Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Anzeiger, Denunziant
Band IV,2 (1901) S. 24272428
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Delator ist 1. der Anzeiger (Denuntiant), der strafbare Handlungen anzeigt oder mancipia vaga, tacita fideicommissa, bona vacantia und caduca nachweist (Cod. Theod. X 102, 20); 2. der Ankläger, insbesondere derjenige, welcher aus Gewinnsucht Anklage erhebt (s. Quadruplatores). Die beiden Begriffe sind trotz gleicher Bezeichnung auseinandergehalten Cod. Theod. IV 10, 2, 1. IX 6, 3. Die Thätigkeit der D. wird als fisco deferre oder deferre, prodere, publicare schlechthin bezeichnet. Cod. Theod. VII 18, 4, 1. IX 21, 5. 24, 1, 4. Cod. Iust. VII 13, 2-4. IX 11, 1. 24, 1, 4. 2. XII 45, 1, 1. Die Anklagethätigkeit war schon am Ende der republicanischen Zeit in Verruf geraten, so dass Cicero de off. II 14 mahnen durfte, nur selten und nur aus zwingenden Gründen (im öffentlichen Interesse oder aus Rache) und mit Vorsicht diese Aufgabe zu übernehmen (ähnlich Dig. XLIX 14, 2). Die Schwierigkeiten der Stellung des Anklägers (Beweislast. Cautionspflicht, eventuell Haft, Dig. XLVIII 2, 7, 1. Cod. Iust. IX 1, 3. 2, 17. 3, 2) [2428] mögen nicht minder wie das Gehässige und Hässliche der Privatanklage von der Erhebung einer Anklage abgeschreckt haben, weshalb teils gesetzlich bestimmte, teils durch den Kaiser gewährte Belohnungen ein Gegengewicht schaffen sollten. Diese Mittel trugen aber nur dazu bei, dass das Anklagegeschäft gewerbsmässig getrieben wurde, und die Gutgesinnten sich noch mehr der Anklage enthielten. Die Vorteile, welche Gewinnsüchtige anlockten, bestanden in den von Staatswegen oder von Privatpersonen verheissenen Belohnungen, in der Aussicht auf Erlangung des vom Angeklagten bekleideten Amtes, in der Hoffnung, sich beim Verkauf der confiscierten Güter des Verurteilten zu bereichern; die Delatoren wurden unterstützt durch die Gewinnsucht gewissenloser Richter und durch die Habsucht der Kaiser, Plin. paneg. 34. Suet. Tib. 45. 61; Cal. 15. 30. Tac. hist. I 2. II 10. 84; ann. IV 30. Durch kaiserliche Constitutionen wurden von dem Rechte, als Ankläger aufzutreten, unbedingt ausgeschlossen: Frauen, viri clarissimi, die zur öffentlichen Arbeit Verurteilten und Veteranen; bedingt: Soldaten, Tutoren und Curatoren (Dig. XLIX 14, 18). Gegen die Missbräuche der gewerbsmässigen Ankläger wurde zuerst unter Nero eingeschritten, von welchem Suet. Nero 10 sagt: praemia delatorum Papiae legis ad quartas redegit. Unter Nero wurde das SC. Turpillianum (Dig. XLVIII 16. Cod. Iust. X 11) erlassen, wodurch tergiversatio, calumnia und praevaricatio, sowie die Unterstützung der Delatoren durch Beischaffung von Beweismitteln oder Bekräftigung ungerechter Anklagen mit Strafe bedroht wurde. Den Delatoren wurden die mandatores gleichgestellt, welche zur Erhebung der Anklage insbesondere Freigelassene des Beschuldigten, oder zur Anzeige Sclaven desselben anstifteten (Dig. XLIX 14, 18, 8. 23, 24). Der Sclave, der seinen Herrn anzeigte, sollte selbst darin bestraft werden, wenn sich seine Behauptungen als wahr erwiesen. Die Strafe war die der calumnia (Dig. tit. cit. Suet. Dom. 9), manchmal auch willkürlich (Dig. XLIX 14, 18, 8. Suet. Tit. 8). Constantin bedrohte im J. 319 jeden D. schlechthin mit Capitalstrafe (Cod. Theod. X 10, 2). Die Kaiser Valentinian und Valens verboten im J. 365 die anonyme Anzeige (Cod. Iust. IX 36), woraus jedoch nicht mit Notwendigkeit folgt, dass andere Anzeigen allgemein erlaubt waren. Besondere Ausnahmen bestanden zu Gunsten der Anzeigen von Majestätsverbrechen (Dig. XLVIII 16, 6. 8, 2) und der Anzeige oder Klage gegen Häretiker (Cod. Theod. XVI 5, 9). Litteratur: W. Rein Criminalr. d. Römer 1842. G. Geib Geschichte d. röm. Criminalprocesses 1842. Th. Mommsen Röm. Strafrecht. Lpz. 1899.