Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Hemmung d. Rechtsordnung
Band X,2 (1919) S. 13391340
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Iustitium ist ein den uns erhaltenen Rechtsquellen fremder Ausdruck und Begriff und bedeutet wörtlich eine Hemmung der Rechtsordnung iuris quasi interstitio quaedum et cessatio Gell. XX 1. Die Anordnung des I. (i. indicere oder edicere Liv. III 27, 2. VI 7, 1. VII 6 i. f. 9, 7 und 28, 3. X 4, 2 und 21, 2. Cic. Phil. V 12) ließ alle Rechtsvorschriften außer Wirksamkeit treten, so daß nur der unbeschränkte Befehl und der unbeschränkte Gehorsam übrig blieb. Die Veranlassung war der durch Kriegsgefahr oder innere Zustände hervorgerufene Tumult (s. Tumultus), der auf der Grundlage eines decretum tumultus (Cic. Phil. V 12) das sc. ultimum oder extremum hervorrief: dent operam (videant) consules ne quid respublica detrimenti capiat Liv. III 4 i. f. VI 19, 3. Sallust. Cat. 29; Cic. bell. civ. I 6. Zweck der Maßregel war die Herstellung der Ordnung; die Dauer des i. war unbestimmt und wohl durch die Erreichung des Zweckes bedingt. Nach Beseitigung der Gefahr erfolgte die Aufhebung des Ausnahmezustandes (i. remittere oder exuere Liv. III 3, 6. X 21, 2). Als zuständig zur Anordnung des i. wird bald der Senat (Liv. X 21, 2), bald der Dictator (Liv. III 27, 2. VII 6 i. f. und 9, 7) genannt. Die Ernennung des Dictators (s. Dictator) bedeutete für sich allein schon die Schaffung eines Ausnahmezustandes und wird regelmäßig in Verbindung mit dem Tumultus sowie dem i. erwähnt. Der Stillstand des Rechts rief als positive Maßregeln und Folgeerscheinungen hervor: das saga sumere, d. i. das auf Befehl erfolgende Anlegen des Militärmantels als Vorbereitung des Eintrittes in den Militärdienst. Cic. Phil. V 12. Liv. epit. [1340] 72. 73. 118; die allgemeine Aushebung (delectus omnis generis hominum); die Schließung des Ärars; das Unterbleiben aller Senatssitzungen und aller öffentlichen Handlungen; die Schließung der Geschäfte; ein allgemeines Verbot quemquam privatae quidquam rei agere; Stillstand des gerichtlichen Verfahrens; die Einstellung der Auktionen, Liv. a. a. O. Cic. de harusp. 26; pro. Planc. 14; Phil. V 12. Die Tragweite eines i. überragte also bei weitem, die der heutigen Verhängung des Belagerungs- oder Kriegszustandes. Wenn einzelne dieser Maßregeln infolge des tatsächlichen Tumultzustandes noch vor der Anordnung des i. von den Bürgern aus eigenem Antrieb ergriffen, z. B. die Geschäfte in der Nähe des Forums geschlossen wurden, sprach man von i. coeptum, Liv. IX 7, 8.

In der Kaiserzeit war Wohl und Wehe des Staates in der Person des Kaisers und im Zustande seines Hauses verkörpert. Der Tod konnte Anlaß zur Befürchtung öffentlicher Unruhen geben; auch die durch die sonstige Trauer im Kaiserhause hervorgerufene Stimmung im Volke wurde Anlaß zur Verhängung des i. Aber das Principat ließ keinen Raum für eine Dictatur im früheren Sinne; das Vorhandensein eines stehenden Heeres machte selbst im Falle von Unruhen eine plötzliche allgemeine Aushebung unnötig. Als Folgen des i. blieben daher nur die Einstellung der Tätigkeit der Behörden und der Privatgeschäfte. So wurde i. als mit der Trauer um das Kaiserhaus, mit Hoftrauer und Landestrauer gleichbedeutend genommen, Suet. Tib. 52; Cal. 5 und 24; Galba 10. Tac. ann. I 16 und 50. Ammian. Marcell. XIX 1. 10. Lucan. bell. civ. II 18 und 20; adnot. ad Lucan. II 18.

Literatur. Böhmer I. H. Exercitationes ad pand. II 25 c 1. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 216. Mommsen Röm. Gesch. II 87; Röm. St.-R. I 263. Niebuhr Röm. Gesch. III 254. Nissen Das Iustitium 1877.