Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Steuerzyklus
Band IX,2 (1916) S. 13271332
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Indictio, griech. ἐπινέμησις (Iulian. epist. 47. Iust. nov. 47. 128. Dittenberger Syll. I² 423; Orientis Graeci inscriptiones II 610. Wilcken Grundzüge I S. LX u. sonst), häufiger ἰνδικτιών. Wenn in Rom Teuerung drohte, war es schon im 1. Jhdt. n. Chr. vorgekommen, daß man den Provinzen Kornlieferungen abforderte, die sie neben ihren regelmäßigen Steuern zu tragen hatten (Plin. paneg. 29). Sie bildeten eine Reallast der ländlichen Grundstücke, die nach dem Umfange derselben oder richtiger wohl nach ihrem Ernteertrage [1328] auf die Besitzer umgelegt wurde (Cod. Iust. X 16, 3). Da sie der annona urbis Romae dienten, nannte man den Ertrag dieser außerordentlichen Steuern annonae (Dig. XXVI 7, 32 § 6), ihre Auflagen indictiones temporariae (Dig. XXXIII 2, 28; vgl. XXVI 7, 32 § 6) oder einfach indictiones (Plin. a. O. Cod. Iust. a. O. Dig. XIX 1, 13 § 6). Als im Laufe des 3. Jhdts. die Silbermünze immer stärker mit Kupfer vermischt und dadurch ihr Wert ganz schwankend wurde (Seeck Gesch. des Untergangs der antiken Welt II 210ff.), wird man nicht nur für die Ernährung Roms, sondern auch für die der Heere in immer weiterem Umfange zu dieser Art von Steuern gegriffen haben, weil die Naturalien, die sie eintragen, brauchbarer waren als das entwertete Geld.

Diocletian machte diese außerordentlichen Steuern zu alljährlich wiederkehrenden und regelte ihre Verteilung durch einen Census, der 289/90 gehalten wurde (Cod. Iust. VIII 53, 7. 8. XI 55, 1, datiert durch den Adressaten, vgl. IX 41, 9). Aber nachdem 296 Britannien, anfang 297 Alexandria durch die Siege über die Usurpatoren Allectus und Achilleus wiedergewonnen (s. o. Bd. I S. 1584. 245) und so zum erstenmal das ganze Reich Diocletian und seinen Mitregenten unterworfen war, wurde eine Neuregelung dieser Steuer nötig. Diocletian ließ einen neuen Census veranstalten, verfügte, daß dieser alle fünf Jahre wiederholt werden sollte, und faßte zugleich je drei Censusperioden zu einem fünfzehnjährigen I.-Zyklus zusammen (Seeck Deutsche Ztschr. f. Geschichtswissensch. XII 28l. Wilcken Grundzüge I 223). Nach diesem wurden dann die Jahre in der Art bezeichnet, daß man sie von 1 bis 15 zählte und dann wieder von vorne begann.

Das Chronikon Paschale setzt die Einführung dieses Zyklus in das J. 312, doch ist dies durch die Papyrusfunde widerlegt worden. Die älteste bis jetzt bekannte Erwähnung findet sich in Steuerquittungen, die am 2. Payni (27. Mai) 303 und den folgenden Tagen ὑπὲρ γενήματος πέμπτης ἰνδικτιόνος ausgestellt sind (Mitteis Griechische Urkunden der Papyrussammlung zu Leipzig I 225). Damit ist es bewiesen, daß der erste Zyklus mit dem J. 297/8 begann, die I.-Rechnung also an den Aufenthalt Diocletians in Ägypten anknüpft. Denn er hatte die Belagerung Alexandrias, die Anfang 297 ihr Ende fand, persönlich geleitet. Eutrop (IX 23) sagt von ihm: victoria acerbe usus est; totam Aegyptum gravibus proscriptionibus caedibusque foedavit. ea tamen occasione ordinavit provide multa et disposuit, quae ad nostram aetatem manent. Zu diesen neuen Einrichtungen hat auch die Censusordnung und die Einführung des I.-Zyklus gehört. Bei dem ersten Census, der nach den 297 von Diocletian aufgestellten Normen abgehalten wurde, scheint man mit ganz besonderer Sorgfalt vorgegangen zu sein, so daß er im Januar 299 noch nicht zum Abschluß gelangt war (Jouguet Papyrus de Théadelphie 54. 55; vgl. Wilcken Archiv f. Papyrusf. VI 301).

