Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
attischer Trierarch, veranlagt für 361/60 v. Chr.
Band XXI,2 (1952) S. 17221723
Bildergalerie im Original
Register XXI,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|XXI,2|1722|1723|Polykles 2|[[REAutor]]|RE:Polykles 2}}        

2) Attischer Bürger, war für 361/60 zum Trierarchen veranlagt und sollte im August des Jahres das Schiff von Apollodoros‚ dem Sohn des bekannten Bankiers Pasion, übernehmen, der seit Metageitnion 362/61 den Dienst auf ihm versehen hatte und sich bei Ablauf seines Jahres in Sestos befand. Er erschien aber nicht rechtzeitig, trotzdem Apollodoros ihn mehrfach auffordern ließ, zuerst zweimal in Athen durch seine Vertrauensleute (Ps.-Dem. L 25–27): als dann P. endlich nach dem Hellespont abgegangen war, forderte er ihn persönlich auf dem Markt von Thasos auf (§ 29ff.) und ebenso noch einmal in Gegenwart des Feldherrn Timomachos. Allein P. wußte sich stets unter allerhand Vorwänden seiner Verpflichtung zu entziehen, wobei er von Timomachos unterstützt wurde, bis schließlich in Tenedos die Übergabe gelang, 5 Monate und 6 Tage nach dem Termin, an dem die Triere übernommen werden sollte (§ 1), Mitte Februar 360. Vgl. die ausführliche Darstellung des Falles bei A. Schäfer Demosthenes III Beil. 147–152. Blaß Att. Bereds. III² 1, 528.

Wegen dieser Versäumnis und der dadurch entstandenen Kosten verklagte ihn Apollodoros mit der Rede πρὸς Πολυκλέα περὶ τοῦ ἐπιτριηραρχήματος (Ps.-Dem. or. L), in der er zum Schluß hervorhebt, daß sein Gegner schon einmal, einem gewissen Euripides gegenüber, sich dasselbe Vergehen zuschulden kommen ließ. Nach Blaß ist die Rede 358 gehalten, weil in § 61 auf die Vorgänge von 361 und die damalige große Dürre mit den Worten ἐν ἐκείνῳ τῷ ἐνιαυτῷ angespielt wird. Allein schon Schäfer I² 135 weist darauf hin, daß die Rede vor der Verurteilung des Timomachos, die nach Reincke Bd. VI A S. 1392 im J. 360/59 erfolgte, gehalten sein wird, da sonst der Redner sicher auf die Verurteilung des ihm ungünstig gesinnten Mannes hingewiesen haben würde. Richtiger setzt daher Lipsius Att. Recht 775, 4–5. 908 die Rede ins J. 359. [1723] Vgl. zu P. auch Kirchner PA 11982. Übrigens ist dieser P. vielleicht derselbe, wie der in den Seeurkunden CIA II 793 g 21 = IG II² 161l, 37l. CIA 803 b 141 = IG II² 1622, 238. CIA II 910, 5 = IG II² 1630, zu den J. 357/56 bzw. 342/41 und 327/26–325/24 erwähnte Π. Ἀναγυράσιος, Vater des Aischraios von Anagyrus.