Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Fortlaufend bezeichnete Frist
Band IV,1 (1900) S. 1149
Bildergalerie im Original
Register IV,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|IV,1|1149||Continuum tempus|[[REAutor]]|RE:Continuum tempus}}        

Continuum tempus heisst die fortlaufend bezeichnete Frist im Gegensatze zu dem tempus utile, bei welchem nur solche Tage berechnet werden, die für eine bestimmte, an die Frist gebundene Handlung brauchbar sind (z. B. die dies, quibus scieris poterisque bei der cretio vulgaris s. Cretio). Ein solches tempus utile war die Frist für Geltendmachung eines heimlichen Mangels der gekauften Sache, bei der die Tage der Unkenntnis dieses Mangels nicht mitgezählt werden, Gai. II 173. III 79. Ulp. XXII 32. Paul. V 2, 3. Dig. XXV 3, 1, 9. XLVIII 5. 12 (11), 4. 29, 5. XVI 1, 24, 3. XX 1, 19, 6. 55.