Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Decemviri stlitibus iudicandis
Band IV,2 (1901) S. 22602265
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3) Decemviri stlitibus iudicandis. Nach der Einsetzung der Peregrinenpraetur (um 512 = 242) und vor der Errichtung der Statthalterschaften von Sicilien und Sardinien (um 527 = 227) wurde ein Richtercollegium von zehn Männern mit dem Titel decemviri stlitibus iudicandis begründet, dessen Mitglieder den Vorsitz im Centumviralgericht führen sollten. So berichtet Pomponius Dig. I 2, 2, 29: Deinde cum esset necessarius magistratus qui hastae praeesset (praeessent Hss.), decemviri litibus (so Haloander; in litibus Hss.) iudicandis sunt constituti. ,Inschriftlich wird dieses Amt zum erstenmal bezeugt im Anfange des 7. Jhdts. d. St. CIL I 38 = VI 1293 = Dessau 6 Cn. Cornelius Cn. f. Scipio Hispanus pr. (im J. 615 = 139; Val. Max. I 3, 3) aid. cur. q. tr. mil. II Xvir st. iudik.

Allein die meisten Forscher rücken, indem sie die Glaubwürdigkeit des Pomponius anzweifeln, die Begründung des Amtes viel höher hinauf, manche, wie Huschke, Keller, Bethmann-Hollweg, Puchta (Instit. I 154), bis auf Servius Tullius, andere, wie Mommsen und Lange, bis zur Begründung des Volkstribunats. Sie stützen sich auf eine Angabe des Livius III 55, 7, wonach in den Leges Valeriae Horatiae, die nach Absetzung der Decemvirn im J. 305 = 449 erlassen wurden, die Bestimmung stand: ut qui tribunis plebis aedilibus iudicibus decemviris nocuisset, eius caput Iovi sacrum esset. Huschke (Servius Tullius 593. 596. 606f.) stellte die Behauptung auf, dass hier iudices d. als ein Begriff zusammenzufassen sei und dass diese iudices d., ursprünglich ein plebeisches Amt, nichts anderes seien als die späteren d. litibus iudicandis. Ihm haben sich unter andern angeschlossen Mommsen [2261] St.-R. I³ 605. Lange Röm. Altertümer I³ 601f. 903ff. Bethmann-Hollweg Civilprocess I 57f. Keller Civilprocess N. 65. Karlowa R. Rechtsgesch. I 118. H. J. Müller in der fünften Auflage der Weissenbornschen Ausgabe 1881. Allein mit Recht haben andere widersprochen, so J. E. Kuntze Excurse über röm. Recht² 1880, 113f. Hartmann-Ubbelohde Röm. Gerichtsverfassung 1886, 282f. 565f., auch Walter Gesch. d. röm. Rechts II³ 335 N. 26. Sprachlich ist es zum mindesten auffallend, dass das Zahlwort der Bezeichnung der amtlichen Function folgen soll, während das Umgekehrte üblich ist. Wenn sich Mommsen (St.-R. II³ 605, 3) dagegen auf die municipalen praetores IIviri und aediles IIviri beruft, so sind dies gegenüber der Regel vereinzelte Ausnahmen, welche zur Bekräftigung von Huschkes Ansicht nicht viel beitragen. Sodann spricht dagegen der weitere Bericht des Livius. Dieser nämlich sagt, dass nach Ansicht einiger durch das horatische Gesetz auch den Consuln Unverletzlichkeit gewährt worden sei; sie seien früher iudices genannt worden und folglich in der Bezeichnung iudices auf dem Gesetze mit einbegriffen (Liv. III 55, 11. 12). Eine solche Annahme wäre nun doch ganz unmöglich gewesen, wenn die iudices mit den d. zu einem Titel zusammenzufassen wären; sie hat nur dann Sinn, wenn iudices von d. getrennt zu verstehen ist. Dies ist schon von Zumpt Röm. Criminalrecht I 2, 23f. und von Puntschart Die Entwicklung des grundgesetzlichen Civilrechts der Römer 1872, 82. 83 ausgeführt worden, und was Wlassak Röm. Processgesetze I 140f. (1888) dagegen vorbringt, schlägt nicht durch. Es erscheint als das angemessenste, bei der Aufzählung der Amtsnamen, wie sie im Wortlaut des Gesetzes bei Livius überliefert ist: tribunis plebis. aedilibus, iudicibus, decemviris, jeden Titel allein für sich zu nehmen.

