Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Menander, römischer Jurist
Band II,1 (1895) S. 1257
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24) Arrius Menander, römischer Jurist im Anfang des 3. Jhdts. n. Chr. Ulpian (Dig. IV 4, 11, 2) nennt ihn consiliarius eines Kaisers, wessen wird nicht gesagt. Dass Severus und Caracalla (198–211) gemeint sind (so Krüger Quell. u. Litt. d. R. R. 202. Karlowa Röm. R.-G. 739; Teuffel R. L.-G. § 372, 4 nennt den Severus allein) ist zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher. Denn die gleich darauf erwähnte Entscheidung dieser Kaiser in dem Falle des Salvianus ist nicht identisch mit der in der Angelegenheit des Menander ergangenen; letztere wird nur beispielsweise herangezogen. Unter der Gesamtherrschaft des Severus und Caracalla ist auch Menanders Schrift de re militari entstanden (Dig. XLIX 16, 13, 6 vgl. mit frg. 5, 4 ebd., dazu Fitting Alter d. Schriften d. R. Jur. 33f. Krüger 202, 94); in dem gleichnamigen Werke des nach Caracallas Tode (217) thätigen Aemilius Macer (o. Bd. I S. 568) wird sie bereits citiert (frg. 7. 8. 11. 12 Lenel). Sie behandelte in 4 Büchern (Ind. Flor.), aus deren ersten dreien sich Excerpte in den Digesten finden, Militärpflicht und Fähigkeit zum Dienst, unerlaubte Entfernung (B. I), Desertion und Überlaufen zum Feinde (B. II), militärische Disciplin und Soldatenprivilegien (B. III). Fragmente bei Lenel Paling. I 695ff. Anderweite Schriften Menanders sind nicht bekannt. Vgl. Zimmern Gesch. d. r. Priv.-R. I 365. Rudorff R. R.-G. I 197. Teuffel, Karlowa, Krüger a. a. O.

[Jörs. ]