Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Aus Katane/Sizilien, berühmter Gesetzgeber d. Altertums
Band III,2 (1899) S. 21802182
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Charondas (Χαρώνδας). 1) Aus Katane auf Sicilien (Steph. Byz. s. Κατάνη), einer der berühmten Gesetzgeber des Altertums, der neben Lykurg, Solon, Zaleukos u. a. genannt zu werden pflegt (Cic. de leg. I 57. Seneca epist. 90, 6). Er galt als Urheber der Gesetze Katanes und der übrigen chalkidischen Colonien Siciliens und Italiens, also der νόμιμα Χαλκιδικά (Plat. rep. X 599 E. Aristot. polit. II 12 p. 12.4 a); insonderheit herrschten seine Gesetze in Rhegion (Herakleid. Pont. polit. 25, 4), und man erzählte daher, dass er hier als Verbannter gelebt habe (Aelian. var. hist. ΙΙΙ 17). Nach Aristoteles (pol. VI (IV) 11 p. 1296 a) [2181] war er, wie Solon, aus dem Mittelstande, ein μέσος πολίτης. Sein Name erinnert an Boiotien, aber es liegt kein Grund vor, deshalb mit A. Holm seine chalkidische Abkunft zu bezweifeln.

Gewiss ist Ch. eine wirklich historische Persönlichkeit; aber es giebt weder über ihn selbst und seine Zeit noch über sein Werk glaubhafte Nachrichten. Er wird, wie begreiflich, häufig mit Zaleukos in Verbindung gebracht, der angeblich Olymp. 29 (664–660) in Lokri wirkte. Eine von Aristoteles pol. II 12 erwähnte Tradition macht ihn zu dessen Schüler. Umgekehrt müsste er nach einer freilich sehr späten Notiz bei Theodoret (de cur. Graec. aff. IX vol. IV p. 608 C ed. Paris. 1642) älter sein als Zaleukos, da er hier der älteste Gesetzgeber Siciliens und Italiens genannt wird. Andere wiederum machen den einen wie den andern zu Schülern des Pythagoras (Diog. Laert. VIII 16. Porphyr. vit. Pyth. 21. Iamblich. vit. Pyth. 33. 130. 172. Seneca epist. 90, 6). Diodor XII 11, 3 (ebenso Val. Max. VI 5 ext. 4. Schol. Plat. rep. 599 E. Themist. orat. II 31 b) setzt ihn nach Thurii. Er erzählt, Ch. sei bei Gründung dieser Stadt (444 v. Chr.) zum Gesetzgeber erwählt worden. Dies ist ein Irrtum, der sich nach Heynes Vermutung (Opuscul. acad. II 160f.) wohl daraus erklärt, dass die Thurier einen Teil der chalkidischen Gesetze annahmen; denn dass im übrigen die Thurinischen Gesetze keineswegs in allen Stücken mit denen des Ch. übereinstimmten, hat Bentley gezeigt (aus Stob. flor. XLIV 22), und es ist kein Zweifel, dass Ch. lange vor Thuriis Gründung lebte. Man wird anzunehmen haben, dass Ch. vor der Aufhebung Katanes durch Hieron (476 v. Chr.) lebte; aus Herakleides Pont. polit. 25, 4 geht ferner hervor, dass er älter war als Anaxilas von Rhegion, der 494 zur Regierung kam; also gehört er dem 6. Jhdt. an. Das was uns aus seinen Gesetzen bekannt ist, gestattet keine Schlüsse auf die Zeit des Urhebers, zumal da wir über den Inhalt derselben nur wenig Sicheres wissen. Es ist dem Ch. ergangen, wie den alten Gesetzgebern überhaupt; auch die späteren Erweiterungen und Änderungen der chalkidischen Gesetze gehen unter seinem Namen; hören wir doch, dass in Rhegion, das sich der Gesetze des Ch. rühmte, auch noch andere Gesetzgeber aufgetreten sind (Iambl. vit. Pyth. 130. 