Adventicium heisst das auf unvorhersehbare Art Entstandene (Dig. XL 9, 4. L 17, 41, 1). Darum bedeutet dies Wort bei den Juristen einen unverhofften Gewinn, insbesondere ist die dos adventicia eine solche, welche nicht vom Hausvater herrührt, im Gegensatze zu der profecticia (a patre profecta). Frgm. Vat. 108. Ulp. VI 3. Dig. XXIII 3, 5, 11. Ebenso heissen die Vermögensstücke, welche einem Gewaltunterworfenen nicht von seinem Hausherren her zukommen, bona adventicia, Dig. XL 1, 4, 1. XLII 5, 28 (quia id ex adventicio adquisitum est, non per patrem ad eum pervenit, woselbst der Ausdruck auf eine Erbschaft angewandt wird). Die dos adventicia hiess recepticia, wenn der Besteller sich den Rückfall vorbehielt. Ulp. VI 5. Andernfalls verblieb sie bei dem Tode der Frau dem Manne (Ulp. l. c. , nach iustinianischem Rechte fällt sie den Erben der Frau zu, Cod. V 13, 6), bei der Scheidung gehört sie der Frau. Ulp. VI 6. Ein adventicischer Erwerb des Hauskindes für sich selbst wurde erst in der Kaiserzeit möglich, zunächst als Ausnahme, im iustinianischen Rechte als Regel. Litteratur: Bechmann das röm. Dotalrecht II 436ff. Czyhlarz das röm. Dotalrecht 1870, 313ff. Mandry das gem. Familiengüterrecht 1871. 1876. Puchta Inst. III § 282 Not. l ff. § 292 Not. y. Kuntze Kursus d. röm. R. § 980. Salkowski Institutionen § 146. 147. 150. Sohm Inst § 82. 88.