4) T. II., parthischer König, nach Tarn Mélanges Glotz (Paris 1932) 836; Cambr. Anc. Hist. X 79 kein Arsakide, sondern ein General des Phraates IV., vielleicht Monaeses (vgl. o. Bd. XVI S. 43 Nr. 1). Die grausame Regierung Phraates’ IV. führte zu einem Aufstand um 33 v. Chr., und an die Spitze dieses Aufstandes trat T.: Cass. Dio LI 18, 2. Iustin. XLII 5, 4ff. Außer der Darstellung von Cassius Dio und Iustin liegt noch eine Notiz bei Isidor von Charax (GGM I 248) vor; danach ist T. bei einer Euphratinsel (nach v. Gutschmid das heutige Koha) über Phraates hergefallen, der hier ein Schatzhaus besaß. Dieser ließ nach der Art orientalischer Sultane seine Kebsweiber[WS 1] umbringen, damit sie nicht in die Hände des Gegners fielen, und flüchtete dann. Diese Episode muß nach meiner Meinung (anders v. Gutschmid 102f.) in den Anfang der Erhebung des T. fallen, also etwa 33 v. Chr., da nach Cass. Dio LI 18, 2f. der Kampf zwischen Phraates und T. in die Zeit des Entscheidungskampfes bei Actium (32 v. Chr.) fiel. Phraates mußte sein Reich verlassen und hat längere Zeit nach Bundesgenossen gesucht. Damals umschmeichelten beide Gegner Octavian, der sie hinhielt, bis der Kampf um die Herrschaft zu seinen Gunsten
[1440] entschieden war; die Schwäche des Partherreiches konnte ihm nur willkommen sein: Cass. Dio a. O. Nach einiger Zeit (27 v. Chr.?) fand Phraates Bundesgenossen bei einem skythischen Volke (vgl. dazu v. Gutschmid 103ff.). T. mußte vor den barbarischen Horden flüchten und begab sich nun nach Syrien: Cass. Dio LI 18, 3, von wo er zu dem damals in Spanien Krieg führenden Augustus fuhr (26 v. Chr.: Iustin. XLII 5, 6. Vgl. Horat. carm. III 8, 19f. v. Gutschmid 115, 1); in dieses Jahr setzt Head HN² 820 zweifelnd eine Münze des T.: βασιλεως βασιλεων Ἀρσακου εὐεργετου αὐτοκρατο φιλορωμαιο ἐπιφανους φιλελληνος (Wroth 135). Vgl. zur Flucht noch Cass. Dio LV 10 a, 5, nach dem Ariobarzanes von Medien auf seiten des T. stand. Er brachte einen Sohn des Phraates als Geisel mit; der Kaiser nahm T. freundlich auf und gestattete ihm den Aufenthalt in Syrien, lehnte aber ebenso jede Hilfeleistung ab, wie er den Gesandten des Phraates gegenüber zunächst aus seiner freundlichen Reserve nicht heraustrat: Cass. Dio LI 18, 3. Iustin. XLII 5, 6. Trog. prol. 42. Die Zweifel Rawlinsons 209 an der Chronologie Iustins halte ich ebensowenig für gerechtfertigt, wie ich die Darstellung v. Gutschmids 102f. 115f. als zu gekünstelt ablehne. Als dann 23 v. Chr. Phraates, der sich inzwischen auf dem Thron mochte festgesetzt haben, Gesandte nach Rom schickte, um die Herausgabe des T. und seines Sohnes zu verlangen, während andererseits T. noch nicht die Hoffnung auf Zurückführung aufgegeben hatte, hörte Augustus beide Parteien im Senat an. Seine Entscheidung war neutral: er lehnte sowohl eine Unterstützung des T. wie die Forderung des Phraates auf Auslieferung ab, gab diesem aber seinen Sohn ohne Entschädigung heraus: Cass. Dio LIII 33, 1f. Iustin. XLII 5, 7ff. Die Vermutung Rawlinsons 209, daß Augustus T. als Druckmittel dem Partherkönig gegenüber benutzen wollte (er befahl, dem T. opulentum sumptum praeberi), mag der Wahrheit entsprechen; ist doch kurz darauf die Übergabe der verlorenen Feldzeichen und der Gefangenen durch Phraates erfolgt. T. mag als Staatspensionär in Rom gestorben sein: quoad manere apud Romanas vellet. – Literatur: Rawlinson, v. Gutschmid, Wroth, Tarn (S. 79. 262) s. o. unter Nr. 1.