3) C. Cosconius war im J. 665 = 89 anscheinend Praetor und kämpfte im Bundesgenossenkriege. Darüber sagt Liv. ep. LXXV Cosconius et Lucceius Samnites acie vicerunt, Marium Egnatium nobilissimum hostium ducem occiderunt compluraque oppida in deditionem acceperunt. Nach Appian. bell. civ. I 52 verbrannte C. Salapia, nahm Cannae ein und belagerte Canusium; den zum Entsatz anrückenden Samniten lieferte er eine grosse Schlacht, musste aber nach Cannae zurückgehen. Während aber der feindliche Führer Τρεβάτιος dessen Name zuerst von Perizonius in Ἐγνατιος geändert worden ist, über einen die Heere trennenden Fluss, jedenfalls den Aufidus, setzte, griff C. ihn an und schlug ihn; 15 000 Feinde fielen, mit dem Rest rettete sich der feindliche Feldherr nach Canusium: καὶ ὁ Κοσκώνιος τὴν Λαγριναίων καὶ Οὐενουσίων καὶ Ἀςκλαίων [1668] ἐπιδραμὼν ἐς Ποιδίκλους ἐσέβαλε, καὶ δυσὶν ἡμέραις τὸ ἔθνος παρέλαβεν, worauf ihn Q. Caecilius Metellus Pius ablöste. Nach beiden Berichten hat C. einen grossen Sieg erfochten und verschiedene Städte eingenommen, doch eine sichere Feststellung der Thatsachen ist auch Marcks (Die Überlieferung des Bundesgenossenkrieges [Marburg 1884] 87f.) nicht gelungen. Es ist allerdings richtig, dass C. in Apulien auf der Küstenstrasse einfiel, und zwar noch ehe Sulla die Samniten unterwarf; doch die Teilung seines Heeres und die getrennten Operationen im nördlichen und südlichen Apulien bleiben unsicher, gegen die Identität des Τρεβάτιος mit Marius Egnatius spricht ihr verschiedenes Geschick, und man sieht nicht recht, in welchen Zusammenhang die grosse Hauptschlacht gehört. Nur dass C. auf dem apulischen Kriegsschauplatz im Sommer 665 = 89 bedeutende Erfolge errang, ist zweifellos. Als tüchtiger Feldherr bewährte sich ein C. Cosconius, der schon deshalb für denselben zu halten sein wird, etwa in den J. 676 = 78 bis 678 = 76 als Proconsul von Myricum; er unterwarf in einem zweijährigen Kriege den grössten Teil Dalmatiens und nahm Salonae ein, obgleich Unruhen in seinem Heere auszubrechen drohten (Cic. Cluent. 97. Eutrop. VI 4. Oros. V 23, 23; vgl. Maurenbrecher Sallusti hist. frg. I 71). Von einem C. Cosconius berichtet ferner Val. Max. VIII 1 abs. 8, dass er von Valerius Valentinus nach der Lex Servilia repetundarum angeklagt, aber freigesprochen worden sei, weil er den ihn schwer belastenden Ankläger selbst aufs ärgste blossstellte, Bücheler (Ind. scholar. Bonn. 1877, 6) setzt diese Anklage etwa 667 = 87, weil Valerius Valentinus damals schon ein alter Mann gewesen zu sein scheint; sonst würde man eher geneigt sein, sie nach der illyrischen Statthalterschaft des C. anzusetzen.