Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Überweisung eines Rechts auf eine andere Person
Band IV,2 (1901) S. 24312432
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2) Delegare bedeutet juristisch ein Geschäft, das uns obliegt, oder ein Recht, das uns zukommt, einem andern überweisen (Senec. ep. 27, 4; benef. IV 11, 3. VII 19, 3. Dig. XLIV 4, 4 § 26. XLVI 2, 11–13, s. Nr. 1). So heisst delegare alicui iudicium jemand eine Gerichtsbarkeit übertragen, zu der er an sich nicht competent wäre, sondern es erst kraft der auf ihn übergegangenen Rechte des Mandanten wird (Cod. Iust. III 1, 5. 4, 1. Cod. Theod. XI 30, 16. Nov. Theod. VII 4 § 6. 8. XVII 2 § 4). Aus dem allgemeineren Sinne des ,Beauftragens‘ entwickelt sich dann die besondere Bedeutung, welche D. griech. διατύπωσις (Nov. Iust. 128, 1) seit dem Anfang des 4. Jhdts. erhält. Es ist die vom Kaiser eigenhändig vollzogene Urkunde, durch welche der jährliche Steuerbetrag festgesetzt und der Auftrag zu seiner Erhebung gegeben wird (Cod. Theod. I 28, 1. 29, 2. XI 1, 1. 16, 8. Aegypt. Urkunden des Berliner Museums III 836, 3. Liban. or. II 553). Auf Grund derselben besorgen die Praefecti praetorio die Repartition auf die einzelnen Provinzen und übersenden den Statthaltern die Anweisungen darüber, welche gleichfalls delegationes, genauer μερικαὶ διατυπώσεις (Nov. Iust. 128, 1) genannt werden (Nov. Val. 35 § 3. Cod. Iust. X 23, 4. Cod. Theod. XI 5, 4). Es muss darin angegeben sein, wieviel von jeder Besteuerungseinheit an Naturalien, wieviel an Geld zu erheben ist, was davon in der Provinz verwendet, was an die Centralstelle abgeführt werden soll, endlich zu welchem Preise die Naturalleistungen in Geld abgelöst werden dürfen (Cod. Theod. VII 4. 20. 22), was alles für die einzelnen Provinzen (Cod. Theod. XI 1, 3), ja zum Teil selbst für die einzelnen Städte nach den localen Verhältnissen besonders zu bestimmen ist (Nov. Iust. 128, 1. Aegypt. Urkunden a. O.). Ferner wird darin bezeichnet, an wen die Steuern zu zahlen sind (Cod. Theod. XI 4, 1. Cod. Iust. X 23, 4. Nov. Val. 35 § 1) und was als regelmässig wiederkehrende Leistung (canon), was als ausserordentliche (superindictum) zu betrachten sei (Cod. Theod. XI 5, 2. 16, 13). Die D. soll im Anfange jedes Steuerjahres (s. Indictio) in jeder Stadt durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden (Nov. Iust. 128, 1), ja in einzelnen Provinzen wird schon einige Monate früher eine vorläufige Mitteilung ihres Inhaltes (praedelegatio) zur öffentlichen Kenntnis gebracht (Cod. Theod. XI 5, 3. 4). Vor ihrem Eintreffen ist die Erhebung der präsumptiven Steuerquote zwar nicht verboten (Cod. Theod. XI 5, 3), wohl aber [2432] ihre Verwendung (Cod. Iust. I 40, 7), da auch diese durch die D. geregelt wird. Vgl. Cod. Theod. XII 1, 54. Suid. s. δηληγατίων.