Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Ägypt. Dorfbeamter in ptolemäischer u. röm. Zt.
Band XI,2 (1922) S. 12811284
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Komogrammateus (Κωμογραμματεύς), ägyptischer Dorfbeamter in ptolemäischer und römischer Zeit. In frühptolemäischer Zeit ist er dem κωμάρχης nachgeordnet, wahrscheinlich dessen Hilfskraft im Kanzlei- und Kassendienste, seit dem 2 Jhdt. aber sehen wir den κ. an der Spitze der Dorfverwaltung (s. das Nähere im Art. Κωμάρχης). Bei dem Begriffe ,Dorf‘ ist zu beachten, daß es in Ägypten neben den wenigen Griechenstädten nur κῶμαι gab; auch die Gauhauptstädte waren staatsrechtlich κῶμαι. Freilich wirkt in den Gauhauptstädten eine Reihe anderer Beamten, so daß für den κ. kein rechter Platz übrig bleibt, doch treffen wir gelegentlich auch ihn als Verwaltungsoberhaupt der Gauhauptstadt (BGU 992 Kol. II 3 vom J. 167 v. Chr. Vgl. Preisigke Prinz-Joachim-Ostraka 58).

Die Gemarkungen mehrerer κῶμαι bilden einen τόπος, der τοπογραμματεύς ist Vorgesetzter des κ. Wiederholt sind in ptolemäischer und frührömischer Zeit die Ämter des τοπογραμματεύς und des κ. in einer Hand vereinigt (Preisigke a. a. O.), was nach einer ansprechenden Vermutung von Viereck Berl. phil. Wochenschr. 1915, 676 in dem Falle geschah, daß der κ. Oberhaupt einer Gauhauptstadt war.

A. Ptolemäische Zeit. Die Ernennung des κ. erfolgt auf eine bestimmte Reihe von Jahren (die Zeitdauer kennen wir nicht näher) durch den Finanzminister (διοικητής), entsprechend der straff durchgeführten Zentralisation der Verwaltung (Pap. Teb. 10 = Wilcken Chrestom. 160). Sein Diensteinkommen muß reichlich gewesen sein, weil man sich um das Amt eifrig bewarb (Pap. Teb. 9). Nebenbei betrieb der κ. häufig Landwirtschaft, er nahm dann öffentliches Land in Pacht und wurde damit selber Königsbauer (βασιλικὸς γεωργός). Solche Pachtübernahme ist in Pap. Teb. 10 sogar Voraussetzung für die Übernahme des Amtes. Über die Diensttätigkeit des κ. im 3. Jhdt. und seine dem κωμάρχης untergeordnete Stellung s. den Art. Κωμάρχης. Im 2. Jhdt. behält der κ., als er an die Spitze der Dorfverwaltung gestellt war, das schon vorher von ihm bearbeitete Ressort des Kassen- und Rechnungswesens mit Einschluß des gesamten Steuerwesens; er führt die Grundstückslisten (Kataster) der Dorfgemarkung, gibt Auskunft über Größe, Art, Lage jedes einzelnen Grundstücks und über Person seines Besitzers oder Pächters (Pap. Teb. 63 = Wilcken Chrestom. 333. Pap. Teb. 14 = Mitteis Chrestom. 42), fertigt die nötigen Berichte über Stand der Überflutung und der Saatarbeit (Pap. Teb. 71), beteiligt sich bei der Vererbpachtung öffentlichen Landes (BGU 992 = Gradewitz-Preisigke-Spiegelberg Ein Erbstreit aus dem ptolemäischen Ägypten 31), stellt Steuerlisten auf über die Abgaben der Staatsbauern (βασιλικοὶ γεωργοί), der Lehenbesitzer (κληροῦχοι) und des durchweg der Staatsaufsicht [1282] unterstellten Tempellandes (Pap. Teb. 93–98); im weiteren ist er für die Steuereinziehung verantwortlich (Pap. Teb. 29, 12 = Mitteis Chrestom. 24) sowie für die Rechnungslegung, die es gelegentlich nötig macht, daß er persönlich in Alexandrien vor dem Finanzminister (διοικητής) erscheint, um sich dort zu verantworten (Pap. Teb. 58 = Wilcken Chrestom. 287. Pap. Teb. 167); Zahlungen, die der Staat zu leisten hat, gehen durch die Hand des κ. (Pap. Hib. 67 = Wilcken Chrestom. 306. Pap. Hib. 68). Zu seinen allgemeinen Amtsgeschäften als Dorfoberhaupt gehört es z. B., Landarbeiter dorthin zu versenden, wo sie nötig waren (Pap. Teb. 19), ferner Bekanntmachungen der Staatsregierung über Preisfestsetzungen für monopolisierte Waren gegenzuzeichnen und öffentlich auszuhängen (Pap. Teb. 35 = Wilcken Chrestom. 309), bei Revision der Deiche und Schleusen sich zu beteiligen (Teb. 13) usw. Wie im 3. Jhdt. der κωμάρχης, so ist seit dem 2. Jhdt. der κ. Polizeioberhaupt des Dorfes, der gegebenenfalls Übeltäter festzunehmen hat zwecks Vorführung vor den Richter (Pap. Teb. 13, 15. 34, 6) und gegen Verfehlungen anderer Art, z. B. unerlaubten Verkauf des monopolisierten Öls, einzuschreiten hat (Pap. Teb. 38 = Wilcken Chrestom. 303). Auf dem Gebiete der Rechtspflege wirkt er als Friedensrichter (z. B. Pap. Teb. 49 = Mitteis Chrestom. 19), und als Hilfsorgan des Gerichtes, indem er z. B. den eines Verbrechens Beschuldigten namens und im Auftrage des Richters auffordert, binnen einer bestimmten Frist sich dem Richter zu stellen (Teb. 14 = Mitteis Chrestom. 42).

