Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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C. im Strafprozeß
Band IV,1 (1900) S. 218220
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2) Cognitio im Strafprocess bezeichnet seit Mitte des 1. Jhdts. n. Chr. das ganze Erkenntnisverfahren, d. h. Untersuchung mit Entscheidung; der Unterschied zwischen Verfahren in iure und in iudicio ist verschwunden; Geschworene wurden nicht zugezogen; ausnahmsweise bezeichnet C. nur Verhör, z. B. Digest. I 16, 6 pr.: custodiarum cognitio. Dieses Verfahren bestand ursprünglich neben den quaestiones perpetuae, richtiger quaestiones publicae oder iudicia publica genannt, ist aber später an deren Stelle getreten, indem immer häufiger von dem ausserordentlichen Verfahren durch C. Gebrauch gemacht und so das Quaestionenverfahren verdrängt wurde, Digest. XLVIII 1, 8; sein Anwendungsgebiet beschränkte sich jedoch nicht auf die in den leges iudiciorum publicorum bedrohten Verbrechen, [219] Digest. L 13, 5. Cod. IX 1, 7. 22, 20. Im einzelnen werden erwähnt: c. falsi, Digest. XLIV 4, 17 § 2. Suet. Claud. 9. Plin. ep. VI 31; c. repetundarum, Plin. ep. II 11; c. adulterii, Plin. ep. VI 31; c. de Christianis, Plin. ep. X 97; c. de famosis libellis, Tac. ann. I 72; legis Fabiae c. (betreffend Verbrechen gegen die Freiheit), Mosaic. et Rom. leg. coll. XIV 3; c. wegen praevaricatio, Plin. ep. III 29ff.; wegen stellionatus, Digest. XLVII 20, 3 pr. Die Zuständigkeit des Kaisers war allgemein und nicht an einen Ort gebunden. In Untersuchungen wegen Staatsverbrechen und gegen Angehörige des Senatorenstandes bestand eine concurrierende Zuständigkeit des Kaisers und des Senats, Plin. ep. II 9. III 9. V 20. VI 5. 11. 12. Tac. ann. II 28. 29. 50. III 10. Quintil. inst. orat. VII 2, 20. Der Kaiser konnte die beim Senat beantragte Untersuchung an sich ziehen und umgekehrt die Durchführung einer von ihm angeordneten Untersuchung dem Senat übertragen: preces audit integramque causam ad senatum remittit, Tac. ann. III 10. Im übrigen besassen Zuständigkeit der Praefectus urbi und der Praefectus praetorio, Mos. et Rom. leg. coll. XIV 2, 3, der Praefectus annonae (s. Cognitor Nr. 2), sowie der praeses provinciae; ebd. und Digest. XLVII 20, 3 pr. XLVIII 18, 18 § 9. Cod. IX 1, 7. Das Verfahren wurde durch einen Antrag auf Eröffnung der Untersuchung (cognitionem petere, poscere, postulare) eingeleitet; die Untersuchung durch den Senat konnte sowohl beim Senate selbst als bei den Consuln beantragt werden. Auf den Antrag ergieng ein Beschluss, durch welchen die Anklage angenommen (cognitionem excipere, recipere, suscipere; auch reus receptus est) oder verworfen wurde. Nicht selten wurden mehrere zusammenhängende Sachen verbunden, Quintil. inst. orat. III 10, 1. Dem Angeklagten gewährte man auf seine Bitte regelmässig Frist zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zur Herbeischaffung von Beweisen, insbesondere zur Ladung von Zeugen; nur ausnahmsweise erfolgte die Verwerfung eines solchen Gesuchs. Die Hauptverhandlung begann mit der Vorführung des Angeklagten (inducere); hierauf trug der Kläger die Anklage, der Beklagte die Verteidigung vor, und nach diesen Vorträgen folgte die Beweisaufnahme. Der Verletzte und der Thäter konnten ihre Sache selbst führen oder die Vorträge durch andere halten lassen. An die Beweisaufnahme schloss sich die Urteilsfällung an. Die Consuln hatten für den Vollzug der Urteile des Senats zu sorgen, konnten aber den Vollzug dadurch hemmen, dass sie die Zustimmung des Kaisers zum Vollzug einholten; nach einem Gesetze des Tiberius sollten Urteile des Senats erst nach Ablauf einer zehntägigen Frist vollstreckt werden, Tac. ann. III 51. Daraus ist zu schliessen, dass dem Princeps die Anordnung des Vollzugs seiner eigenen Entscheidungen zustand; ebenso hatten wohl die mit der C. betrauten Magistrate zugleich die Vollstreckung zu veranlassen und zu überwachen, Digest. XLVIII 18, 1 § 14. 18 § 9. Plin. ep. II 9ff. III 9ff. V 20. VI 20. Tac. ann. II 28. 50. III 10. XIV 49. Suet. Claud. 9.

Litteratur. G. Geib Geschichte des röm. Criminalprocesses, Leipzig 1842, 393ff. Karlowa [220] Römische Rechtsgeschichte I, Leipzig 1885, 519. 520. Mommsen Röm. St.-R. II 111ff. 259ff. 920ff. Heumann Handlexikon z. d. Quellen d. röm. Rechts, Jena 1895 s. cognoscere und cognitio.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S I (1903) S. 325 (EL)
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S. 218, 52 zum Art. Cognitio Nr. 2:

Zur C. im Strafprocess, vgl. noch Mommsen Röm. Strafrecht 148. 340ff. 346ff., der auch das alte, technisch als quaestio zu bezeichnende Verfahren cognitio nennt.

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Band R (1980) S. 87
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Cognitio

2) C. im Strafprozeß. (L) S I.