being actuated by the desire to extend to their subjects and citizens the full benefit of the legal provisions in force in both countries in regard to copyright, have, to this end, decided to conclude an agreement, and have appointed as their Plenipotentiaries:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
His Majesty the German Emperor, King of Prussia:
Allerhöchstihren Geschäftsträger bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Alfons Mumm von Schwarzenstein;
Alfons Mumm von Schwarzenstein, His Chargé d’Affaires near the Government of the United States of America;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
The President of the United States of America:
den Staatssekretär der Vereinigten Staaten James G. Blaine,

welche mit den erforderlichen Vollmachten versehen unter Vorbehalt der Ratifikation nachstehendes Abkommen abgeschlossen haben: [474]

James G. Blaine, Secretary of State of the United States,

who, being duly authorized, have concluded the following agreement, subject to due ratification:

Artikel 1. Bearbeiten

Die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sollen im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht.

ARTICLE I. Bearbeiten

Citizens of the United States of America shall enjoy, in the German Empire, the protection of copyright as regards works of literature and art, as well as photographs, against illegal reproduction, on the same basis on which such protection is granted to subjects of the Empire.

Artikel 2. Bearbeiten

Dagegen übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten die Verpflichtung, daß der Präsident der Vereinigten Staaten in Gemäßheit der Sektion 13 der Kongreßakte vom 3. März 1891 die hierin vorgesehene Proklamation behufs Ausdehnung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf deutsche Reichsangehörige erlassen wird, sobald der Staatssekretär amtlich davon in Kenntniß gesetzt worden ist, daß deutscherseits das gegenwärtige Abkommen die erforderliche gesetzgeberische Genehmigung erhalten hat.

ARTICLE II. Bearbeiten

The United States Government engages, in return, that the President of the United States shall, in pursuance of Section 13 of the Act of Congress of March 3, 1891, issue the proclamation therein provided for in regard to the extension of the provisions of that Act to German subjects, as soon as the Secretary of State shall have been officially notified that the present agreement has received the necessary legislative sanction in the German Empire.

Artikel 3. Bearbeiten

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden.

ARTICLE III. Bearbeiten

This agreement shall be ratified, and the ratifications shall be exchanged at Washington as soon as possible.
Das Abkommen tritt mit dem Ablaufe von drei Wochen von dem Tage des Austausches der Ratifikations-Urkunden ab in Kraft und findet nur auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht veröffentlichten Werke Anwendung. Dasselbe bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablaufe von drei Monaten nach erfolgter [475] Kündigung seitens eines der vertragschließenden Theile.
The agreement shall go into operation at the expiration of three weeks from the date of the exchange of its ratifications, and shall be applicable only to works not published at the time, when it shall have gone into operation. It shall remain in force until the expiration of three months from the day on which notice of a desire for the cessation of its effects shall have been given by one of the contracting parties.
Vollzogen zu Washington in zweifacher Ausfertigung in deutscher und in englischer Sprache am 15. Januar 1892.
Done in duplicate, in the German and English languages, at the City of Washington, this 15th day of January, 1892.
A. von Mumm. (L. S.) James G. Blaine. (L. S.)
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Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 15. April 1892 in Washington stattgefunden.