RE:Aes equestre, aes hordiarium

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Steuer als Zwangsanleihe
Band I,1 (1893) S. 682 (IA)–684 (IA)
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Aes equestre, quod equiti dabatur Fest. ep. p. 87, und aes hordiarium, quod pro hordeo equiti Romano dabatur Fest. ep. p. 102, treten in dem Berichte des Livius über die servianische Verfassung und des Gaius über die pignoris capio so vereint auf, dass es sich empfiehlt, auch hier beide zusammenzufassen. Gai. IV 27 propter eam pecuniam licebat pignus capere ex qua equus emendus erat: quae pecunia dicebatur aes equestre; item propter eam pecuniam, ex qua hordeum equis erat comparandum, quae pecunia dicebatur aes hordearium. Liv. I 43, 9 ad equos emendos dena milia aeris ex publico data et, quibus equos alerent, viduae attributae, quae bina milia aeris in annos singulos penderent, vgl. dazu Cic. de rep. II 36 mit Mommsen St.-R. III 256, 4. Es ist also diese Steuer, welche die orbi et orbae trifft, correlat der Abgabe der steuerpflichtigen Bürger, die trotz des Widerspruches Marquardts St.-V. II² 164 als Zwangsanleihe aufzufassen sein wird (Mommsen St.-R. III 228. Fest. p. 371 = p. 78 Momms. vectigal aes appellatur, quod ob tributum et stipendium et aes equestre et hordiarium populo debetur) und nahm spätestens mit dem factischen Aufhören jener Umlage 587 = 167 ihr Ende. Sie ist dem Tributum der Bürger ferner insofern correlat, als auch der Reiter wie der Fussgänger nicht direct aus der Staatskasse seine Entschädigung für den Kriegsbedarf empfängt (ex publico bei Liv. a. O. bezeichnet entweder geradezu die Belastung der [683] Gemeindeangehörigen oder höchstens die Belastung der Staatskasse, insofern wie eben gesagt der Staat ideell durch jede Kriegssteuer, die er seinen Angehörigen auferlegt, eine Schuld contrahiert, die er aus der Kriegsbeute und aus den Vectigalia zu ersetzen sich bemüht). Was Gaius a. O. über die pignoris capio beim aes militare, d. h. doch wohl bei der für die Fusstruppen vorgeschriebenen Umlage, also eben dem Tributum der Bürger bemerkt, läuft parallel seinem Bericht über das a. e. und das a. h.; aber gerade darum darf man annehmen, dass bei der Einführung der directen Soldzahlung aus der Staatskasse (406 v. Chr.) mit dem Princip der Zuweisung des Empfangsberechtigten auf die Steuerzahler, gegen die bis dahin im Falle der Nichtzahlung die pignoris capio erfolgen durfte, vollständig gebrochen worden sei. Dass nach Plutarch Camill. 2 erst damals die ὀρφανοί zur Steuer herangezogen wurden, steht damit allerdings im Widerspruch, verdient aber kaum Beachtung. Mommsen hat (St.-R. III 257, 3) aus Liv. VII 41, 8 geschlossen, dass noch 412 = 342 neben dem Reitersolde das a. h. bestand; ich glaube aber nicht, dass bei Livius mit aera das a. h. gemeint sei, sondern lediglich ein stipendium oder zwei: von den drei stipendia, die der Reiter jährlich bezog (vgl. noch Liv. V 12, 12 und Polyb. VI 39, 12), sollte nach dem Verlangen der Gegner der equites das Volk strafweise ein oder zwei stipendia in Abzug bringen heissen, ich glaube: nur für diesen exceptionellen Fall. Die 2200 aera equestria im Antrage Catos p. 66 Jordan = Priscian VII p. 570 P. hat Gerathewohl (S. 55) richtig als stipendia der Legionsreiter erklärt.

