RE:Gallus et Galla, Graecus et Graeca

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Opferung durch Lebendigbegraben
Band VII,1 (1910) S. 683687
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Gallus et Galla, Graecus et Graeca. Die Opferung eines Gallier- und eines Griechenpaares, vollzogen durch Lebendigbegraben, wird für drei Zeitpunkte der römischen Geschichte bezeugt : 1. für die Zeit vor dem Ausbruch des Krieges mit den Boiern und Insubrern, ums J. 228 (Cass. [684] Dio XII frg. 47 Boiss. = Tzetz. zu Lyk. 603 und 1056. Zonar. VIII 19. Plut. Marc. 3, 4. Oros. IV 13, 3); 2. für das J. 216, unmittelbar nach der Niederlage bei Cannae (Liv. XXII 57, 6); 3. für das J. 114 v. Chr. (Plut. qu. Rom. 83). In allen drei Fällen ging das Gebot dieses außerordentlichen Opfers von den Sibyllinischen Büchern aus, die infolge besonders unheilvoller Prodigien zu Rate gezogen waren. Den unmittelbaren Anlaß zu der Opferung im J. 216 bot der Inzest zweier Vestalinnen, Opimia und Floronia. Die durch die furchtbare Niederlage und zahlreiche Unglückszeichen erregte Volksmeinung (s. Polyb. III 112, 6. Plut Fab. Max. 18) sah in diesem Ereignis ein Prodigium, und die Befragung der Sibyllinischen Bücher durch die Decemvirn wurde angeordnet. Auf ihre Anordnung hin erfolgte dann das vierfache Menschenopfer auf dem Forum Boarium. Die Sendung des Qu. Fabius Pictor nach Delphi (Liv. a. a. O.) steht mit dem Prodigium nur in mittelbarem Zusammenhang; sie erfolgte wegen der verzweifelten Lage überhaupt. Unbegründet ist die Ansicht Weißenborns z. d. St., nicht das Opfer, sondern die Abordnung des Fabius sei von den Sibyllinen anbefohlen worden, während das Opfer durch die etruskischen libri verordnet worden sei, die gleichfalls den Decemvirn anvertraut waren. Es ist nicht glaublich, daß Livius mit den libri die Sibyllinischen und gleich darauf mit den libri fatales die etruskischen Bücher gemeint habe (über den Livianischen Gebrauch von libri fatales = libri Sibyllini vgl. Marquardt R. St.-V. III 355). Dazu kommt, daß für die beiden übrigen Fälle der Gallieropferung ausdrücklich die Sibyllinischen Bücher als Urheber des Befehls genannt werden (Plut. Marc. u. qu. R. a. a. O.). Weißenborn folgt in seiner Ansicht der Niebuhrs (R. G. I³ 564), der den Befehl ebenfalls auf etruskische Sprüche zurückführte, weil er es für unmöglich hielt, daß griechische Orakel, wie die Sibyllinen, ein so grausames Opfer verordnen konnten. Doch ist es nicht zu bezweifeln, daß in Zeiten tiefer nationaler und religiöser Erschütterung zu dem stärksten Sühnmittel, dem Menschenopfer, gegriffen wurde (vgl. Diels Sib. Bl. 86). Die Opferung im J. 114 wurde nach Plutarchs ausführlichem Bericht (qu. Rom. 83) ebenfalls von den Sibyllinischen Büchern anläßlich eines Vestalinnenskandals angeordnet. Es handelte sich um den Inzest der Aemilia, Licinia und Marcia (vgl. außer Plut. Cass. Dio XXVI frg. 87 Boiss. Oros. V 15. Obsequ. 37. Liv. per. 63) und den unter merkwürdigen Umständen erfolgten Blitztod der Helvia, der als Prodigium gedeutet wurde und zur Aufdeckung des Inzestes führte (vgl. ähnlichen Zusammenhang zwischen Prodigien und Vestalinneninzesten Liv. II 42, 11 vom J. 483 d. St. Dion. Hal. IX 40 vom J. 472 d. St.). Bemerkenswert ist, daß das Gallieropfer in diesem Falle nur von Plutarch erwähnt wird, während bei Obsequ. 37 die Stiftung des Tempels der Venus Verticordia als Sühnmittel genannt wird (Orosius spricht sich über die Sühnung nicht aus, und Dios Darstellung ist am Schluß verstümmelt). Trotzdem liegt kein zwingender Grund vor, Plutarch einer Verwechslung dieses Vestalinnenfalles mit dem vom J. 216 zu zeihen, da es wohl glaublich ist, daß beide [685] Sühnmittel, Opferung,und Tempelweihe, angeordnet wurden.

