Ἐκκλητεύειν bezeichnet eine Zwangsmaßregel gegen den, der sein Zeugnis verweigerte. Einen widerwilligen Zeugen lud man förmlich (προσκαλεῖσθαι εἰς μαρτυρίαν Demosth. XXIX 20). Wurde
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er dann aufgerufen, so mußte er Zeugnis ablegen oder einen feierlichen Eid leisten, daß er von der Sache nichts wisse (Lyk. Leokr. 20, s. Ἐξωμosία). Wollte er sich zu keinem von beiden verstehen, so erfolgte von seiten des Gegners ein Strafantrag (κλητεύειν Lyk. a. O. [Demosth.] XXXII 30. LIX 28), über den der Gerichtshof ([Demosth.] LVIII 7. Aisch. II 68) bezw. der Diaitet (Demosth. XXIX 20) auf der Stelle entschied. Die Strafe betrug 1000 Drachmen, zahlbar an den Staat, Aisch. I 46. Der Aufruf durch den Herold und die Verkündigung der Strafe hieß ἐ., Aisch. I 46. II 68. Die Handlung des κλητεύειν wird häufig umschrieben durch ἀναγκάζειν μαρτυρεῖν ἢ ἐξόμνυσθαι, Demosth. XIX 176 vgl. 198. [Demosth.] LVIII 42. LIX 53. 84. Wenn [Demosth.] XXXII 30 mit dem κλητεύειν einem außer Landes Befindlichen gedroht wird, so ist dies Spiegelfechterei (vgl. Thalheim Herm. XXIII 208). Von den Grammatikern geht Harpokr. s. κλητῆρες auf den Unterschied von κλητεύειν und ἐ. nicht ein, Poll. VIII 36 gibt ihn so, daß mindestens die Worte leicht mißverstanden werden können. Die Erklärung von ἐ. bei Harpokr. ist ebenfalls mißverständlich. Ein Beispiel, wo das κλητεύειν unterbleibt, Isai. II 33. Vgl. Thalheim Jahrb. f. Phil. CXV 680. Meier-Lipsius Att. Proz. 882. Hatte jemand sein Zeugnis zugesagt und ließ es dann im Stich, so unterlag er einer δίκη λειπομαρτυρίου (s. d.).