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Ausführungen[1], Herzoge und Markgrafen, welche nicht Fürsten waren, eben so wohl, als den Grafen und den einfachen Edeln. So heisst es z. B. Nobiles viri dux de Tecke u. s. w., marchio de Hochberg u. s. w.[2]; der Herzog von Limburg steht in den Kaiserurkunden sehr häufig in der Reihe der Nobiles[3]; die Grafen in der Mehrzahl der Fälle, wo überhaupt eine solche Scheidung eintritt. Wie aber die Ausdrücke Barones, Magnates, Nobiles oft den gesammten Stand der Magnaten bezeichnen, während an andern Stellen die Comites noch insbesondere hervorgehoben sind, so sind auch häufig die Grafen durch ein besonderes Prädikat von andern Magnaten unterschieden. Während ich nur vereinzelt eine besondere Scheidung als nobiles comites und nobiles finde[4], sind sehr häufig die Grafen als spectabiles viri den nobiles viri vorgestellt. Das Prädikat Spectabilis steht in so enger Verbindung mit dem einfachen Grafentitel, dass zuweilen der Burggraf von Nürnberg[5], vereinzelt selbst die Markgrafen von Baden und Hochberg[6] nicht zu den als spectabiles bezeichneten einfachen Grafen gezählt sind, sondern als nobiles auf sie folgen; gewöhnlich werden freilich auch sie den Spectabiles zugezählt.

Die Wichtigkeit dieser Prädikate für die Unterscheidung der Stände ergibt sich leicht aus dem Gesagten. Die Bezeichnung als illustris, selbst durch die Reichskanzlei, wird noch kein untrügliches Zeichen des Fürstenstandes sein, insbesondere, wo sie nur vereinzelt nachweisbar ist; regelmässig ist sie freilich, abgesehen von den Königssöhnen, bei Magnaten nicht nachzuweisen, und wo eine grössere Anzahl von Stellen zu Gebote steht, wird die Entscheidung kaum zweifelhaft bleiben. Sicherer noch dürften die Prädikate spectabilis und nobilis den Fürstenstand ausschliessen; nur dürfte etwa bei der engen Verbindung zwischen spectabilis und dem Grafentitel bei Grafen, wenn andere Kennzeichen des Fürstenstandes nicht fehlen, auf dieses Prädikat weniger Gewicht zu legen sein; den Grafen von Savoyen finden wir auch nach seiner Erhebung in den Fürstenstand und in Kaiserurkunden, wo er ausdrücklich als Fürst bezeichnet ist, spectabilis[7], selbst nobilis[8] genannt, und es dürfte demnach, wofür sich auch früher schon einige Anhaltspunkte ergaben[9], dann und wann bei Ertheilung der Prädikate der Titel und nicht der Stand berücksichtigt sein.


XII.

115Die bisher erörterten Kennzeichen des Fürstenstandes würden uns noch nicht genügen, um für jeden einzelnen Grossen zu bestimmen, ob er den Fürsten oder den Magnaten zuzuzählen sei; in der ersten Hälfte

  1. Vgl. § 101.
  2. M. G. 4, 443. 445.
  3. z. B. Lacombl. 2, n. 330. 382. 438.
  4. M. G. 4, 460.
  5. z. B. Gerbert c. ep. 234. M. Zoll. 2, 100.
  6. Lichn. Reg. 1, 167.
  7. Acta Henr. 2, 209 u. s. w.
  8. l. c. 208.
  9. Vgl. § 113.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_183.jpg&oldid=- (Version vom 2.8.2018)