Schwierig festzustellen ist die Veranlassung des ältesten uns bekannten Falles der Gallieropferung im J. 226. Daß auch damals die Verordnung von den Sibyllinischen Büchern ausging, wird, wie schon bemerkt, von Plut. Marc. 4 (vgl. Oros. IV 13, 3) ausdrücklich bezeugt. Dagegen wird nichts von einem Prodigium berichtet, welches das außerordentliche Opfer veranlaßt hätte. Eine Begründung gibt das Fragment des Dio bei Tzetz. a. a. O. und der damit übereinstimmende Zonaras a. a. O. Danach wären die Römer vor dem Ausbruch des Gallierkrieges durch eine Prophezeiung (χρησμός, bezw. λόγιον; beide Ausdrücke von Sibyllinischen Sprüchen gebraucht, z. B. Dio XXXIX 15, 2; vgl. Diels Sib. Bl. 6, 2) erschreckt worden, des Inhalts :Ἕλληνα καὶ Γαλάτην καταλήψεσθαι τὸ ἄστυ. Sie hätten darauf das Opfer vollzogen, ἵν’ οὕτως ἐπιτελὲς τὸ πεπρωμένον γενέσθαι δοκῇ καὶ τε κατέχειν τῆς πόλεως κατορωρυγμένοι νομίζωνται (Zon.). Daß Tzetzes nicht von einem gallischen und griechischen Menschenpaar, sondern von einem gallischen und einem griechischen Zwitter spricht, die auf dem Markte vergraben worden seien, ist natürlich eine geschmacklose Verdrehung. Denn jeder Zwittergeburt suchte man sich so schnell als möglich zu entledigen (s. Luterbacher Prodigienglaube und Prodigienstil d. Röm. Progr. Burgdorf 1880), geschweige denn, daß man sie als Opfergaben für vorkommende Fälle aufbewahrt hätte. Auch im J. 226 wird die Veranlassung für die Befragung der Sibyllinen ein Prodigium gewesen sein; die Stimmung dieser Zeit in Bezug auf Prodigienfurcht ähnelte ja der des J. 216, wie aus Plut. Marc. hervorgeht. In dem als Antwort angezogenen Sibyllinischen Spruche muß sich ein Hinweis auf den drohenden Feind, die Gallier, gefunden haben und dieser mit dem angeordneten Opfer in Beziehung gesetzt worden sein. Dagegen ist wenig glaublich die Schilderung der auf Dio zurückgehenden Zonaras und Tzetzes, nach denen die Römer auf eigene Verantwortung das Opfer beschlossen hätten, um der ihnen gewordenen Weissagung sofort eine für die Stadt unschädliche Erfüllung zu verschaffen. Sie ist aus dem Mißverständnis entstanden, daß die Sibyllinischen Sprüche bloße Weissagungen gewesen seien, während ihre tatsächliche Bedeutung in der Mitteilung von Sühnriten bei eingetretenen Prodigien bestand. Daß zwischen der Volkszugehörigkeit des Gallierpaares und den Zeitumständen des J. 226 ein Zusammenhang besteht, ist nicht zu verkennen, und vielleicht bedeutet die auf Dio zurückgehende Darstellung nichts anderes als einen Versuch, diesen Zusammenhang