Sind somit d. und iudices als zwei verschiedene Kategorien aufzufassen, so fragt es sich, was unter jeder der beiden zu verstehen ist. Die iudices gehen uns hier nichts an. Was die d. betrifft, so kann man darunter keinesfalls mit Hartmann-Ubbelohde a. a. O. 282. 285. 555 die soeben abgesetzten d. leg. scrib. verstehen, schon deshalb nicht, weil das Gesetz nicht Privatleute als d. bezeichnen konnte, wie Wlassak a. a. O. 141 treffend bemerkt hat; ausserdem aber auch, weil, wie der livianische Bericht zeigt, diesen D. thatsächlich kein Schutz gewährt worden ist. Nicht mehr Wahrscheinlichkeit für sich hat Niebuhrs Annahme (Röm. Gesch. II 366), die von Kuntze (a. a. O. 113) weiter entwickelt ist, dass unter d. ein besonderes, noch zu begründendes plebeisches Amt zu verstehen sei, wobei Kuntze auf die späteren Consulartribunen verweist. Denn wie konnte man in einem Gesetz eine Behörde aufführen, die noch gar nicht bestand? Zum mindesten hätte sie doch genauer bezeichnet werden müssen! Möglich, dass, wie Wlassak (a. a. O. 142) andeutet, das Gesetz in verkürzter Gestalt überliefert ist, möglich auch, dass es, wie derselbe Forscher in Erwägung zieht, von Livius unter falschem Datum angeführt wird, möglich endlich, dass decemeiris als Glosse eines unwissenden Erklärers zu beseitigen ist; jedenfalls ist in Bezug auf diese D. der Leges Valeriae Horatiae [2262] nach Wlassaks Rat (a. a. O. 143) die ars nesciendi ,strengstens‘ zu üben, ein Rat, den freilich der, der ihn erteilt hat, vielleicht noch nicht streng genug befolgt, wenn er (a. a. O. II 361) schreibt: ,Die Decemvirn des valerisch-horatischen Gesetzes von 305 sind eine plebeische Behörde unbestimmbaren Charakters‘.

Indem wir also mit Wlassak jeden Zusammenhang zwischen den D. des valerisch-horatischen Gesetzes und dem d. litibus iudicandis leugnen, wenden wir uns wieder zu den letzteren zurück. Sie gehören zu den magistratus minores (Cic. de leg. III 6), die man unter dem Gesamtnamen der viginti sexviri, seit Augustus vigintiviri zusammenfasste und von denen man seit dem 7. Jhdt. d. St. regelmässig einen bekleidet haben musste, ehe man sich um die Quaestur bewerben konnte (Dio LIV 26, 6. Mommsen St.-R. I³ 544. II³ 592). Der Titel lautet bei den Schriftstellern, wo er genau angegeben ist, decemvir litibus iudicandis: Cic. or. 156. Pomp. Dig. I 2, 2, 29. Hist. Aug. Hadr. 2, 2; auf Inschriften Xvir stlitibus iudicandis. Orthographische Abweichungen sind sclitibus iudic. CIL XI 576 = Dessau 1192. CIL X 211 = Dessau 1199 (Mommsen Herm. IV 365) und sl. iudik. CIL VI 1293 = Dessau 6. Xvir allein steht CIL X 5058 = Dessau 1197, decemvir ad hastam CIL X 8260. Irrig triumvir stl. iud. CIL X 6439, XVvir stl. iud. CIL VIII 7036 = Dessau 1068. Griechisch ἄρξας δέκα ἀνδρῶν ἀρχὴν ἐπὶ Ῥώμης IGI 719 = CIG III 5793; irrtümlich πεντεκαιδέκανδρος τῶν ἐνδικαζόντων τὰ πράγματα CIG III 4029, τῶν δέκα ἀνδρῶν τῶν τὰ φονικὰ δικασάντων CIG I 1133. 1327.

