4) Nach Callistratus (Dig. XXIX 5, 2) erteilten Marcus und Commodus (also wohl während der gemeinsamen Regierung zwischen 177 und 180) ihm zweifellos auf seine entsprechende Anfrage den rechtsverbindlichen Bescheid, daß in einem fraglichen Einzelfall die Bestimmungen des SC Pisonianum (nach L. Calpurnius Piso consul 57 n. Chr. s. o. Bd. III S. 1385 Nr. 79. Dort ist auf Grund von Tac. ann. XIII 32, 1 das nach ihm benannte SC Pisonianum nachzutragen) eine Lockerung erfahren sollten. Auf Grund eines alten Marginalscholions zu Dig. XXIX 5, 2, dessen Herkunft mir freilich dunkel ist, fragte P. als praeses einer Provinz bei den Herrschern an. Wenn wir diesem Scholion vertrauen dürfen, wäre damit wenigstens der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Gleichsetzung mit L. Calpurnius P. cons. 175 (s. o. Bd. III S. 1386 Nr. 82 und Suppl.-Bd. I S. 271 Nr. 82) erbracht, da in den fraglichen Jahren nach unserem bisherigen Wissen kein anderer P. Provinzstatthalter sein konnte. Der Ausdruck praeses steht dieser Annahme nicht im Wege, da bis zur zweiten Hälfte des 3. Jhdts. dieser Titel unterschiedslos von dem Proconsul wie Propraetor und dem ritterlichen Beamten gebraucht, ja gerade noch zu Ulpians Zeit (also kurz nachher) in juristischem Gebrauch für die kaiserlichen Legaten verwandt wurde (vgl. Hirschfeld Verwaltungsbeamte 385ff.).