RE:Titius 22
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Sex., nach Dionys. Volkstribun 292 v. Chr. | |||
Band VI A,2 (1937) S. 1563 | |||
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22) Sex. Titius soll nach Dionys. IX 69, 1 als Volkstribun 292 = 462 ein Ackergesetz beabsichtigt haben, dessen Einbringung jedoch von der Plebs selber auf eine gelegenere Zeit verschoben wurde. Livius kennt unter diesem Jahre nur den bekannten Gesetzantrag des C. Terentilius Harsa (III 9, 2), den Dionys erst nachträglich beim nächsten Jahre erwähnt (X 1, 5; s. o. S. 591f.), und kennt in dieser ganzen Periode keine Ackergesetze, während Dionys auch 299 = 455 einen dahingehenden tribunicischen Antrag verzeichnet (X 35, 5). Es handelt sich bei dem Griechen um späte Fälschungen, und offenbar ist Sex. Titius nur ein Spiegelbild des gleichnamigen Tribunen von 655 = 99, der ein Ackergesetz beantragt hat (Nr. 23).
[F. Münzer. ]