Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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C. Praetor 44 v. Chr., Opfer der Proscriptionen vom eigenen Sohn
Band VII A,2 (1943–1948) S. 14401441
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4) C. Turranius. Unter den Praetoren des J. 710 = 44, die zwar an der Verlosung der Provinzen für 711 = 43 durch den Consul M. Antonius am 28. Nov. teilnahmen, aber auf ihre Ansprüche wegen der Anfechtbarkeit des Verfahrens bald verzichteten, wird am 20. Dez. ehrenvoll erwähnt homo summa integritate atque innocentia C. Turranius (Cic. Phil. III 25; s. Sternkopf Herm. XLVII 393f.). Trotz der Verschiedenheit der überlieferten Namensform wird man wegen der Gleichheit des Amtes und auch wegen der Stellung zu M. Antonius mit ihm ein Opfer der Proscriptionen von Ende 711 = 43 identifizieren dürfen. Er heißt bei Appian. bell. civ. IV 71f.: θουράνιος oὐ στρατηγῶν μὲν ἔτι, ἀλλ’ ἐστρατηγηκώς, was einen Praetor des vorhergegangenen Jahres gut bezeichnet, bei Val. Max. IX 11, 5: C. Toranius (Turanius in einer der zwei alten Hss.) ... praetorius et ornatus vir, bei Oros. VI 18, 9: C. Thoranius vir praetorius. Val. Max. und Appian. stimmen darin überein, daß T. von seinem eigenen jungen Sohne, der auf Seiten der Triumvirn stand, angezeigt worden sei, und daß er (senex, πρεσβύτης) sich den Häschern (centuriones, λοχαγοί) gegenüber auf den Sohn berufen wollte, aber von ihnen die höhnische Belehrung über dessen wahre Gesinnung empfing. Oros. sagt nichts von dem Verrat des Sohnes, sondern nur, daß T., als nach dem Eintreffen der Triumvirn in Rom rumor de futura proscriptione ortus esset, ... nihil tale metuens incursu militum domi suae interfectus est. Die Abweichung dieses Berichts von den beiden anderen ist kaum größer, als die Verschiedenheit zwischen ihnen selbst; daß T. vollkommen überrascht und als einer der ersten Geächteten getötet worden ist, ist bei Oros. ebenso deutlich wie bei Val. Max. und Appian.; daß Oros. vom Hause des T. spricht und Val. Max. von einem Versteck (latebrae), ist unwesentlich, zumal da bei Appian das Hinzukommen [1441] einer Tochter des T. doch auch dessen Haus als Schauplatz voraussetzt. Ebenso ist die Bezeichnung als Greis unbedenklich; sie kommt für Männer von etwa 50 Jahren öfter vor (s. Herm. LXXI 224f., 3), und in diesem Alter kann jemand wohl gestanden haben, der die Praetur, ohne der Nobilität anzugehören, vielleicht nur durch Caesars Gnade, erlangte. Mit Recht hat also Groebe (bei Drumann GR2 IV 260, 12) seine früheren (ebd. I 473) im Anschluß an Kloevekorn (De proscriptionibus a triumviris factis [Diss. Königsberg 1891] 44–46. 70) geäußerten Zweifel zurückgezogen und Oros. auf denselben Fall bezogen wie Val. Max. und Appian. So gelten nun auch alle Zeugnisse für einen ehemaligen Praetor, dessen Name zweifelhaft scheinen konnte, diesem Praetor von 710 = 44, und damit entfällt die Schwierigkeit, den C. Toranius, den Kollegen des C. Octavius in der Aedilität (s. d., o. Bd. VI A S. 1725f.), in der Praetorenliste unterzubringen.