Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Entgelt zur Benützung eines öffentlichen Aquaedukts
Band IV,1 (1900) S. 60
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Cloacarium. Das C. wird in zwei Fragmenten Ulpians (Dig. VII 1, 27 § 3. XXX 39 § 5), das einemal unter den vom Eigentümer, bezw. Usufructuar eines Grundstückes zu leistenden Abgaben, beidemale neben dem Entgelt für die Benützung eines öffentlichen Aquaeductes erwähnt und wurde nach Marquardt St.-V. II² 151, 2 wahrscheinlich für die Einleitung von Privatcloaken in die öffentlichen erhoben. Vgl. auch G. Humbert in Daremberg-Saglio Dict. I 1264.