zu deuten. Unerklärlich aber bleibt dann noch immer, weshalb außerdem noch ein Griechenpaar geopfert wurde. Denn, wie Diels a. a. O. mit Recht hervorhebt, gerade um die Zeit vor dem Ausbruch des Gallierkrieges waren die Beziehungen zwischen Rom und den griechischen Staaten infolge der Unterdrückung der illyrischen Seeräuber vorzüglich, und kein Mensch konnte damals auf den Gedanken kommen, daß von dieser Seite eine Gefahr drohe. Um die Verwendung der Griechen für das Opfer zu erklären, ist es von Nutzen, das [686] Argeeropfer zum Vergleich heranzuziehen (s. den Art. Argei). Auch dieses war, wie Diels a. a. O. 432 nachweist, durch einen griechischen Orakelspruch in gefährlichen Zeitläuften angeordnet worden, und zwar wahrscheinlich zum erstenmal ebenfalls im 3. Jhdt. Weshalb auch hier Griechen als Opfer gefordert wurden, ist strittig, doch scheint die Ansicht am meisten für sich zu haben, die in den Ἀργεῖοι gemäß der vom epischen Stil abhängigen Sprache der Sibyllinen Vertreter des jeweiligen Nationalfeindes sieht. Man hätte dann anzunehmen, daß man in buchstäblicher Befolgung eines griechischen Orakels, das die Opferung von 27 Ἀργεῖοι = Nationalfeinden anbefahl, 27 Griechen in den Tiber stürzte. Welche Beziehungen im einzelnen zwischen dem Argeer- und unserem Opfer obwalteten, ist infolge des mangelhaften Materials nicht mit Sicherheit festzustellen. Vielleicht glaubte der Urheber des Orakels vom J. 226 die Sühnung besonders kräftig zu gestalten, wenn er zu den aus früherer Zeit her bewährten Opfern griechischer Volksangehörigkeit noch solche des damals gerade den Staat bedrohenden Volkes fügte. Für das J. 216 ist eine ernstere Gefahr seitens der Griechen oder Gallier nicht mehr festzustellen. Damals also griff man lediglich auf die frühere, schon zu fester Form erstarrte Sühnzeremonie zurück. Dasselbe gilt in noch höherem Maße für den Fall des J. 114. Das Gallier- und Griechenopfer ist hier nur noch ein besonders starkes Prokurationsmittel für ein als außerordentlich schwer aufgefaßtes Prodigium. Die Worte des Plin. n. h. XXVIII 12: Boario vero in foro Graecum Graecamque defossos aut aliarum gentium cum quibus tum res esset etiam nostra aetas vidit sind demnach wenigstens nach dem uns vorliegenden Material als ungenaue Verallgemeinerung zu bezeichnen. Denn nirgends wird berichtet, daß für die Griechen auch Vertreter anderer kriegführender Völker eintreten konnten, vielmehr müssen wir annehmen, daß mindestens die Griechen einen unveränderlichen Bestandteil des Opfers ausmachten.