Literatur für die ptolemäische Zeit: Engers De Aegyptiarum κωμῶν administratione, qualis fuerit aetate Lagidarum 16ff. Jouguet La Vie municipale dans l’Égypte Romaine 59. Preisigke Die Prinz-Joachim-Ostraka 57. Wilcken Grundzüge 12; Chrestom. 160 Einl. Biedermann Studien zur ägypt. Verwaltungsgesch. in ptolemäisch-römischer Zeit 4. 7. Für die friedensrichterliche Tätigkeit: Taubenschlag Archiv für Pap. IV 38. Jouguet La Vie municipale 60. Zucker Beiträge zur Kenntnis der Gerichtsorganisation im ptolemäischen und römischen Ägypten (Philol. Suppl. XII) 85. Semeka Ptolemäisches Prozeßrecht I 180.

B. Römische Zeit. Der römische κ. ist ein liturgischer Beamter, der von den τοπάρχαι und dem Gauchef (στρατηγός) zur Auslosung durch den ἐπιστράτηγος in Vorschlag gebracht wird (Pap. Strassb. 57). Die liturgische Amtsdauer ist gewöhnlich ein Jahr, doch kennen wir aus dem 1. Jhdt. auch eine längere Amtsdauer (z. B. Pap. Oxy. II 251 und 255). Trotz der Liturgie, die den Inhaber eines Amtes verpflichtete, das Amt auf eigene Kosten zu führen, bezog der κ. ein Diensteinkommen, das von den Steuerzahlern seines Sprengels unter dem Namen ὑποκείμενα [1283] κωμογραμματείᾳ oder φιλάνθρωπον κωμογραμματέως eingezogen wurde (Martin Les Epistratèges 148). Wiederholt werden zwei benachbarte Dörfer von einem einzigen κ. verwaltet, z. B. Νείλου πόλις und Σοκνοπαίου Νῆσος im J. 108 n. Chr. (BGU 163), bisweilen auch mehr als zwei (Beispiele bei P. M. Meyer Pap. Hamb. I S. 26). In Behinderungsfällen wird der κ. vertreten durch die Dorfältesten (πρεσβύτεροι κώμης), und zwar durch die Dorfältesten in ihrer Gesamtheit, als Kollegium (Beispiele bei Wenger Die Stellvertretung im Rechte der Papyri 67).