Über die Art der Bestellung fehlt ein ausdrückliches Zeugnis. Doch steht nichts im Wege, auf die D. die Nachricht des Messalla bei Gell. XIII 15. 4 zu beziehen, wonach die magistratus minores in Tributcomitien gewählt wurden. Mommsen (St.-R. II³ 606) vermutet, dass die D. ,anfänglich‘ vom Praetor urbanus bei Antritt seines Amtes für das ganze Jahr ernannt, ,späterhin‘ unter seiner Leitung in Tributcomitien gewählt wurden. Bei der Auslegung der Worte ,anfänglich‘ und ,späterhin‘ darf nicht vergessen werden, dass Mommsen die D. zugleich mit der Constituierung der Plebs begründet sein lässt, also lange vor der Errichtung der städtischen Praetur. Da wir seine Annahme verworfen, uns vielmehr dem Berichte des Pomponius angeschlossen haben, wonach die D. zwischen 242 und 227 v. Chr. begründet worden sind, so könnten wir die Wahl in Comitien als die gleich bei Errichtung des Amtes vorgeschriebene Bestellungsform ansehen, wenn Mommsen die Wahl durch das Volk nicht unter das J. 630 = 114 herabrückte, weil die D. im Stadtrechte von Bantia, welches aus jenem Jahre stammt, nicht erwähnt werden. Doch kann dies auch einen andern Grund haben. Über Vermutungen ist hier schwer herauszukommen. Nicht besser sind wir über die Qualification (Alter des Candidaten u. s. w.), die zur Bewerbung um das Amt erforderlich war, unterrichtet. Ein zwanzigjähriger Decemvir kommt vor CIL VI 1439 = Dessau 959. Der Kriegstribunat pflegt dem Decemvirat zu folgen (IGI 719. Dessau 928. 950. 991. 1002. 1016. 1021. 1036. 1039. 1050. [2263] 1054. 1060, 1063. 1071. 1076. 1077. 1078. 1086. 1087. 1093. 1096. 1101. 1111. 1126. 1138. 1141. 1142. 1144. 1168. 1180; umgekehrte Reihenfolge Dessau 946. 978. 987. 1025. 1127. Mommsen St.-R. I³ 546). Ovid bekleidete ausser dem Decemvirat auch das Amt eines triumvir capitalis (trist. IV 10, 33; fast. IV 383. Teuffel Röm. Litteraturgesch. 247, 2), in welcher Reihenfolge, ist nicht ersichtlich; man nimmt gewöhnlich an, dass der Triumvirat dem Decemvirat vorausgegangen sei, vgl. CIL V 36. Zwei Fälle sind uns bekannt, in welchen der Decemvirat nach der Quaestur bekleidet wurde: decemvir stlitibus iudicandis ex s. c. post quaesturam CIL IX 2845 = Dessau 915 (vgl. Mommsen St.-R. II³ 674, 1) und L. Antistio G. f. Veteri pont., pr., Xvir. stl. iud., q. Ti. Caesaris Augusti CIL XIV 2802 = Dessau 948. Vgl. auch Dessau 916 Xviro stlitib. iud. ex s. c., wo die Quaestur fehlt.

Die Bekleidung des Amtes berechtigte gleich der des Kriegstribunats zum Ehrenplatze auf den beiden vordersten Reihen im Theater, Ovid. fast. IV 383. Mommsen St.-R. III 521. An Amtsdienern standen den D. zur Verfügung Scribae, Viatoren und Apparitoren (scriba aedil. et Xvir. CIL VI 1840 = Dessau 1900; decuriali decuriae lictoriae popularis denuntiatorum itemque gerulorum sed et decemviralis CIL X 5917 = Dessau 1909; viat[or decuria]e Xviralis qui a[d iu]dic(ia) [centumv]iralia praesunt Dessau 1911; apparitor Xvir. CIL XIV 3492 = Dessau 1938).

