Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Außerordentl. Pferdesteuer
Band IV,2 (1901) S. 1813
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Curatoricii equi werden nur in zwei Gesetzen des Honorius vom J. 401 und nur in Africa erwähnt (Cod. Theod. XI 1, 29. 17, 2). Sie stehen im Gegensatze zu den equi canonici (vgl. Cod. Theod. XI 17, 3), d. h. zu denjenigen Pferden, die als regelmässige Naturalsteuer von der Provinz eingefordert werden, und bezeichnen daher wohl eine ausserordentliche Pferdesteuer. Ihren Namen führten sie wahrscheinlich davon, dass nicht die Decurionen sie beizutreiben hatten, denen sonst die Steuererhebung oblag, sondern die curatores civitatum, deren grössere Macht das Einlaufen einer schwer zu erhebenden Auflage besser zu sichern schien. Am 13. Februar 401 verordnet der Kaiser, dass ihre Lieferung in Geld abgelöst werde und zwar mit je 20 Solidi (= 254 Mark), von denen die Soldaten 7 für jedes Pferd bekommen sollen (Cod. Theod. XI 17, 2; vgl. 3); wahrscheinlich durch Reclamationen bestimmt, setzt er am 31. März 401 die Steuer für die provincia proconsularis auf je 18 Solidi, für die Byzacena und Tripolitana auf je 15 Solidi herab und beseitigt die Sportel, die der Comes stabuli noch von ihr zu erheben hatte (Cod. Theod. XI 1, 29).

[Seeck. ]