Es ist mehr als wahrscheinlich, daß die fünfzehnjährige Dauer des Zyklus an irgend etwas Ägyptisches anknüpft. Nun war es wahrscheinlich schon von Augustus, spätestens von Tiberius eingeführt, daß in Ägypten alle 14 Jahre der Personalbestand [1329] der Bevölkerung festgestellt wurde. Dieser Zeitraum war gewählt, weil das vollendete vierzehnte Lebensjahr nach römischem Recht als der Termin der eingetretenen Pubertät betrachtet wurde und mit ihm die Kopfsteuerpflicht begann. Die κατ’ οἰκίαν ἀπογραφαί, durch welche die Besitzer der Häuser die Bewohner derselben schriftlich anmelden, lassen sich bis zum J. 257/8 nachweisen und können noch unter Diocletian üblich gewesen sein (Wilcken Grundzüge I 192). Unter ihm fielen die Jahre dieser Periode 285/6 und 299/300; aber die schweren Menschenverluste des Krieges gegen Achilleus und der ihm folgenden Proskriptionen und Gemetzel, deren Eutrop a. O. erwähnt, werden den Personalbestand Ägyptens so erheblich verändert haben, daß schon 297 eine neue Aufnahme desselben nötig oder mindestens wünschenswert wurde, wenn man einen Überblick über den voraussichtlichen Ertrag der Kopfsteuer gewinnen wollte. Dies wird Diocletian veranlaßt haben, die Volkszählung zwei Jahre vor ihrem regelmäßigen Termin abhalten zu lassen, wozu der Census von 297/8 eine passende Handhabe bot. Indem er zugleich ihre Periode von 14 Jahren auf 15 ausdehnte, bewirkte er, daß sie mit jedem dritten Census zusammenfiel und so den Anfang des I.-Zyklus bezeichnete.

Während in den meisten anderen Diözesen der Census für die Naturalsteuer (capitatio) sich nicht nur auf den ländlichen Grundbesitz, sondern auch auf dessen Arbeitskräfte erstreckte, bezog er sich in Ägypten auf den ersteren allein. Es gab hier keine Capitatio, sondern nur eine Iugatio (s. o. Bd. III S. 1519). Census und Volkszählung waren also nicht identisch. Jener fand alle fünf Jahre, diese nur alle fünfzehn Jahre statt, wenn auch beide, soweit sie gleichzeitig waren, jedenfalls durch dieselben Beamten besorgt wurden. Der Grund dieser Trennung wird darin gelegen haben, daß es in Ägypten schon von alters her eine Kopfsteuer gab, die nach anderen Grundsätzen umgelegt wurde als die neue Capitatio. Wahrscheinlich war sie einträglicher als diese und blieb daher auch unter Diocletian und seinen Nachfolgern bestehen.