Gänzlich unzureichend sind wir über die Beibehaltung der Sitte in späterer Zeit unterrichtet. Die beiden Hauptstellen hierfür sind Plin. a. a. O., der dort fortfährt: cuius sacri precationem qua solet praeire XV virum collegii magister si quis legat, profecto vim carminum fateatur, ea omnia adprobantibus DCCCXXX annorum eventibus, und zweitens Plut. Marc. a. a. O.: δύο μὲν Ἕλληνας ... δύο δὲ Γαλάταις .. κατορύξαι ζῶντας, οἷς ἔτι καὶ νῦν ἐν τῷ Νοεμβρίῳ μηνὶ δρῶσιν Ἕλλησι καὶ Γαλάτας ἀπορρήτους καὶ ἀθεάτους ἱερουρνίας. Aus der Pliniusstelle geht hervor, daß der Opferbrauch als ständige Sitte (solet) nach feststehendem Zeremoniell bis auf die Zeit der Herausgabe der Naturgeschichte (77) festgehalten wurde, und zwar unter der Leitung der XVviri sacris faciundis, wie dies bei einem auf griechische Orakelanordnung zurückgehenden Opfer selbstverständlich war. (Die Bezeichnung des von Sulla auf 15 Mitglieder erhöhten Collegiums als XVviri blieb bestehen, auch als die Zahl in der Kaiserzeit noch weiter vermehrt wurde, s. die im übrigen ungenaue Angabe des Serv. Aen. VI 73). Ist schon die Ausdrucksweise des Plinius an dieser Stelle ziemlich dunkel, so gilt dies noch viel mehr [687] für die Worte des Plutarch, in denen Ἕλλησι καὶ Γαλάταις vielleicht nur als Glosse zu οἷς zu fassen ist. Jedenfalls dürfen wir daraus entnehmen, daß noch zu Plutarchs Zeit eine an das Gallier- und Griechenopfer anknüpfende geheimnisvolle Zeremonie alljährlich im November vorgenommen wurde. Daß wirklich noch in der Kaiserzeit regelmäßig ohne besondere Veranlassung unter den Auspizien staatlicher Behörden Menschenopfer vollzogen wurden, ist völlig undenkbar. Plinius selbst berichtet n. h. XXX 12: DCLII (96 v. Chr.) demum anno urbis Cn. Cornelio Lentulo P. Licinio Crasso coss. senatusconsultum factum est, ne homo immolaretur, palamque in tempus illud sacra prodigiosa celebrata. In den letzten Worten liegt sogar offenbar ein Hinweis auf das vorher berichtete Gallieropfer. Auch wäre es merkwürdig, wenn die christlichen Schriftsteller, die sich über die angeblich bis in ihre Zeit beibehaltene Opferung eines bestiarius für Iuppiter Latiaris so oft aufhalten (vgl. die Stellen b. Roeper Lucubr. pontif. 38. Wissowa Relig. d. Römer 109), die Gallieropferung unbeanstandet gelassen hätten, wenn sie sich bis in die Kaiserzeit in der ursprünglichen Form gehalten hätte. Minuc. Fel. Oct. 30, 4 nennt zwar auch sie, scheidet sie aber ausdrücklich von der Opferung des bestiarius, indem er sagt: Romanis (sc. ritus fuit) Graecum et Graecam, Gallum et Gallam sacrificii 〈loco Halmobruere, hodieque ab ipsis Latiaris Iuppiter homicidio colitur. Falls wirklich die Sitte in späteren Zeiten beibehalten wurde, so können wir nur annehmen, daß dies in symbolischer Form geschah, indem die früheren Menschenopfer durch irgendwelche Stellvertreter, etwa Puppen oder dgl., ersetzt wurden. Auch hier liefert das Argeeropfer ein Gegenstück, bei welchem die Substitution offenbar schon sehr früh eingeführt wurde (s. den Art. Argei Bd. II S. 700).

Die Form des Opfers, das Lebendigbegraben, weicht von der des Tieropfers durchaus ab und kennzeichnet es als ein außerordentliches. Die Ähnlichkeit mit der Bestrafung der der Unzucht überführten Vestalin ist nur äußerlich. Hier handelt es sich eben um eine Strafe, dort um ein wirkliches Opfer. Ebenso wie man sich bei einem gewöhnlichen Sühn- oder Reinigungsopfer der purgamina durch Verbrennen oder Begraben möglichst ohne Berührung entledigte, wurden die für das ganze Volk eintretenden Sühnpersonen durch Eingraben ohne vorherige Tötung beseitigt. Die Heranziehung beider Geschlechter findet ihr Gegenstück in dem von Hesych. s. v. φαρμακοί berichteten Brauch der Thargelien. Der Mann und die Frau vertreten die entsprechenden Geschlechter der ganzen Bürgerschaft, zu deren Heil sie getötet werden (s. Diels Sib. Bl. 53).

[Boehm. ]