17) Ἐχῖνοι sind Kapseln teils aus Erz, teils
[1924]
aus Ton, in welche die öffentlichen Diaiteten die bei ihnen vorgebrachten schriftlichen Beweisstücke der Parteien, und zwar für jede besonders, legten, Arist. resp. Ath. 53. Suid. s. v. Doch wird ἐμβαλεῖν, ἐμβαλέσθαι εἰς τὸν ἐχῖνον auch von den Parteien gesagt, die die Schriftstücke beibringen, Demosth. XLV 8. 17. [Demosth.] XLVIII 48. XLIX 65. Bekker Anecd. I 258, auch ἐμβαλέσθαι allein Demosth. XXVIII 1. LIV 30. [Demosth.] XL 21. Vor dem Spruch wurden die Kapseln versiegelt (ἐσημάνθησαν), LIV 26f., und damit die Beweisaufnahme geschlossen. XXXIX 17. [Demosth.] XLVII 16. Die Stellung immer neuer Beweisanträge bot also ein Mittel, den Spruch zu verzögern, LIV 26, wie andrerseits Versuche vorgekommen sein sollen, der Gegenpartei wichtige Beweisstücke zu entwenden, XLV 57f. Die beiden Kapseln mit dem Spruch des Schiedsrichters wurden sodann, wenn die Parteien sich bei dem Urteil nicht beruhigten, an die zuständige Behörde (eine Abteilung der Vierzigmänner) weitergereicht, bei welcher jedoch neue Beweisanträge nicht mehr gestellt werden konnten, Demosth. XXVIII 2. Arist. a. O. Daß die ἐχῖνοι auch Verwendung fanden, wenn die Behörden selbst die ἀνάκρισις (s. d.) vornahmen, ist zwar nicht bezeugt, aber sehr wahrscheinlich.