Vom 27. Februar 310 ist eineκατ’ οἰκίαν ἀπογραφή erhalten, die einem Censitor eingereicht wird (Wilcken Grundzüge II 246). Es fand also damals ein Census statt, der mit einer Volkszählung verbunden war. Dies widerspricht der diocletianischen Ordnung, nach der ein Census, freilich ohne Volkszählung, schon 307/8 gehalten werden mußte, und auf diesen weist auch Lact. de mort. pers. 26, 2 hin. Denn wie hier erzählt wird, war zu der Zeit, wo Maxentius zum Augustus erhoben wurde, d. h. gegen Ende 306, Galerius eben im Begriff, die Schatzungsbeamten zu ernennen (ordinabantur iam censitores). Es bestand also jedenfalls die Absicht, im J. 307 einen Census zu beginnen, wie die diocletianische Ordnung dies vorschrieb; doch mag ihre Ausführung durch die Usurpation des Maxentius und die ihr folgenden Wirren und Kämpfe verhindert worden sein. Dies wird die Veranlassung zu dem Census von 309/10 gewesen sein, den wir durch jene Urkunde kennen gelernt haben; jedenfalls war er ein außerordentlicher. Und wenn Galerius ihn mit einer Volkszählung verband, statt diese [1330] auf den vorgeschriebenen Termin des I.-Anfangs 312/3 zu verschieben, so hatte auch dies seine guten Gründe. Denn vor seinen Vicennalien, die am 1. März 312 stattfinden sollten, trieb er für das Donativ, das er bei dieser Gelegenheit dem Heere spenden wollte, in der schonungslosesten Weise das Geld zusammen (Lact. de mort. pers. 31, 2ff. 35, 4). Natürlich mußten die betreffenden Steuern in den J. 310 und 311 erhoben werden. Dadurch wurde Anfang 310 jene Volkszählung nötig, die für den Ertrag der Kopfsteuer die Grundlage der Berechnung bieten sollte.

Da im übrigen Reiche wohl die ländlichen Arbeiter beim Census berücksichtigt werden, aber eine wirkliche Volkszählung ganz unbekannt ist, kommt der I.-Zyklus eigentlich nur für Ägypten in Betracht. Doch infolge der großen Bedeutung, welche dies Land durch seine reichen Ernten für die Finanzen besaß, ist das Steuerjahr, auf dem jener Zyklus beruhte, vielleicht schon von Diocletian, jedenfalls vor der Mitte des 4. Jhdts. (Dittenberger Syll. I² 423. Iulian. epist. 47), auch in den anderen Provinzen eingeführt worden. Es begann in Italien mit dem 1. September (Ambros. de Noë et arca 17, 60 = Migne L. 14, 390: etsi a Septembri mense annus videatur incipere, sicut indictionum praesentium usus ostendit. epist. 23, 16 = Migne L. 16, 1032: indictio Septembri mense incipit. Eine stadtrömische Inschrift vom J. 522 bezeichnet den 11. August als in fine ind(ictionis) XV. De Rossi Inscr. christ. urb. Rom. I 979). Da auch ein Gesetz Iustinians (nov. 128, 1) Juli und August als das Ende, September und Oktober als den Anfang der I. bezeichnet, wird das Gleiche, wenn auch nicht für das ganze Reich, so doch für den größten Teil desselben gegolten haben. Anfangs gewiß auch für Ägypten, nur mit dem kleinen Unterschiede, daß hier die I. drei Tage früher begann; denn ohne Zweifel ist der 1. September nur deshalb gewählt, weil er der Monatsanfang war, der dem ägyptischen Neujahr des 1. Thoth = 29. August am nächsten lag. Außerdem sind uns aus dem J. 340 quadrimenstrui breves einer ägyptischen Dorfbehörde erhalten, die sich über die vier letzten Monate des Jahres, Pachon, Payni, Epiph und Mesore, erstrecken, also gleichfalls darauf hindeuten, daß ursprünglich das Steuerjahr mit dem bürgerlichen Jahr zusammenfiel (s. o. Bd. III S. 832). Doch ist darin schon früh eine Änderung eingetreten.

