Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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actionem, Abtreten eines persönl. o. dinglichen Anspruchs
Band III,2 (1899) S. 18261827
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Cedere actione (s. Actio) oder actionem heisst einen persönlichen oder dinglichen Anspruch abtreten. Dig. VI 1, 21. XLVI 3, 76. Cod. V 52, 2 pr. Es beruht dies auf einem formlosen Vertrage zwischen dem bisher Berechtigten und dem zu seinem Nachfolger Bestimmten. Dem Civilrechte war ein solches Geschäft fremd; nur durch Schuldumwandlung, bei der der Verpflichtete (debitor cessus) mitwirken musste, oder durch Klagevollmacht und nachfolgenden Processbeginn konnte jemand seine Befugnisse aus einem Anspruch zu Gunsten eines andern aufgeben. Gai. II 38. Cod. IV 10 de obl. et act. c. 2. Hieraus hat man früher allgemein gefolgert, dass nach römischer Ansicht die Forderungen nicht dem Rechte, sondern nur der Ausübung nach übertragen werden konnten (bei der Abtretung eines Niessbrauches war dies allerdings der Fall, Dig. X 2, 15, s. Usus fructus).

Für die Möglichkeit einer wahren Übertragung der Ansprüche, insoweit sie klagbar waren, nach späterem Rechte sprechen jedoch die Ausdrücke der Quellen, namentlich das cedere actionem Dig. XLVI 3, 76, actionem vendere Dig. XVIII 4. rubr., nomina in dotem dare Cod. IV 10, 2, actiones praestare Dig. XLVI 1, 36, vgl. gegen Mühlenbruch Die Cession der Forderungsrechte³ 1836, 110ff. insbesondere Windscheid Die Aktio des röm. Civilrechts 1856, 120ff. und Paul Gide Études sur la novation, et le transport des créances en droit Romain, Paris 1879, 334ff. Richtig ist, dass sich die Übertragung der Ansprüche in der Form einer Vollmacht zu ihrer Eintreibung (mandatum ad agendum) vollzog, wobei der Bevollmächtigte das, was er eingetrieben hatte, für sich behalten durfte. Er hiess demnach procurator in rem suam. Dig. III 3, 28. 33, 5. 34. 55. II 14, 13, 1 sed si in rem suam datus sit procurator, loco domini habetur. Der Tod und der Widerruf des Mandanten, der sonst ein Mandat aufhebt, vertilgte dieses Mandat nicht, ein Grundsatz, von dem vielfach angenommen wird, dass er zugleich mit einer Änderung des dem Cessionar zustehenden Klageformulars aufgekommen ist (vgl. Eisele Die actio utilis des Cessionars, und dazu Leonhard Inst. 491 § 166 Anm. 5). Ferner hat der Cessionsvertrag insoweit nicht für sich allein die volle Wirkung eines Anspruchsüberganges, als der debitor cessus, der bei ihm nicht mitgewirkt hat, zunächst noch nicht auf ihn Rücksicht zu nehmen braucht, sondern immer noch mit dem früheren Berechtigten über den Anspruch verhandeln, auch ihm gegenüber den Anspruch befriedigen darf. Dies Recht verliert er jedenfalls, sobald der neue Berechtigte ihm die geschehene Cession nachweist (Cod. VIII 16 [17], 4, nach der Ansicht mancher genügt sogar eine blosse Anzeige, s. Denuntiatio), ferner dann, wann der früher Berechtigte (Cedent) dem Schuldner die Abtretung mitteilt (was bestritten ist), endlich nach Dig. II 15, 17 sogar schon dann, wenn er die Cession [1827] kennt, worin jedoch viele ein Sonderrecht der Erbschaftsvergleiche sehen. Die Folgen des Abtretungsvertrages sind im übrigen Gegenstand mancher Zweifel, vgl. übrigens auch die Wendungen cedere usufructu Dig. IX 4, 17, 1 und cedere possessione Dig. XXXIX 2, 16.

Litteratur: Mühlenbruch Die Cession der Forderungsrechte³ 1836, 110ff. Windscheid Die Aktio des röm. Civilrechts 1856, 120ff., vgl. ferner Windscheid Pandekten⁷ II 227ff. § 329ff. Dernburg Pandekten⁴ II 132ff. § 47ff. und daselbst nähere Litteraturangaben.