Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Auszähler der Stimmsteine bei schriftlicher Abstimmung
Band V,1 (1903) S. 11671168
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Diribitores. Während bei der bis zu Anfang des 7. Jhdts. d. St. üblichen mündlichen Abstimmung die von dem vorsitzenden Magistrat ernannnten rogatores (s. d.) die Stimmen abfragten und auf tabulae vermerkten, wurden bei der durch verschiedene Gesetze (s. den Art. Leges tabellariae) eingeführten schriftlichen Abstimmung die von den Dienern des Magistrats verteilten Täfelchen nach Erfüllung des Votums in Stimmkasten (cistae, s. d.) gelegt, bei welchen custodes die Controlle führten, die zwar auch noch gewohnheitsgemäss rogatores hiessen, von ihrer eigentlichen Beschäftigung, die Stimmen nach Für und Wider zu sondern und zu zählen, aber d. (vgl. dishibere, Corssen Aussprache, Vocalismus I 232) genannt wurden. Corp. gloss. IV 57, 23 divisores et dirivitores dicebantur qui suffragia populi divisa in locos tributim separabant. V 62, 6 (Plac.). Cic. pro Planc. 49 vocatae tribus, latum suffragium, diribitae [tabellae], renuntiatae; in Pison. 36 hoc video quod indicant tabulae publicae, vos rogatores, vos diribitores, vos custodes fuisse tabularum (erklärt in einer Note als discriptores, divisores tabularum et numeratores suffragiorum); cum sen. gr. eg. 28. Varro de r. r. III 2. Symm. pro patre 7. Zur Beaufsichtigung der cistae wurden in erster Linie die Mitglieder der je 300 Senatoren, Ritter, Aerartribunen umfassenden Geschworenenliste bestellt, Plin. n. h. XXXIII 31; bei Wahlen durfte jeder Candidat an jeder cista einen ihm vertrauten Controlleur aufstellen, Cic. cum sen. gr. eg. 17; in Pison. 11. [Q. Cicero] de pet. cons. 8 ad tabulam quos poneret non habebat. Mommsen St.-R. III 406, 4. Über einen entdeckten Betrug berichtet Varro [1168] de r. r. III 5, 18. Das Geschäft der d. bestand darin, dass nach Öffnung der Stimmkasten und bei Ausrufung der einzelnen Vota sie auf ihrer tabula die verschiedenen Abstimmungen durch Punkte vermerkten, Cic. in Pis. 11. Ascon. in Scaur. p. 21. Die Zählung fand an Ort und Stelle statt, bei allen gleichzeitig stimmenden Abteilungen zugleich; später im Diribitorium (s. d.) auf dem Marsfeld. Das Auszählen der Stimmen beim Geschworenengericht heisst ebenfalls diribere, Cic. in Pis. 96; ad Q. fr. III 4, 1. Mommsen Strafrecht 446. Im ganzen übereinstimmend mit der genannten Handhabung in den römischen Volksversammlungen war das Verfahren der d. bei den municipalen Wahlen; die Bestimmungen des Stadtrechtes von Malaca dürfen zur Ergänzung und Erklärung des stadtrömischen Brauches herangezogen werden. Bei jedem Stimmkasten sind hier drei Gemeindebürger aufzustellen, aber aus einem andern Bezirk als die von ihnen beaufsichtigten Wähler; sie wurden vom Vorsitzenden ernannt und vereidigt, Lex Malac. 55 qui suffragia custodiant diribeant et uti ante quam id faciant quisque eorum iurent: se rationem suffragiorum fide bona habiturum relaturumque. Ebenso steht es dem Candidaten frei, zu seiner Sicherung an jeder cista einen Aufpasser zu stellen (neve prohibeto, quo minus et qui honores petent singulos custodes ad singulas cistas ponant), die mit der Curie stimmen sollten, wo sie controllierten. Mommsen hat seine frühere Vermutung, dass hier D. die von der Obrigkeit beauftragten Stimmwächter waren, custodes die von den Bewerbern, aufgegeben. Die tabulae, auf denen das Ergebnis der Abstimmung in den einzelnen Curien eingetragen war, werden dem Magistrat zur Prüfung übergeben [Lex Malac. 57 tabulae relatae). Ganz vereinzelt erwähnt finden sich bei Apul. met. II 19 d. als Sclaven, die bei Tische aufschneiden und vorlegen.

Litteratur: Mommsen Abhdl. der sächs. Ges. des Wiss. III (1857) 425ff.; St.-R. III 403–408. Walter Gesch. des röm. Rechts I³ 179. Herzog Röm. Staatsverf. I 1127. Lange Röm. Alt. II³ 490ff. 527. Madvig Verf. und Verw. I 261.