Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Paetus, P. Vertrauter und Mitverschwörer Catilinas
Band II,2 (1896) S. 26122613
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7) P. Autronius Paetus, war Quaestor in demselben Jahr wie Cicero, Cic. p. Sull. 18, also im J. 679 = 75. Im J. 688 = 66 wurde er und P. Cornelius Sulla zu Consuln für das folgende Jahr erwählt; Sulla et Peto führt der Chronograph für das J. 65 thatsächlich an. Als designierte Consuln wurden beide auf Grund der Lex Calpurnia de ambitu angeklagt und verurteilt, Ascon. p. 66. 79. Dio XXXVI 44, vgl Sall. Cat. 18, 2 (über die Ankläger vgl. Aurelius Nr. 102). An ihrer Stelle wurden M. Aurelius Cotta und L. Manlius Torquatus zu Consuln gewählt. A. verband sich im December 65 mit Catilina und Cn. Piso, die bestehende Regierung zu stürzen und sich selber in den Besitz der Gewalt zu setzen. Am ersten Januar sollten die beiden Consuln auf dem Capitol ermordet werden, Catilina und A. sich des Consulats bemächtigen, Cn. Piso mit seinem Heer nach Spanien gehen. Der Anschlag wurde indessen ruchbar, und seine Ausführung darum auf die Senatssitzung am 3. Februar verschoben. Auch diesesmal scheiterte sie, weil Catilina zu früh das Zeichen gab, Cic. p. Sull. 67–68. Sall. Cat. 18. Dio XXXVI 44. Liv. per. CI; etwas abweichend Sueton Caes. 9, nach dem A. und Sulla das Consulat übernehmen sollten (über Sullas Beteiligung gehen die Berichte und Cicero pro Sulla auseinander; vgl. den Artikel Cornelius). Doch wagte der Senat damals nicht, gegen die Verschworenen offen einzuschreiten. Im Dezember des J. 64 brachte L. Caecilius, der Halbbruder Sullas, nach dem Antritt des Volkstribunats (10. December) einen Gesetzesvorschlag ein, welcher die Strafen der Verurteilung nach der Lex Calpurnia (vgl. Schol. Bob. p. 361) wegen Ambitus mildern sollte und ausgesprochenermassen bestimmt war, Sulla und A. den Sitz im Senat und die Fähigkeit zur Ämterbewerbung wiederzugeben. Doch war der Unwille über die gerade in jenem Jahr besonders argen Wahlumtriebe so gross, nach Cicero auch die Furcht vor gewaltsamen Schritten des A. so begründet, dass sich Caecilius genötigt sah, nach wenigen Tagen seinen Antrag zurückzuziehen, Cic. p. Sull. 62–66. Dio XXXVII 25.

Auch an der folgenden eigentlichen Verschwörung Catilinas nahm A. von Anfang an teil und gehörte mit Lentulus zu den Vertrauten Catilinas, Sall. Cat. 17, 3. Cic. p. Sull. 16. Flor, II 12. [2613] Er erschien mit Catilina bei den Consularwahlen im September 63 auf dem Marsfelde, um den Consul Cicero zu ermorden, Cic. a. a. O. § 51. Er nahm an der Versammlung in der Nacht vom 6./7. November teil und erhielt den Auftrag, Etrurien zu besetzen, Cic. § 52–53. Nach Ciceros Darstellung war es A., der den Ritter C. Cornelius zu dem Versuch veranlasste, Cicero in seinem Hause zu ermorden, Cic. § 18. Als die allobrogischen Gesandten am 3. December im Senat verhört wurden, nannten sie unter den Verschworenen in erster Reihe auch A., Cic. § 36–38. Sall. Cat. 47, 1. Auf seine Anstiftung führten manche es zurück, dass L. Tarquinius bei seiner Anzeige im Senat erklärte, von M. Crassus an Catilina gesandt zu sein, Sall. Cat. 48, 7. Doch scheint A. damals nicht mehr in Rom gewesen zu sein, da er nicht zu den von Cicero Verhafteten gehörte. Nach der Unterdrückung der Verschwörung wurden im J. 62 verschiedene Teilnehmer auf Grund der Lex Plautia de vi vor das gewöhnliche Geschworenengericht gestellt, darunter auch A., Cic. § 6, vgl. 64. 78. Er hatte die Dreistigkeit, Cicero um seine Verteidigung zu bitten, der sie ihm wie alle anderen, an die er sich wandte, abschlug, Cic. § 18–20, vgl. § 7, und selber Zeugnis gegen ihn ablegte, § 10. 13. Er wurde verurteilt und ging nach Epirus ins Exil, wo er sich noch im J. 58 befand, Cic. ad Att. III 2. 7, 1. Sein Haus kaufte im J. 693 = 61 M. Valerius Messalla, Cic. ad Att. I 13, 6.

Cicero giebt p. Sull. 71 von ihm folgende Charakteristik: semper audax, petulans, libidinosus, quem in stuprorum defensionibus non solum verbis uti improbissimis solitum esse scimus, verum etiam pugnis et calcibus, quem exturbare homines ex possessionibus, caedem facere vicinorum, spoliare fana sociorum, vi et armis disturbare iudicia, in bonis rebus omnes contemnere, in malis pugnare contra bonos, non rei publicae cedere, non fortunae ipsi succumbere. Doch ist dabei zu bedenken, dass Cicero in dieser ganzen Rede systematisch darauf ausgeht, A. so schwarz als möglich zu malen, um durch den Contrast die an sich keineswegs lichte Erscheinung seines Clienten zu heben. Als Redner war an ihm nichts als seine helle und starke Stimme zu rühmen, Cic. Brut. 241. Er war schon gestorben, als Cicero den Brutus schrieb, 241. 244. 251 (im J. 708 = 46).

[Klebs. ]