Da die Summen des servianischen Census, die von Livius im selben Zusammenhange mit den Beträgen des a. e. und des a. h. mitgeteilt werden, nicht Schwergeld bezeichnen, sondern nur in Trientalassen ausgedrückt sein können (Boeckh Metrol. Unters. 433f. Mommsen St.-R. III 249f.), so betrug das a. e. nach der Auffassung der Quelle des Livius 1000 Denare, das a. h. 200 Denare. Beide Beträge sind mit Rücksicht auf den sonst damals üblichen Kaufpreis eines Pferdes (für ein Nutzpferd in Attika Isaios V 43, wobei allerdings die Tendenz des Redners eine absichtliche Herabsetzung nicht ganz ausgeschlossen erscheinen lässt, οὐ γὰρ πώποτε ἐκτήσω ἵππον πλείονος ἄξιον ἢ τριῶν μνῶν = 3 Minen = 4 römische Pfunde Silbers = 288 alte Denare; s. Boeckh Staatsh. I³ 92f. mit Fränkels Anm. 124. Gerathewohl S. 38 vergleicht die aus der Lex Aternia Tarpeia 454 v. Chr. bekannten Werte von Ochs und Schaf) und die Billigkeit der Futterpreise (s. Becker Handb. II 1, 253. Gerathewohl S. 62, 1) so hoch, dass man annahm, dass einerseits der Reiter mit dem a. e. als Equipierungsbeitrag für die ganze Zeit sein Auskommen finden musste und zwar so, dass sei es in allen Centurien, sei es vielmehr blos in den drei altpatricischen (s. aes pararium) die Verpflichtung bestand, ein Nebenpferd anzuschaffen, andererseits, dass das a. h. nicht blos für die Verpflegung eines oder zweier Pferde, sondern auch eines Knechtes bestimmt war. Aber die Grundlage dieser Berechnungen, die Annahme [684] zweier Pferde für den Reiter, ist in ihrer Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten (gut ausgeführt von Gerathewohl S. 36f.).

Ich bin hiemit, wie oben ersichtlich, auf anderem Wege als Gerathewohl zu der nämlichen Auffassung der Geschichte des a. e. und des a. h. gelangt. Ich möchte weiterhin seine Meinung über die livianischen Summen wenigstens für discutierbar halten. Er vermutet (S. 39ff.), dass in der Zeit der Trientalaswährung ‚dem Reiter während seiner zehnjährigen Dienstzeit

1 aes equestre = 1000 Denare
10 aera hord. = 2000 Denare
zusammen also 3000 Denare

in zehn Jahren oder 300 Denare in einem Jahre gegeben worden sind‘ und nimmt an, dass hiemit das triplex stipendium gemeint sei; erst in späterer Zeit (Polybius für den Reiter 360 Denare) sei dieser Berechnung ein höheres stipendium von 120 Denaren zu Grunde gelegt worden. Livius oder seine Quelle habe die ältesten Nachrichten über den Sold etwa aus der Zeit des 2. punischen Krieges vorgefunden, jene 300 Denare = 3000 As gesetzt und sie in a. h. und a. e. zerlegt, welche Namen gleichfalls vorgelegen hätten. Damit will Gerathewohl auch die viel behandelte und verschieden gedeutete Varrostelle (de l. l. VIII 71) equom publicum mille assarium esse in Einklang bringen: 1000 Asse = 100 Denare, so ‚dass a. e. ratenweise im Solde ausgezahlt wurde, oder, wie wir nun sagen werden, dass der Reiter 100 Denare von seiner Gage als Entschädigung für das Pferd aufzufassen hatte‘.

Litteratur: Ausser den Handbüchern (besonders Lange und Mommsen St.-R. III 255ff.) Zumpt über die röm. Ritter, Berlin (Abh. Akad.) 1839. Marquardt historia equitum Romanorum, Berl. 1840. Belot hist. des chevaliers rom., Paris 1866–73. Gerathewohl Die Reiter und die Rittercenturien zur Zeit der röm. Republik, München 1886. S. auch Lange Röm. Alt. II 14, 1.

Eine vielleicht ähnliche Einrichtung begründeten die Römer 414 = 340 in Capua, das für seine Teilnahme am latinischen Krieg gestraft werden sollte: vectigal quoque eis (nämlich equitibus Campanis) Campanus populus iussus pendere in singulos quotannis – fuere autem mille et sescenti – denarios nummos quadringenos quinquagenos.