Eine Urkunde aus dem J. 322 beweist, daß damals der Anfang der I. schon vor den 28. Pachon (23. Mai) fiel (Rh. Mus. LXII 493ff. Dasselbe Datum mit ἀρχῇ ἕκτης ἰνδικτιόνος auch im J. 602. Grenfell und Hunt Greek papyri II 87, 5). Häufiger fällt er in den Payni (26. Mai – 24. Juni), mitunter selbst in den Epiph (25. Juni – 24. Juli); spätere Daten sind für Ägypten nicht nachgewiesen (Wilcken Grundzüge I p. LX). Damit stehen zwei Gesetze des J. 436 in Zusammenhang, die sich gegenseitig ergänzen (Cod. Theod. XI 5, 3. 4). Sie verfügen, daß die Delegationen, durch welche die Reichspraefecten den Jahresbetrag der Steuern festsetzten (s. o. Bd. IV S. 2431), in jeder Provinz vor dem Beginn der I. zu veröffentlichen sind. Für Ägypten aber soll schon vor dem 1. Mai eine vorläufige delegatio [1331] (praedelegatio an belebten Orten angeschlagen werden, damit das Publikum sich zwei Monate vor dem Beginn der Steuerzahlung über deren Höhe unterrichten könne. Dies scheint vorauszusetzen, daß die I. ungefähr zwei Monate nach Ende April, also gegen Ende Juni, begann.

Wenn der Anfang der I. ein schwankender war, so taucht vor allem die Frage auf, durch wen er bestimmt wurde. Ich möchte vermuten, daß ihr erster Tag das Datum war, an dem nach Befehl des Praefecten von Ägypten oder auch des Reichspraefecten die Steuererhebung beginnen sollte. Wenn man ihn vom 1. Thoth (29. August) auf das Ende des Frühlings zurückverlegt hat, so wird das mit der Zeit der ägyptischen Ernte zusammenhängen. Gegenwärtig soll sie meist im April stattfinden; doch nach Plin. n. h. XVIII 169 fiel sie in den Mai, und Joh. Leo‚ der im J. 1556 ein Buch über Afrika veröffentlicht hat, berichtet darin als Augenzeuge, daß sie vor dem 22. Mai abgeschlossen zu sein pflegte (Gothofredus zu Cod. Theod. XI 5, 3). Der früheste Termin, der sich für den Beginn der I. nachweisen läßt (23. Mai), folgte also unmittelbar auf die Ernte. Da wir ihn 322 zuerst beglaubigt finden, möchte ich die Verlegung des I.-Neujahrs auf Licinius zurückführen. Es heißt von ihm, daß er sehr sparsam, ja sogar geizig war (Vict. Caes. 41, 3; epit. 41, 8), aber für das Wohl des Landvolkes sorgte (Vict. epit. 41, 9). Wenn man aber gleich nach der Ernte, zu der Zeit, wo die Scheuern neugefüllt waren, die Naturalsteuern einforderte, so lag dies sowohl im Interesse des Bauern, der dann am zahlungsfähigsten war, als auch im Interesse des Fiskus. Das Schwanken des I.-Neujahrs wird zum Teil dadurch bedingt gewesen sein, daß ja auch die Zeit der Ernte keine ganz feste sein konnte, häufiger wohl durch Trägheit und Verschleppung der Beamten, die sich zu jener Zeit ja keineswegs durch Pflichttreue auszeichneten.

Nach dem Sturze des Licinius (324) wurden alle seine Verfügungen für nichtig erklärt (Cod. Theod. XV 14, 1). Dadurch dürfte auch der Neujahrstag der I. wieder auf den 1. Thoth zurückgekehrt sein. So erklärt es sich wohl, daß jene quadrimenstrui breves des J. 340 an das ägyptische Gemeinjahr anknüpfen. Doch sehr bald nachher scheint man das schwankende I.-Neujahr des Licinius, weil es sich praktisch erwiesen hatte, wieder eingeführt zu haben (Deutsche Ztschr. f. Geschichtswiss. XII 289ff.).

