Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Subalternbeamte
Band III,2 (1899) S. 2193
Chartoularios in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register III,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|III,2|2193||Chartularii|[[REAutor]]|RE:Chartularii}}        

Chartularii, Subalternbeamte, die zuerst im J. 326 nachweisbar sind (Cod. Theod. VIII 7, 5; über die Datierung s. Seeck Ztschr. d. Savigny-Stiftung Rom. Abt. X 237). Sie finden sich als Untergebene folgender Beamten:

1) Der Praefecti praetorio. Bei dem africanischen Iustinians steht im Officium an letzter Stelle eine Schola chartulariorum von 50 Mitgliedern (Cod. Iust. I 27, 1 § 38). Ferner hat sein commentariensis einen, sein adiutor mehrere Ch. (Joh. Lyd. de mag. III 17. 20). Die letzteren sind aus den exceptores genommen und haben die Regesta oder Cottidiana zu führen.

2) Der Magistri militum (Cod. Theod. VIII 7, 5). Hier finden sich Ch. sowohl bei den kaiserlichen Numeri, als auch bei den von Privatleuten angeworbenen Foederati. Sie scheinen in irgend einer Weise mit der Verteilung der Kornrationen unter die Soldaten zu thun zu haben (Cod. Iust. XII 37, 19 § 2). Ausserdem werden die Frauen verstorbener Soldaten, die sich wieder verheiraten wollen, angewiesen, sich bei den Ch. Gewissheit über den Tod ihrer früheren Männer zu holen (Nov. Iust. CXVII 11), was auf Führung der Personallisten hinzuweisen scheint. C. Benjamin De Iustiniani imperatoris aetate quaestiones militares, Berlin 1892, 8.

3) Zu dem Officium des Castrensis sacri palatii gehört ein chartularius et scrinium ipsius (Not. dign. Or. 17, 10; Occ. 15, 11). Hier ist er also Oberhaupt einer Kanzlei.

4) In den Officien der Dioecesanverwalter werden Scriniarii abcommandiert, um als Ch. den Rechnungsbeamten (numerarii) zeitweilig Hülfe zu leisten, Cod. Iust. XII 49, 10.

5) Cod. Iust. X 23, 3 ist die Rede von den chartularii, qui de cohortalibus officiis uniuscuiusque provinciae largitionales titulos retractare constituuntur. Hier sind es also Officialen der Praesides, die, wie es scheint, nur zeitweilig zu Ch. gemacht werden, um die Steuerrechnungen nachzuprüfen.

In diesen höchst verschiedenen Functionen das Gemeinsame zu entdecken, ist bisher noch nicht gelungen. Bethmann-Hollweg Der röm. Civilprocess III 155. P. Krüger Kritik des Iustinian. Codex 174. L. M. Hartmann Untersuchungen zur Geschichte der Byzantinischen Verwaltung in Italien 33, 141; vgl. Chartarii.

[Seeck. ]