172). Eine Sammlung der Gesetze des Ch. kennt schon Aristoteles; sie enthielten nicht viel Eigentümliches (polit. II 12 p. 1274 b); unter dem was er gelegentlich erwähnt, ist altertümlich nur die Benennung ὁμοσίπυοι, ,die aus einem Brotkorb Essenden‘ für die Hausgenossen; anderes weist entschieden auf jüngere, demokratische Zeit hin (Aristot. pol. I 2 p. 1252 b. II 12 p. 1274 b. VI (IV) 13 p. 1297 a). Aristoteles rühmt die Genauigkeit und Feinheit der Ausarbeitung; auch das wird nicht als ein Zeichen besonderer Altertümlichkeit zu gelten haben, und man darf annehmen, dass in dieser Sammlung das Werk des Ch. in stark verjüngter Form vorlag. Diese Gesetze erfreuten sich grossen Ansehens; als das kappadokische Mazaka in der ersten Hälfte des 2. Jhdts. eine griechische Stadt wurde, nahm es die Gesetze des Ch. an; ein Beamter, νομῳδός betitelt, war mit ihrer Auslegung betraut (Strab. XII 539). Ferner in Athen wurden sie nach Hermippos beim Weine vorgetragen, woraus man [2182] gewiss nicht schliessen darf, dass sie in Versen abgefasst waren (Athen. XIV 619 b, wo man für Ἀθήνησι nicht, wie Philol. V 421 vorgeschlagen worden ist, Κατάνησι schreiben darf; man kann hier vielleicht an die seltsame Notiz des Steph. Byz. s. Κατάνη erinnern, der von Ch. sagt ὁ διάσημος τῶν Ἀθήνησι νομοθετῶν). Ausführlicher handelt über die Gesetzgebung des Ch. Diodor XII 12–19, in einem Abschnitt, der zum Teil aus sehr trüber Quelle geflossen ist und nur einiges Brauchbare enthält; zu erwähnen ist die Bestimmung des Schulunterrichts für alle Bürgersöhne auf Kosten der Gemeinde (c. 14), die Fürsorge für die Waisen (c. 15), Ehe- und Familiengesetze (c. 18), wobei aber immer der Zweifel besteht, ob es Gesetze des Ch. oder Gesetze von Thurii seien. Diodor berichtet, dass Ch. Änderungen der Gesetze sehr erschwerte; wer ein neues beantragte, musste mit dem Strick um den Hals vors Volk treten und hatte das Leben verwirkt, wenn sein Vorschlag verworfen wurde (vgl. Demosth. XXIV 139). Ch. selbst besiegelte seine gesetzliche Gesinnung durch den Tod. Er kam, wie Diodor XII 19 weiter erzählt, aus Versehen bewaffnet in die Volksversammlung, was in seinen Gesetzen verboten war. Hämisch wies ihn ein Gegner darauf hin; er zog darauf das Schwert und gab sich selbst den Tod. Ähnlich wird von Diokles und auch von Zaleukos erzählt (Diod. XII 19. XIII 32, 2. Val. Max. VI 5 ext. 4). Es ist eine typische Anekdote ohne historischen Wert. Bei Ioh. Stobaios floril. XLIV 40 (vol. II p. 180f. Meineke) ist eine in mildem dorischem Dialekt verfasste Einleitung zu den Gesetzen des Ch. erhalten (Χαρώνδα Καταναίου προοίμια νόμων), die auch Cicero (de leg. II 14. III 5) erwähnt, wie auch dem Zaleukos eine solche zugeschrieben wird (Stob. flor. XLIV 20f. Diod. XII 20, 2). Es ist eine Ermahnung, Gerechtigkeit, Zucht und Tugend zu üben, der Obrigkeit und den Gesetzen zu gehorchen, die Eltern, Götter und Toten zu ehren, das Vaterland über alles zu lieben u. s. w., ganz allgemein, ohne jeden individuellen Charakter. Wie Bentley erkannte, lehren Dialekt, Sprache und Inhalt, dass es ein späteres Machwerk ist, das in einigen Stücken sich vielleicht an die Wirklichkeit anlehnt. Derartige belehrende Einleitungen lagen der praktischen Gesetzgebung älterer Zeit ferne (Plato de leg. IV 722 E). Erwähnenswert ist der Schluss, wo es heisst, dass jeder Bürger diese Lehren auswendig wissen und bei festlichen Gelagen auf Befehl des Festleiters vortragen solle. Dies erinnert an die oben erwähnte Notiz über den Vortrag der Gesetze des Ch. in Athen; auch der Nomode in Mazaka (s. o.) setzt eine solche Bestimmung voraus, und da auch anderswo Ähnliches geschah, so mag wohl sein, dass es in späterer Zeit in den chalkidischen Städten wirklich in Geltung war.

Litteratur. Das Beste über Ch. sagt Bentley Die Briefe des Phalaris (deutsch von W. Ribbeck) 378f. Ihm folgt im wesentlichen Heyne Opuscula acad. II 147f. Minderwertig ist St. Croix in der Histoire de l’académie des inscriptions et belles lettres XXXXII (1786) 316f. und F. D. Gerlach Zaleukos, Charondas und Pythagoras (Basel 1858) 77f. Vgl. auch A. Holm Gesch. Sicil. I 153f. 401. Busolt Griech. Gesch. I² 426f.