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beschwert, der mag nach unserer Gerichtsordnung es uns (dem Abt) binnen zehn Tagen anzeigen, damit wir ihn in Güte hören und berathen können. Wir werden ihm die Appellation nicht abschlagen. Doch darf nicht appellirt werden, bevor nach altem Brauch und Herkommen des Klosters Heilsbronn die Sache für uns und für Diejenigen, so wir aus Anderen unserer besetzten Gerichte zu uns berufen haben, gebracht worden ist.“ In den letzten Worten bezeichnet Schopper die sogenannten Gastgerichte, an welche nach dem Instanzenzuge von den Klostergerichten aus auf Verlangen zunächst appellirt werden konnte, was aber nicht oft geschah. Über die Elemente, woraus ein Gastgericht zusammengesetzt war, gibt folgende Mittheilung Aufschluß: Zwei heilsbronner Unterthanen in Ammerndorf prozessirten zur Zeit des Abts Bamberger bei ihrem treffenden Klostergericht Bonhof, welches gegen den Kläger entschied. Der Verurtheilte appellirte an Bamberger und als dieser inzwischen (1518) starb, an den nachfolgenden Abt Wenk mit der Bitte um Einberufung eines Gastgerichts. Wenk berief hierauf nach Heilsbronn in das Wirthshaus zum Steinhof zu einem Gastgericht 13 Mitglieder, 3 aus der Probstei Merkendorf, und zwar den dortigen Vogt Puderlumpf mit den Gerichtsmännern Prunner und Widmann; 3 aus der Vogtei Waizendorf: den Vogt mit zwei Gerichtsmännern; 3 aus der Probstei Neuhof: zwei Gerichtsmänner und den Pfarrer von Trautskirchen; 4 aus der Probstei Bonhof: Bauern von Steinhof, Berghof und Drachenhofstett. Als Gerichtsschreiber durfte der Gerichtsschreiber des Gerichts, von welchem aus (hier Bonhof) appellirt wurde, nicht fungiren; Wenk übertrug daher diese Funktion dem Pfarrer von Trautskirchen.

Das Verfahren bei den fünf Klostergerichten war mündlich; warum nicht schriftlich, erhellt aus folgender Verhandlung vom November 1529: Nach dem Tode zweier Eltern und ihres einzigen Kindes in Gottmannsdorf erhob sich wegen der Erbschaft Streit zwischen H. Müller von Zenn und H. Binstein von Petersaurach. Beide Parteien erschienen beim Gericht in Bonhof, jede mit einem „Fürsprech.“ Zuerst sah man im Gerichtsbuche

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 581. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/597&oldid=- (Version vom 1.8.2018)