Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Anerkennung, Unterwerfung unter eine obrigkeitliche Thätigkeit
Band I,1 (1893) S. 831 (IA)
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Agnitio heisst die Anerkennung, Dig. XLV 1, 11. Cod. VIII 39 (40), 4 (5) u. a. m. Insbesondere bezeichnet dies Wort auch die anerkennende Unterwerfung unter eine obrigkeitliche Thätigkeit, z. B. die agnitio iurgiorum apud arbitros, Cod. Theod. II 8, 18. VIII 8, 3. Daher heisst agnitio bonorum possessionis die Entgegennahme der obrigkeitlichen Verfügung, welche das Recht auf den Erbschaftsbesitz einem nach praetorischem Rechte dazu Berufenen verlieh (s. Bonorum possessio), mit andern Worten der gerichtliche Erwerb der praetorischen Erbbefugnis. Dig. XXXVII 1, 3, 4. XXXVII 10, 3, 15. XXXVII 11, 12. Cod. V 70, 7, 3. Theophil. ad Inst. III 9, 10. Sie musste binnen der Frist eines annus utilis seitens der Eltern und Kinder des Erblassers und binnen einer solchen von centum dies utiles seitens anderer Erben erbeten werden (Ulp. XXVIII 10). Ihre Form erleichterte Constantin (Cod. VI 9, 9), indem er gestattete, die bonorum possessio bei jedem beliebigen Richter zu erbitten und dies auch dann zuliess, wenn es zunächst noch ungewiss war, ob ein an erster Stelle berufener Erbe den Nachlass erwerben würde, und der hinter ihm Berufene sie im Voraus erbitten wollte; vgl. hierzu Theoph. a. a. O.

Litteratur: Leist Die bonorum possessio II 97ff. Danz Lehrb. d. Gesch. d. r. R. II 150f. Puchta Inst. III § 316. Schulin Lehrb. der Gesch. des r. R. 452ff. 481ff. 501. Kuntze Curs. d. r. R. § 856. M. Voigt Röm. Rechtsgeschichte I 525ff. § 48.