In Ägypten hatte man anfangs nach Kaiserjahren datiert, aber durch die Vielherrschaft, wie Diocletian sie eingeführt hatte, wurde dies unbequem. So mußte man z. B das J. 301/2 bezeichnen als das 18. des Diocletianus Augustus, das 17. des Maximianus Augustus, das 10. der Caesaren Constantius und Maximianus, und keine der drei Ziffern durfte weggelassen werden, ohne daß dies als beleidigend für einen der vier Kaiser gegolten hätte (Mitteis I 221). Zur Vereinfachung griff man zur I.-Ziffer, was sich zuerst im J. 307 nachweisen läßt (Wilcken Archiv f. Papyrusf. V 256). Da sie sich alle 15 Jahre wiederholte, war eine solche Datierung allerdings mehr als zweideutig; aber für beinahe ein halbes Menschenalter [1332] war sie nicht mißzuverstehen, und dies konnte für die meisten praktischen Bedürfnisse genügen. Anfangs kam es vereinzelt vor, daß man jene Mehrdeutigkeit zu vermeiden suchte, indem man die I. auch über 15 hinaus weiterzählte. So findet sich eine 19. I. im J. 315, eine 22. im J. 348. Doch bei dieser fand man es erforderlich, die übliche Ziffer 7 voranzustellen (τῆς εὐτυχοῦς ζ’ νέας· ἤτοι κβ’ ἰνδικτιόνος), und später scheint man an dem fünfzehnjährigen Zyklus ganz konsequent festgehalten zu haben (Wilcken Archiv f. Papyrusforsch. II 135). Eine andere Schwierigkeit trat ein, als wahrscheinlich unter Licinius, d. h. zwischen 314 und 324, und dann wieder nach 340 das I.-Neujahr schwankend wurde. Denn auf diese Weise mußte es häufig vorkommen, daß dasselbe Tagdatum sich innerhalb derselben I. wiederholte. Man half sich, indem man solchen Daten, die zweifelhaft sein konnten, ἀρχῇ ἰνδικτιόνος oder τέλει ἰνδικτιόνος hinzufiigte (Wilcken Herm. XIX 293. XXI 277).

Datierungen nach I. kommen anfangs nur in Ägypten vor; so bei allen Festbriefen des Athanasius und vereinzelt auch in seinen anderen Schriften (de synod. 25 = Migne G. 26, 725). Auch das Gesetz des J. 357, das mit der I. datiert ist (Cod. Theod XII 12, 2), bezieht sich auf Ägypten und wird nach einem Exemplar, das dem alexandrinischen Archiv entnommen war, für den Codex Theodosianus exzerpiert sein (vgl. Rh. Mus. LXIX 11). In anderen Provinzen erscheint die I. zuerst im J. 359 (Dittenberger Syll. I² 423; wenig später Iulian. epist. 47 ‚ aber nur zur Bezeichnung des Steuerjahres, nicht zur eigentlichen Datierung. In diesem Sinne, namentlich wenn der Zeitraum umschrieben werden soll, für den Steuerschulden erlassen werden, kommt sie dann häufig in den Gesetzen vor (Cod. Theod. XI 28, 3. 7–10. 14. 16. 17). Als Mittel der Datierung ist sie in Italien zuerst um 380 durch die oben angeführten Stellen des Ambrosius nachgewiesen (De Rossi Inscr. christ. urb. Rom. I p. XCVII).

Eine Tabelle zum Umrechnen der I. in Jahre Christi ist schon o. Bd I S. 666 gegeben; vollständiger bei Liebenam Fasti consulares imperii Romani, Bonn 1909, 125.

Ideler Handb. der mathematischen u. technischen Chronol.‚ Berlin 1826 II 347ff. Seeck Die Entsteh. d. Indictionencyclus, Deutsche Ztschr. f. Geschichtswissensch. XII 279ff; Geschichte des Untergangs d. antiken Welt II 250ff. Wilcken Zur Indictionenrechnung‚ Herm. XIX 293; Nochmals die Indictionsrechnung, Herm. XXI 277; Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde I p. LIXff. 222ff. Ginzel Handb. d. math. u. techn. Chronologie I 232. III 148.

[Seeck. ]