RE:Ἐκμαρτυρία

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Aussage durch Zeugen vor Gericht, wer selbst am Erscheinen behindert war
Band V,2 (1905) S. 22132214
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Ἐκμαρτυρία. Über diese belehrt uns am genauesten [‌Demosth.] XLVI 7 und das daselbst 8 angeführte Gesetz ἀκοὴν εἶναι μαρτυρεῖν τεθνεῶτος, ἐκμαρτυρίαν δὲ ὐπερορίου καὶ ἀδυνάτου, ein Unterschied, den die Grammatiker nicht beachtet haben. Und während Harpokration die . allgemein den ἀπόντες zuschreibt, bezieht sie Suid. s. ἐκμαρτυρεῖν auch auf die Toten, und Poll. VIII 36 sowie Bekker Anecd. I 188. 248 dehnen sie auf alles aus, was man nicht selbst gesehen, sondern nur gehört hat. Es wurde also die Aussage desjenigen, der durch Krankheit oder Reise am Erscheinen vor Gericht behindert war, vor Zeugen festgestellt und, wahrscheinlich in Anwesenheit dieser Zeugen, vor Gericht verlesen. Der Prozessierende ποιεῖται τὴν ἐκμαρτυρίαν παρά τινος, Isai. III 20f. oder ἐκμαρτυρεῖται τὴν μαρτυρίαν πρὸς τινας (Zeugen) ebd. 25. Der Kranke ἐκμαρτυρεῖ πρός τινα, Aisch. II 19. Die Zeugen μαρτυροῦσὶ τὴν ἐκμαρτυρίαν [Demosth.] XLVI 7 (nach Reiskes [2214] Verbesserung für ἐκμαρτυροῦσι). Wird die Aussage des Abwesenden angefochten, so hat er sich zu entscheiden: entweder ὁ ἐκμαρτυρήσας ἀναδέχεται, dann ist er ὐπόδικος τῶν ψευδομαρτυριῶν [Demosth.] a. O., oder ἔξαρνος γίγνεται, Isai. III 21, dann richtet sich der Angriff gegen die Zeugen, welchen ihrerseits jedenfalls ein Rechtsmittel gegen eine fälschliche Ableugnung zugestanden hat. Beispiele der . finden sich Demosth. XXXV 20. 34, wo zu lesen ist πρὸς τούςδε ἐξεμαρτύρησαν. Dahinter folgen die Namen der Zeugen (die Interpunction nach Drerup Urkunden bei den attischen Rednern 319). In übertragenem Sinne steht . Isai. III 77. Vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proz. 879. Das Verfahren in Knidos im 2./1. Jdht. bei Dittenberger Syll.2 512 A 24 weist ganz ausführliche Bestimmungen über die . auf. Sie soll vor den Behörden an einem bestimmten Tage erfolgen und schriftlich aufgesetzt werden. Die Zeugen beschwören nicht nur ihre Aussage, sondern auch ihre Unfähigkeit, selbst vor den Richtern zu erscheinen.