Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Ägypt. Finanzbeamter in ptolemäischer Zt.
Band XI,2 (1922) S. 12841285
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Κωμομισθωτής, ägyptischer Finanzbeamter der ptolemäischen Zeit, bisher nur durch eine einzige Urkunde bezeugt, Pap. Teb. 183 vom 2. Jhdt. v. Chr. Seine Aufgabe war es, für den Bereich einer Dorfgemarkung die in kleinere Lose zerschlagenen Staatsländereien an geeignete Leute zu verpachten; die Pächter hießen βασιλικοὶ γεωργοί. In Pap. Teb. 183 beschwert sich ein solcher Staatsbauer beim κ. darüber, daß er durch Schuld des κωμάρχης des κωμογραμματεύς und des γενηματοφύλαξ einen zu hohen Pachtzins habe zahlen müssen. Von dem genannten Beamten hatte der κωμάρχης zu dieser Zeit die Verwaltung der öffentlichen Ländereien eines Dorfes in seiner Hand, seiner Fürsorge waren daher auch die Staatsbauern unterstellt, während der κωμογραμματεύς als Dorfoberhaupt und Vorgesetzter des κωμάρχης die Erhebung aller Abgaben leitete (s. die Art. Κωμάρχης und Κωμογραμματεύς). Der zu hohe Pachtzins war also vom κωμογραμματεύς ausgeworfen und eingehoben worden, doch wohl im Einvernehmen mit dem κωμάρχης, während der γενηματοφύλαξ als Flurhüter dabei in einer uns nicht bekannten Weise mitgewirkt haben muß. Wenn nun der Staatsbauer seine Beschwerde dem κ. vorlegt, so geschieht das aus dem Grunde, weil letzterer die Verpachtung abgeschlossen und daher am besten wissen muß, welcher Pachtzins vereinbart worden ist; der κ. wird daher gebeten, dem κωμάρχης und dem κωμογραμματεύς den Sachverhalt klar zu machen und ihnen aufzugeben, den zuviel eingehobenen Betrag rückzuvergüten, andernfalls aber den Fall zur Entscheidung an den Strategen als das Gauoberhaupt weiterzureichen. Semeka Ptolemäisches Prozeßr. I 172 folgert zu Unrecht aus dieser Urkunde, daß der κ. dem κωμογρομματεύς übergeordnet gewesen sei. Ersterer wird nur deshalb angegangen, weil er das Pachtverhältnis abgeschlossen hatte, mithin für die Frage nach der Höhe des Pachtzinses das zuständige Ressort war. Auch liegt hier keine friedensrichterliche Tätigkeit des κ. vor, wie Taubenschlag Archiv für Pap. IV 39 will, vielmehr handelt es sich um eine verwaltungsdienstliche Angelegenheit, die der κ. mit den genannten Beamten der andern Ressorts in Richtigkeit zu bringen oder nötigenfalls dem Strategen [1285] zur Entscheidung vorzulegen hat. Unzutreffend ist die Vermutung von Rostowzew Arch. f. Pap. III 206, 2, daß der κ. möglicherweise als Generalpächter einer κώμη aufzufassen sei.