Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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möglicherweise fiktiver Spartiate, der das spartanische Erbschaftsrecht ändern ließ
Band VI,1 (1907) S. 217218
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Epitadeus (Ἐπιταδεύς), Spartiate. Er war mit seinem Sohne entzweit, und brachte, um ihn enterben zu können, als Ephor das Gesetz ein, das den Bürgern die freie Verfügung über ihre Güter erlaubte, ein Gesetz, das man als eine Ursache der späteren Ungleichheit des Besitzes in [218] Sparta ansah, Plut. Agis 5. Schon Aristoteles pol. II 9 p. 1270 a 21 kennt das Gesetz und seine Folgen und rechnet es, ohne Urheber und Zeit zu erwähnen, zu den spartanischen Grundgesetzen. Nicht ohne Grund glaubt daher E. Meyer (Forschungen zur alten Gesch. 1258, 3), daß die Urheberschaft des E. an diesem Gesetz eine spätere Fiktion sei; das Motiv macht ganz den Eindruck einer Dichtung. In der späteren spartanischen Verfassungsgeschichte liebte man es, alles was man als Mißbrauch empfand, als eine spätere Verschlechterung der ursprünglich vortrefflichen Rechtsordnung darzustellen. Wie man dabei auf den Ephoren E. verfiel, ist freilich nicht zu ermitteln; vielleicht ist er auf diesem Gebiet gesetzgeberisch tätig gewesen, und jedenfalls muß man annehmen, daß es wirklich einen Ephoren E. gab. Es ist nicht unmöglich, daß dieser mit dem auf Sphakteria gefallenen Epitadas (s. d.) identisch ist. Vgl. Hermann-Thumser Handbuch d. griech. Antiquitäten I6 259f.

[Niese. ]