Die ursprüngliche Bestimmung der D. war nach Pomponius der Vorsitz im Centumviralgericht (s. Art. Centumviri). Nach Suet. Aug. 36 wurde ihnen diese Befugnis erst von Augustus erteilt, während sie bis dahin von den gewesenen Quaestoren ausgeübt worden sei. Wlassak o. Bd. III S. 1937 sucht nach dem Vorgange von Lange (Röm. Altert. I³ 906) und Hartmann-Ubbelohde (a. a. O. 300) unter Berufung auf Mon. Ancyr. 2, 12 (legibus novis latis complura exempla maiorum exolescentia iam ex nostro usu reduxi) den Widerspruch dadurch zu lösen, dass er den Vorsitz der Quaestorier als ein Zwischenstadium betrachtet, welches Augustus beseitigt hätte. Indessen wenn man mit Wlassak die Errichtung der D. in das 6. Jhdt. d. St. setzt, so ist schwer ersichtlich, wie die ursprüngliche Bestimmung des Amtes so rasch ausser Übung hätte kommen sollen; und selbst wenn dies geschehen wäre (Hartmann sucht es durch Mangel an Candidaten zu erklären), so würde ein solcher amtsrechtlicher Abusus schwerlich unter die Missstände zu rechnen sein, welche Augustus durch neue Gesetze abgestellt zu haben sich rühmt. Er hat wohl dabei mehr an die von Sueton Aug. 34 aufgezählten leges gedacht: sumptuariam, de adulteriis, de pudicitia, de ambitu, de maritandis ordinibus, oder an die Neubelebung des Priestertums der Flamines (vgl. Böcking und Huschke zu Gai. I 136). Wenigstens denkt man doch zunächst an die altrömischen durch Religion und Sitte geheiligten Bräuche bei den Worten exempla maiorum exolescentia. Sonach dürfte wohl Suetons Nachricht gegenüber der des Pomponius den Vorzug verdienen. Für die Kaiserzeit ist der Vorsitz der D. im Centumviralgericht mehrfach bezeugt: [2264] Paneg. in Pison. 41 (Baehrens PLM I 227). CIL X 8260 (Xvir ad hastam). Dessau 1911 (decuria Xviralis qui ad iudicia centumviralia praesunt). Dio LIV 26, 6. Plin. ep. V 9 (21), 2. Über die Befugnisse der D. als Vorsteher des Centumviralgerichts und ihr Verhältnis zum Praetor s. Art. Centumviri.

