152) Bischof von Rom 259–268, hatte schon als Presbyter unter Bischof Stephanus (254–257) mit Bischof Dionysios von Alexandrien zu correspondieren begonnen über die Frage der Ketzertaufe und den Standpunkt seines Bischofs vertreten (Euseb. hist. eccl. VII 5, 6. 7, 6); dem Alexandriner war er damals bereits λόγιός τε καὶ θαυμάσιος erschienen. Als er Bischof geworden war, verklagten Christen aus Alexandrien ihren Bischof bei dem römischen wegen irriger christologischer Lehren; die Frage mag ohnehin in Rom, wo Sabellius lange gewirkt hatte, brennend gewesen sein; auf einer Synode wurde sie verhandelt. Dann schrieb D. an seinen Namensvetter einen Brief, worin er ihn über die Sachlage verständigte und ihm ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Lehrschreiben wider die Sabellianer und entgegengesetzte Extreme überreichte; s. Athanas. de sententia Dionys. 13; de synodis 43; de decretis Nicaenae syn. 26. An der letzten Stelle hat Athanasius aus jener Programmschrift einen ihm besonders willkommenen Abschnitt aufbewahrt, das übrige ist verloren; wir wissen nur, dass der Alexandriner eine Rechtfertigung ἔλεγχος καὶ ἀπολογία nach Rom sandte und man fortan seine Haltung dort nicht bemängelte. Basilius d. Gr. [995] hat noch Werke des D. von Rom gelesen; de Spir. s. XXIX 71f. führt er ihn als Zeugen für die Correctheit seiner Behandlung der Doxologie an; ep. 70 spricht er von einem Brief, den einst D. an die Gemeinde von Caesarea gerichtet hatte, um sie in ihrem Elend zu trösten und ihr die richtige Verwendung der mitgeschickten Unterstützungsgelder ans Herz zu legen; später ist das alles untergegangen. Das Fragment bei Athanasius mit Commentar bei Routh Reliquiae scr.² III 373–389. Zwei unechte lateinische Briefe bei Migne Patrolog. lat. V 131–136.