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des κ. liegt auf dem Gebiete des Steuer- und Landwirtschaftswesens. Er führt die Steuerbücher seines Sprengels, fertigt nach den Weisungen seiner vorgesetzten Dienststelle die Steuer-Hebelisten an für die verschiedenen Steuergattungen (Pap. Fay. 40) und überweist die Hebelisten, wie BGU 457 = Wilcken Chrestom. 252 zeigt, an die Steuererheber (πράκτορες). Die letzteren ziehen die Steuern (Korn- und Geldsteuern) ein und führen sie unmittelbar an den Staatsspeicher (θησαυρός) bzw. an die Staatskasse (τράπεζα) ab; mit den baren Geld- und Kornsteuern hat also der κ. keine Befassung, entsprechend dem gesunden Grundsatze, daß die Aufstellung von Hebelisten und die Hebung der Beträge nicht in einer Hand ruhen darf.

Um die Steuerbücher auf dem laufenden zu erhalten, werden dem κ. alle Veränderungen im Bestande der Bewohnerschaft und der Grundstücke gemeldet (Steuersubjekts- und Steuerobjekts-Deklarationen). Er empfängt die Geburts- und Todesanzeigen (BGU 28. Pap. Oxy. I 79) sowie die Anzeigen über Fortzug (Pap. Oxy. II 251. 252 = Wilcken Chrestom. 215) und Zuzug der Bewohner, ferner bei der alle 14 Jahre stattfindenden Volkszählung (κατ᾽ οἰκίαν ἀπογραφή) von jedem Haushaltungsvorstande eine Bewohnermeldung (BGU 54). Ebenso gehen dem κ. die Vermeldungen (ἀπογραφαί) über Grundbesitz zu (BGU 139 = Wilcken Chrestom. 225). Doppel aller dieser Vermeldungen erhalten der στρατηγός als Oberhaupt des Gaues und der βασιλικὸς γραμματεύς als oberster Finanzbeamter des Gaues, die daraufhin die Listen und Abrechnungen des κ. nachprüfen. Über die Steuersubjekts- und Steuerobjekts-Deklarationen vgl. Wilcken Ostraka I 438 und 451ff. sowie Biedermann Studien zur ägypt. Verwaltungsgesch. 33. Auf dem Gebiete des Landwirtschaftswesens treffen wir den κ. bei Vermessung von Grundstücken, zusammen mit dem ὁριοδείκτης (BGU 616), ferner bei Prüfung des Zustandes der Äcker, wie sie bewässert und besäet worden sind (Pap. Lond. III S. 71 nr. 604); über den Befund erstattet er der höheren Behörde Bericht (Pap. Lips. 105 = Wilcken Chrestom. 237), er beteiligt sich bei Gewährung von Saatdarlehen an die Bauern (Pap. Teb. II 341. BGU 512 = Wilcken Chrestom. 362) und führt die Listen über Arbeiten an den Deichen und Schleusen (Pap. Faij. 25). Außerdem führt er, wie mit Sicherheit zu vermuten ist, den Kataster seiner Gemarkung. Die erwähnten Volkszählungspapiere und die Meldungen über Geburt, Tod, Zuzug und Fortzug bilden zugleich die Unterlage für die vom κ. zu führenden Listen über die [1284] politische Rechtsstellung der Bewohner, namentlich auch der Listen über die militärpflichtigen Männer (vgl. BGU 484). Andrerseits bilden die Besitzvermeldungen zugleich die Unterlage, um die nach Besitz und Einkommen abgestuften liturgischen Pflichten der Dorfbewohner festzulegen; Sache des κ. ist es, im Einvernehmen mit seiner Gemeinde (οἱ ἀπὸ κώμης) die Vorschläge zur Besetzung liturgischer Ämter an den στρατηγός einzureichen, der sie zwecks Auslosung an den ἐπιστράτηγος weitergibt (BGU 235 = Wilcken Chrestom. 399). Der κ. verschwindet im 3. Jhdt., er wird vermutlich durch den κωμάρχης (s. d.) ersetzt.

Literatur für die römische Zeit: Jouguet La Vie municipale dans l’Égypte Romaine 213. Hohlwein Recueil des termes techniques relatifs aux institutions politiques et administratives de l’Égypte Romaine 305. Wilcken Grundzüge 43.