Wenn Cicero de leg. III 6 mit deutlicher Beziehung auf die D. sagt lites contrarias iudicanto, so geht daraus hervor, dass sie eine eigene Gerichtsbarkeit hatten, in der sie selbst Urteilsfinder waren (bestritten von Kuntze Excurse² 116). In der That spricht Cicero an zwei Stellen (pro Caec. 97 und de dom. 78) von einem Verfahren vor D., beidemale in Freiheitssachen; und dies Verfahren ist durch Ciceros Bericht deutlich als 'legis actio sacramento gekennzeichnet. Aber zu weit geht Hartmann, wenn er annimmt, dass die D. nur bei der petitio ex libertate in servitutem, nicht auch umgekehrt bei der adsertio ex servitute in libertatem zuständig waren (a. a. O.). Dass Processe letzterer Art in der Kaiserzeit vor Recuperatoren verhandelt wurden, erklärt sich anders; s. u. Ob die Competenz der D. in Freiheitssachen eine ausschliessliche war, oder ob mit ihnen der iudex unus (so Wlassak), bezw. Recuperatoren concurrierten, darüber lässt sich bei der Spärlichkeit der Quellen eine bestimmte Behauptung nicht aufstellen. Ebensowenig ist die Frage zu entscheiden, ob den D. ausser den Freiheitssachen noch andere Privatklagen zur Entscheidung überwiesen wurden. Sicher ist dagegen, dass die D. keine legis actio hatten und dass dem Verfahren vor ihnen eine Verhandlung in iure vor dem Praetor vorausgehen musste. Es ergiebt sich dies aus Ciceros Ausdruck lites contractas iudicanto; das contractas weist auf vollzogene Litiscontestation, das iudicare steht im Gegensatz zur iurisdictio (Hartmann a. a. O. 307). Nach allgemeiner Ansicht (Mommsen St.-R. II³ 608, 1. Lange Röm. Altert. I³ 906. Hartmann-Ubbelohde a. a. O. 307. 530. Sohm Institutionen8. 9. 221, 3. Bethmann-Hollweg Civilprocess II 53. 331. Wlassak Processgesetze I 131. 178. II 292. 361) hat Augustus den D. die eigene Rechtsprechung abgenommen. Hätte sie weiter fortbestanden, so würde sich für den Freiheitsprocess die legis actio sacramento erhalten haben, und dies hätte Gaius IV 31 nicht übergehen können. In der Kaiserzeit gehen die Freiheitsprocesse an Recuperatoren (Suet. Vesp. 3; Dom. 8); auf diese werden die iudices Dig. XLII 1, 36–38 zu beziehen sein, falls sie nicht den Compilatoren ihre Herkunft verdanken (Hartmann a. a. O. 248. Mommsen a. a. O.). Es ist in hohem Grade wahrscheinlich, dass beide Massregeln des Augustus, die Übertragung der Freiheitssachen von den D. auf Recuperatoren und die Verleihung des Vorsitzes im Centumviralgericht an die D., zusammenfallen und einen der Gegenstände der von Gai. IV 30 genannten duae leges Iuliae bildeten.

Inschriftlich kommen die D. bis in die Mitte des 3. Jhdts. n. Chr. vor. Die beiden letzten Inschriften sind die des Annianus, Legionslegaten im J. 242. Dessau 1188, und des M. Aurelius Aelius Theon, Legionslegaten unter Valerian und Gallien (253–260), CIL III 89 add. XI 876 = Dessau [2265] 1192. 1193 (vgl. Art. Aelius Nr. 30. P. Meyer Jahrb. f. Philol. 1897, 591, 44. Mommsen St.-R. II³ 594, 1). In der diocletianisch-constantinischen Verfassung haben die D. keinen Platz. In einem vor dem Senat in Rom verhandelten Majestätsprocess (im J. 467, Cassiod. Chron. Min. II 158) gegen Arvandus, den Statthalter Galliens zur Zeit des Westgothenkönigs Eurich (466–485), von dem Sidonius Apollinaris ep. I 7 berichtet (Gibbon c. 36; Bd. VII p. 43f. der Übersetzung von Sporschi 1), kommen D. vor, ohne dass recht ersichtlich wäre, welche Bedeutung sie haben. Mommsen St.-R. II³ 608, 3 hält sie für ,eine Art von Gerichtsdienern‘ und meint, sie seien vielleicht aus den d. stlit. iudic. hervorgegangen. Beides dünkt uns wenig wahrscheinlich. Nach dem Berichte des Sidonius senden die D. den Anklägern Boten (a. a. O. § 7 cum accusatores .. nuntios a decemviris opperirentur), demnach scheint es doch eher, als ob sie eine leitende Stellung bei der Verhandlung gehabt hätten.

Litteratur. Meier De decemviris stlitibus iudicandis, Halle 1831. Walter Gesch. d. röm. Rechts § 695. Mommsen St.-R. II³ 605–608. Lange Röm. Altert. I³ 903ff. Keller Röm. Civilprocess § 5 und die bei dem Art. Centumviri angegebene Litteratur.