Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Urheber des Gesetzes zur aetas legitima auf 25 Jahre für Rechtsgeschäfte
Band XX,2 (1950) S. 1947
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1) P. oder Laetorius ist der Urheber des um 562 = 192 erlassenen bedeutsamen Gesetzes, das bei Rechtsgeschäften die aetas legitima auf 25 Jahre festsetzte. Lex Plaetoria heißt dieses Gesetz in der Lex Iulia municipalis (CIL I2 593[1] = Dess. 6085 u. a.) Z. 111f., dagegen Lex Laetoria in der wichtigen lateinischen Papyrusurkunde (BGU 611 = Mitteis Chrest. 370 = Stroux S.-Ber. Akad. Münch. 1929, 8: Eine Gerichtsreform des Kaiser Claudius) Z. 6 und in griechischen Papyri, ganz abgesehen von der unsicheren Überlieferung literarischer Zeugnisse. Die eingehende Behandlung der Lex Plaetoria durch E. Weiss Suppl.-Bd. V S. 578–582, zu der die von Stroux hinzugetreten ist, erspart eine nochmalige Erörterung.

Anmerkungen (Wikisource) Bearbeiten

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 593.